Heizkostenverteilung bei getrennten Heizungen

Hallöchen,

ich hörte gerade von einem seltsamen Fall: in einem Mehrparteienhaus (insgesamt 10 Einheiten, teilweise vermietet, teilweise von Eigentümern bewohnt) besteht eine Zentralheizung, an die aber nur fünf Parteien angeschlossen sind. Die anderen Einheiten werden mit Kamin, Gasetagenheizung und Nachtspeicherheizungen geheizt.

Die Heizkostenermittlung und -umlage bei den an die Zentralheizung angeschlossenen Einheiten erfolgt ordnungsgemäß.

Nun stellte sich mir aber die Frage, wie das mit den eigentlich vorgesehenen 30-50% Grundkosten in diesem Fall ist, die normalerweise nach Fläche (oder anderen, verbrauchsunabhängigen Schlüsseln) umgelegt werden (müssen). Das soll ja verhindern, dass einzelne Parteien auf das Heizen verzichten und sich daran erfreuen, dass die Nachbarn das Heizen über die Wände und Decken erledigen.

Im geschilderten Fall wäre das so ja tatsächlich möglich, d.h. die Leute verzichten auf den Betrieb von Kamin, Gasetagenheizung und Nachtspeicherheizungen und genießen die Wärme von unten, oben und der Seite, die von den anderen Parteien bezahlt wird.

Ist das so erlaubt? Die Heizkostenverordnung bezieht sich ausschließlich auf den Betrieb von zentralen Heizungen und erfasst m.E. die geschilderte Konstellation nicht.

Gespannt auf Ideen
C.

Wir reden hier von dem, was landläufig Eigentumswohnungen genannt wird?

Wenn es Eigentumswohnungen gibt, gibt es für diesen Fall eine Regelung? Teilungserklärung? Protokoll der Eigentümerversammlung?

Und wie ist diese Situation entstanden?

1 Like

Ja, genau.

Die Teilungserklärung habe ich gesichtet, als die Wohnung seinerzeit (nicht von mir) gekauft wurde; darin stand nichts zu dem Thema.

Durch den späteren Einbau der Zentralheizung. Die Teilnahme an dieser Operation war wohl freiwillig bzw. optional und einige haben eben davon keinen Gebrauch gemacht.

Das weiß ich tatsächlich nicht. Ich kam so ein bisschen zu meiner Frage, weil ja in der Heizkostenverordnung ausdrücklich erwähnt wird, dass anderslautende Regelungen unwirksam sind. Nur eben auch, dass die HKV nur für zentrale Heizungen gilt.

Dieser richtige Grundgedanke setzt aber voraus, dass alle Wohnungen die Möglichkeit haben Zentralwärme zu nutzen. das ist hier nicht der Fall.

Gegenbeispiel bei dem die 50/50- Regel oder vergl. angewandt werden müsste ist der Fall wenn zentralbeheizbare Wohnungen zeitweise das nicht nutzen sondern mit Strom oder Kaminholz heizen.
Weiteres Gegenbeispiel, auch zw. selbst beheizten Wohnungen geht Wärme verloren und heizt in gewissem Maße Nachbarwohnungen mit. Auch hier kann kein Ausgleich erfolgen.

MfG
duck313

1 Like