HGB 377 Wareneingangskontrolle

Hallo liebe Experten,

ich stehe vor einem großen Rätsel. Ich bin gerade daran die Frist für die Wareneingangskontrolle herauszufinden.

Hintergrund:

Wir bekommen seit ein paar Monaten immer wieder Reklamationen von gelieferten Teile die schon 2 Monaten, manchmal auch schon 6 Monaten, dem Kunden zugesendet wurden. (2 Tage Lieferzeit) Schlagstellen, Gewinde n.i.O. etc.
Also keine versteckten Mängel.

Ich hatte im tech. Fachwirt das Fach Recht (HGB,BGB), deswegen ist mir sofort der §377 eingefallen.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Nun steht im 1. Abs. „unverzüglich“, habe dies gleich gegooglet und wiki hat mir gleich ein paar Ergebnisse geliefert (unverzüglich heisst nicht sofort), leider habe ich noch immer keine feste Frist.

Viel geschrieben, nun zur meinen Fragen:

Wie lange ist die Frist zur Annahmeprüfung?

Könntet Ihr mir dies bitte mit § begründen bzw. die Quellen angeben?

Vielen Dank im voraus !

Guten Tag jlnpipapo,

unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
Es gibt genügend Literatur im Netz zum Verzug des Kunden bzw. zu Störungen bei der Abwicklung von Kaufverträgen. Hilfsweise gibt es gute Hinweise zum angesagten Verhalten in Prüfungsvorbereitungliteratur zu kaufmännischen Berufen.
Justiziables Verhalten kann auch die IHK bzw. Handwerkskammer erläutern. Einfach dort mal anrufen. Dort sitzen rechtskundige Menschen, die weiterhelfen.
Wir sind hier bei solchen Fragen immer an der Grenze Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Beste Grüße

Arno Bischoff

Ich bin mir nicht sicher, hätte aber auch das unscharfe „unverzüglich“ genannt. Das heißt, so wie es der Firma zuzumuten ist. Und das ist sicherlich kürzer als 6 Monate. Wenn die Firma komplett überlastet ist, gerade im Hochwasser steht oder ähnliches, ist unverzüglich anders zu werten als in einem normalen Geschäftsbetrieb. Aber letztlich wird das eine Einzelfallprüfung sein.