Hallo allerseits,
ab 2018 gäbe es - so wie es es ein Kollege berichtete - gravierende Änderungen bzgl. der GKV Beiträge von freiwillig versicherten Freiberuflern. Diese würden nur noch vorläufig festgesetzt und erst später (nach Einreichen des Steuerbescheids bei der GKV) rückwirkend berechnet werden. Allerdings sei der überhöhte Mindestbeitrag für Selbständige dabei nicht etwa entfernt sondern beibehalten worden.
Nun kann ja jeder Selbständige irgendwann in den Fall des Gewinneinbruchs kommen, den man aber jetzt angeblich nicht mehr geltend machen könne. Deshalb interessiert mich - der nun jahrzehntelang den Maximalbeitrag gezahlt hat - dessen Fall auch persönlich.
Nehmen wir für die nachfolgenden Beispiele der Einfachheit halber mal an, dass der Minimalbeitrag für ein freiwilliges Mitglied 200€, der Minimalbeitrag für ein freiwilliges selbständiges Mitglied 400€ und der Maximalbeitrag 800€ wären [Beiträge jeweils inkl. Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung].
Beispiele:
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Ein nicht selbständiges, freiwilliges GKV-Mitglied Y (wahlweise ein Unternehmensgründer) hat keine Einnahmen von Jan-Apr. Durch einen Projektvertrag von 2 Monaten hat er ein selbständiges Einkommen von mindestens 12 * der Beitragsbemessungsgrenze. Danach folgen keine weiteren Projektverträge für das Jahr. Y meldet zum Juli seine Selbständigkeit wieder ab.
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Ein Freiberufler zahlt den festgesetzten monatlichen GKV-Beitrag von 400 Euro ganzjährig. Durch einen Projektvertrag von 2 Monaten hat er ein Einkommen von mindestens 12 * der Beitragsbemessungsgrenze. Danach folgen keine weiteren Projektverträge für das Jahr.
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Ein Freiberufler zahlt den festgesetzten Minimalbeitrag von 400 Euro ganzjährig. Die Gesamtsumme seiner Einnahmen beträgt - egal zu welcher Zeit im Jahr diese erwirtschaftet wurden - nur 5000 Euro.
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Ein Freiberufler zahlt den Maximalmonatsbeitrag von 800 ganzjährig. Die Gesamtsumme seiner Einnahmen beträgt - egal zu welcher Zeit im Jahr diese erwirtschaftet wurden - nur 5000 Euro.
Die Fragen:
Ist es richtig, dass - wie bisher auch - Freiberufler im Vergleich zu Nichtselbständigen weiterhin einen höheren Minimalbeitrag zu zahlen haben ?
Ist es zu 1) und 2) richtig, dass mit dem HHVB nun für beide Fälle rückwirkend 12*800 Euro Beitrag festgelegt werden (können), also auch für die Monate ohne Einkommen bzw. ohne Selbständigkeit?
Ist es zu 3) richtig, dass die 400 Euro nicht rückwirkend heruntergesetzt werden, obwohl der Steuerbescheid eindeutig nachweist, dass Herr Y keine genügend hohen Einnahmen hatte?
Wäre es zu 4) richtig, dass er nun mit dem neuen Gesetz nun mindestens bzw. genau 12*400 (Differenz vom gezahlten zum Minimalsatz) erstattet bekommt?
Wie sehen die Beiträge der Nichtselbständigen für 1) bis 4) aus, wenn sie das gleiche Einkommensmuster vorweisen? Unterliegen die Beiträge von Nichtselbständigen auch der Vorläufigkeit?
Gruß
BW