Heranfahrensweise an (Fußgänger-)Ampel

N’Abend,

ist es eigentlich in irgendeiner Form strafbar, wenn ein Kfz-Führer an eine rot(werdend)e Ampel mit Fußgängerfurt recht stürmisch heranfährt (also erst sehr spät und dementsprechend kräftig die Bremsung einleitet, aber ohne quietschende Räder zum Stehen kommt)? Dies geschehe ohne die Haltelinie zu überfahren oder vorher die maximal zulässige Geschwindigkeit zu überschreiten. Das Wetter sei trocken und der Bremsweg insofern zweifelsfrei abschätzbar.

Oftmals hat das ja zur Folge, dass die kreuzungswilligen Fußgänger trotz eigener grüner Ampel erschrocken zurückbleiben, aber lässt sich aus dem so geschilderten Sachverhalt irgendeine gegen die StVO oder andere Gesetzlichkeiten verstoßende Handlung ableiten, ohne könnte-, hätte-, würde-Einwände?

Bei Kreuzungen, an denen Vorfahrt zu gewähren ist und, soweit ich weiß, auch bei Fußgängerüberwegen, wo absehbar ist, dass jemand herüber wollen könnte, wird ja ein gemächliches Heranfahren gefordert, aber wie sieht es im obigen Fall aus?

MfG,
Marius

Hallo,

ist es eigentlich in irgendeiner Form strafbar, wenn ein
Kfz-Führer an eine rot(werdend)e Ampel mit Fußgängerfurt recht
stürmisch heranfährt (also erst sehr spät und dementsprechend
kräftig die Bremsung einleitet, aber ohne quietschende Räder
zum Stehen kommt)? Dies geschehe ohne die Haltelinie zu
überfahren oder vorher die maximal zulässige Geschwindigkeit
zu überschreiten. Das Wetter sei trocken und der Bremsweg
insofern zweifelsfrei abschätzbar.
Oftmals

Wenn das oftmals geschieht, sollte vielleicht doch diese Form der Herangehensweise überdacht werden.

hat das ja zur Folge, dass die kreuzungswilligen Fußgänger trotz eigener grüner Ampel erschrocken zurückbleiben, aber lässt sich aus dem so geschilderten Sachverhalt irgendeine gegen die StVO oder andere Gesetzlichkeiten verstoßende Handlung ableiten, ohne könnte-, hätte-, würde-Einwände?

Nein. Sowas wird immer wie auch die Formulierung des „gemächlichen Heranfahrens“ interpretationsfähig sein. Wenn der durchschnittliche Fussgänger da erschrocken zurückbleibt, könnte das jedenfalls schonmal als Verstoß gegen § 1 StVO gewertet werden. Eine Straftat ist das aber noch nicht. Aber auch das kann vielleicht nach Würdigung der Gesamtumstände anders ausgelegt werden.

Grüße