Herausgabe persönlicher Daten bei Unternehmen

Hallo!
Ich habe einen Verein mehrfach aufgefordert, mir Einsicht in die gespeicherten persönlichen Daten zu gewähren bzw. mir die gespeicherten Daten zu übermitteln.
Weiterhin habe ich mehrfach gefordert, daß ich dort nicht als „Kunde“ mit „Kundennummer“ geführt werde, da ich nie einen Vertrag mit diesem Verein eingegangen bin.
Der Verein ignoriert meine Forderungen bereits seit mehreren Monaten.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, den Verein dazu zu bewegen, meinen Forderungen nachzukommen?

Hallo,

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, den Verein dazu zu
bewegen, meinen Forderungen nachzukommen?

Der Verein ist als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) verpflichtet, Auskunft über die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten zu geben. Falls er das nicht freiwillig tut, würde ich mich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Bundeslandes wenden, in dem der Verein seinen Sitz hat und den Schriftverkehr hinschicken mit der Bitte, man möge den Verein dazu bewegen, seiner Auskunftspflicht nachzukommen.

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 34 BDSG
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html

Das Nicht-Erteilen der Auskunft kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 43 BDSG).

Die Aufsichtsbehörde wird dem Verein vermutlich nicht gleich ein Bußgeld überbraten, aber sie werden ihn unmissverständlich auffordern, Auskunft zu erteilen, und falls er es dann nicht macht, werden die ungemütlich.

Viele Grüße
Sebastian

Hallo Wohlau,

selbstverständlich hast Du gemäß § 35 BDSG das Recht, dass die Verwendung Deiner Daten, wenn bisher noch keinerlei geschäftlicher Kontakt bestand gelöscht, bzw. falls doc zumindest gesperrt wird.
Das ist derzeit geltendes Recht!
Wichtig ist, das schriftlich einzureichen und wenn sich dann immer noch keiner dazu äußert gleich Meldung bei der Ortsansässigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz machen. Dann greift das ganze recht schnell!

Der Datenschutzbeauftragte.

Hallo,
Nachdem Du Deine Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein an den Verein gesendet hast und keine Antwort bekommen hast, kannst Du Dich mit diesem Nach weis an die für den Verein zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden. Die sollten sich dann darum kümmern :smile:
Viel Erfolg
RV

Hallo,

zunächst können Sie den Verein letztmalig auffordern, Ihnen mitzuteilen

  • welche Daten über Sie gespeichert wurden,
  • woher diese stammen (Quelle),
  • was damit passiert ist (Verarbeitung)
  • zu welchem Zweck sie erhoben und verarbeitet wurden.

Ihre Anspruchsgrundlage dazu ist § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

(„Hiermit fordere ich Sie nach § 34 BDSG auf, mir mitzuteilen blabla“)

Sollten Sie tatsächlich keinerlei Rechtsgeschäfte mit dem Verein getätigt haben, können Sie eine Löschung bzw. Sperrung Ihrer Daten für die weitere Verarbeitung verlangen.

Die Anspruchsgrundlage dazu ist § 35 BDSG.

(„Ferner fordere ich Sie auf, meine Daten nach § 35 BDSG unverzüglich zu löschen und mir diesen Vollzug schriftlich mitzuteilen …“)

Setzen Sie im Schreiben eine Frist von 14 Tagen; Einschreiben mit Rückschein und adressieren Sie das Schreiben immer an den Vorstand.

Der Verein MUSS Ihnen antworten.

Tut er das nicht fristgemäß, nicht vollständig oder GAR nicht, können Sie sich an den LDSB (Datenschutz-Aufsichtsbehörde) des jeweiligen Bundeslandes (Adressen im Internet unter „Datenschutzbeauftragter“ + Bundesland des Vereinssitzes) wenden und eine „Datenschutz-Beschwerde“ anzeigen.

Beantragen Sie weiterhin, dass die Behörde der Sache nachgeht (von alleine darf sie das nur in Ausnahmefällen).

Ich würde das zunächst telefonisch machen, da Sie den richtigen Ansprechpartner (für nicht-öffentliche Stellen) herausfinden müssen. Dieser wird dann den Schriftwechsel haben wollen und das Ganze geht seinen Gang.

Je nach dem, wie der Verein reagiert, kann es dann SEHR teuer für diesen werden.

Gruß und viel Erfolg!
FG

Hallo,
gem. § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) hat „die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten…“. Berechtigte Interessen seitens des Vereins könnten dagegen sprechen, kann ich hier aber nicht erkennen.
gem. § 35 Abs. 1 sind „personenbezogene Daten dann zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind“.
gem. § 43 müssten hier die Bußgeldvorschriften Abs. 8.a. gelten.

Damit bist du bei beiden Fragen aus meiner Sicht deutlich im Recht und hättest entweder die Möglichkeit der Klage oder einer Beschwerde bei deiner Landesdatenschutzbehörde. Bei einer Klage ist der Aufwand halt deutlich größer. Du solltest da, wie immer in solchen Fällen vorher mit einem Anwalt die Chancen, die Kosten und das von dir gewünschte Ergebnis abstimmen.
Die Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde kannst du unter Darlegung aller Details selber machen. Der Aufwand ist also deutlich geringer.
Hoffe, dass hilft dir weiter.
Gruß
Ulliyo

Hallo
schau mal auf:
http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenspeic…

LG
Mike

Hallo,

in einer solchen Situation sollten Sie einen Anwalt im Datenschutzrecht beauftragen, die notwendigen Schritte einzuleiten.

Allerdings bleibt noch die Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftagten. Dann müsste der Sachverhalt aber konkreter beschrieben werden als in dieser Anfrage.

Gruss

Siegfried

Salve,
Sie haben nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Anspruch auf Auskunft, der von Ihnen gespeicherten Daten und können auch deren Veränderung bzw. Löschung (Richtigstellung) verlangen. Vermutlich führt der Verein seine Mitglieder als Kunden, da er ein ent-sprechendes Programm nutzt. Der Datenspeicherung haben Sie mit Sicherheit zugestimmt, da der Verein ansonsten keine Daten von Ihnen hätte.

Teilen Sie dem Verein mit, dass Sie sich nach einer bestimmten Frist an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden (www.bfdi.bund.de und dann auf Kontakt).

Sie haben dann transparent gearbeitet und der Verein weiß was auf ihn zukommt. Viel Erfolg.

Nunja, per Anwalt die Daten einfordern und Unterlassung und Löschung fordern. Tja ohne Anwalt wird das wohl kaum Wirkung haben. Fragt sich ob der Aufwand lohnt.

hallo,
Sie haben einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG. Sollte der Verein diesem nicht nachkommen, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, die ist abhängig, in welchem Bundesland der Verein seinen Sitz hat. Eine Aufstellung der Aufsichtsbehörden finden Sie bei www.bfdi.de.
Die Nichterteilung einer Auskunft kann mit BUßgeld bewehrt werden.
Viele Grüße.
R.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, den Verein dazu zu
bewegen, meinen Forderungen nachzukommen?

Rechtsanwalt einschalten - allerdings wohl auf eigene Kosten. :frowning:

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan

Wenn bei einem Auskunftsersuchen mit Fristseztung explizit der § 34 BDSG genannt wird hilft das meistens, verstäkrt wird die Wirkung wenn eine Frist gesetzt wird und mitgeteilt wird, dass mensch sich nach Ablauf der Frist and die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wendet.

Dies wäre dann auch der nächste Schritt.

Viele Grüße,

W.H.