Hessisches Beihilferecht

Hallo liebe WKW Gemeinde,

wenn ein Beihilfeberechtigter verstirbt, haben dann dessen angehörige Kinder und Ehefrau, sofern er Alleinverdiener war, weiterhin Anspruch auf Beihilfe nach dem hessischen Beihilferecht?

Danke für Eure Hilfe.

Beste Grüße!

Hallo,
ja, siehe hier:

Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
in der Fassung vom 5. Dezember 2001
§ 2
Beihilfeberechtigte Personen
(1) Beihilfeberechtigt sind

Beamte und Richter sowie Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a des Hessischen Beamtengesetzes,

Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

Witwen, Witwer und Waisen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen,

Die Beihilfe VO des Landes Hessen unter diesem Link:

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…

Gruß Joerg Koenig

Hallo,
habe gerade bei wer weiß die Frage beantwortet

Hallo,
vielen Dank für die Anfrage. Ich bin allerdings nur FAchberater für die Bundesbeihilfe! Dort ist es so, dass nach dem Tod die Kinder bzw. die Erben Anspruch auf Beihilfe haben für die Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar der der die REchnungen zuerst vorlegt.

Die Ehefrau ist nach dem Tod selbst Beihilfeberechtigt, wenn Sie Witwenpension erhält.

In Hessen dürfte es nicht vile anders sein, kann ich aber nicht mit Bestimmtheit sagen.
Viele Grüße
Janheibo

Hallo,

die Ehefrau hat zeitlebends Anspruch auf Beihilfe.
Ausnahme (sie heiratet wieder).

Die Kinder haben Anspruch auf Beihilfe solange sie Waisengeld beziehen.

Weitere Informationen findet man hier:

http://www.rp-kassel.de/irj/RPKS_Internet?cid=b4ece9…

Viele Grüße!
Merger