Ich habe einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, dennoch wurde ich - nach langer Vorgeschichte -
verurteilt den Titel herauszugeben.
Der Titel ist noch nicht entwertet. Gläubiger ist eine Erbengemeinschaft.
Urteilstenor:
I Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine Ansprüche aus dem Zuschlagsbeschluss
des AG XXXXXX vom YY.YY.YYY zum Az. Z Z ZZZ/ZZ gegen den Kläger zustehen.
II Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses
des AG XXXXXX vom YY.YY.YYYY zum Az. Z ZZZ/ZZ an den Kläger herauszugeben.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Meine Frage :
Muss ich selber tätig werden, also dem Schuldner den Titel zusenden. Als Einschreiben mit Rückschein wird nur die Zustellung eines Brief dokumentiert.
Oder genügt es wenn ich den Titel zur Abholung bereithalte und diesen an meiner Haustür herausgebe.
? Holschuld oder Bringschuld ?
Ich weis zwar dass es im Ergebnis keinen Unterschied macht, dennoch möchte ich den Schuldner noch ein wenig ärgern.