Hallo,
ja, siehe hier:
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
in der Fassung vom 5. Dezember 2001
§ 2
Beihilfeberechtigte Personen
(1) Beihilfeberechtigt sind
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Beamte und Richter sowie Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a des Hessischen Beamtengesetzes,
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Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
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Witwen, Witwer und Waisen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen,
Die Beihilfe VO des Landes Hessen unter diesem Link:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…
Gruß Joerg Koenig