HHVB, Selbständigkeit und freiwillig Versicherte in der GKV

Hallo allerseits,

ab 2018 gäbe es - so wie es es ein Kollege berichtete - gravierende Änderungen bzgl. der GKV Beiträge von freiwillig versicherten Freiberuflern. Diese würden nur noch vorläufig festgesetzt und erst später (nach Einreichen des Steuerbescheids bei der GKV) rückwirkend berechnet werden. Allerdings sei der überhöhte Mindestbeitrag für Selbständige dabei nicht etwa entfernt sondern beibehalten worden.

Nun kann ja jeder Selbständige irgendwann in den Fall des Gewinneinbruchs kommen, den man aber jetzt angeblich nicht mehr geltend machen könne. Deshalb interessiert mich - der nun jahrzehntelang den Maximalbeitrag gezahlt hat - dessen Fall auch persönlich.


Nehmen wir für die nachfolgenden Beispiele der Einfachheit halber mal an, dass der Minimalbeitrag für ein freiwilliges Mitglied 200€, der Minimalbeitrag für ein freiwilliges selbständiges Mitglied 400€ und der Maximalbeitrag 800€ wären [Beiträge jeweils inkl. Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung].

Beispiele:

  1. Ein nicht selbständiges, freiwilliges GKV-Mitglied Y (wahlweise ein Unternehmensgründer) hat keine Einnahmen von Jan-Apr. Durch einen Projektvertrag von 2 Monaten hat er ein selbständiges Einkommen von mindestens 12 * der Beitragsbemessungsgrenze. Danach folgen keine weiteren Projektverträge für das Jahr. Y meldet zum Juli seine Selbständigkeit wieder ab.

  2. Ein Freiberufler zahlt den festgesetzten monatlichen GKV-Beitrag von 400 Euro ganzjährig. Durch einen Projektvertrag von 2 Monaten hat er ein Einkommen von mindestens 12 * der Beitragsbemessungsgrenze. Danach folgen keine weiteren Projektverträge für das Jahr.

  3. Ein Freiberufler zahlt den festgesetzten Minimalbeitrag von 400 Euro ganzjährig. Die Gesamtsumme seiner Einnahmen beträgt - egal zu welcher Zeit im Jahr diese erwirtschaftet wurden - nur 5000 Euro.

  4. Ein Freiberufler zahlt den Maximalmonatsbeitrag von 800 ganzjährig. Die Gesamtsumme seiner Einnahmen beträgt - egal zu welcher Zeit im Jahr diese erwirtschaftet wurden - nur 5000 Euro.


Die Fragen:

Ist es richtig, dass - wie bisher auch - Freiberufler im Vergleich zu Nichtselbständigen weiterhin einen höheren Minimalbeitrag zu zahlen haben ?

Ist es zu 1) und 2) richtig, dass mit dem HHVB nun für beide Fälle rückwirkend 12*800 Euro Beitrag festgelegt werden (können), also auch für die Monate ohne Einkommen bzw. ohne Selbständigkeit?

Ist es zu 3) richtig, dass die 400 Euro nicht rückwirkend heruntergesetzt werden, obwohl der Steuerbescheid eindeutig nachweist, dass Herr Y keine genügend hohen Einnahmen hatte?

Wäre es zu 4) richtig, dass er nun mit dem neuen Gesetz nun mindestens bzw. genau 12*400 (Differenz vom gezahlten zum Minimalsatz) erstattet bekommt?

Wie sehen die Beiträge der Nichtselbständigen für 1) bis 4) aus, wenn sie das gleiche Einkommensmuster vorweisen? Unterliegen die Beiträge von Nichtselbständigen auch der Vorläufigkeit?

Gruß
BW

Lies mal hier rein, auszugsweise aus Finanztip (27.2.18)

Selbstständige können sich freiwillig versichern

Da hauptberuflich Selbstständige kein fixes Gehalt beziehen, das die Krankenkassen für die Beitragsberechnung nutzen können, gilt zunächst einmal das festgesetzte Mindesteinkommen von derzeit rund 2.284 Euro pro Monat. Bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent beläuft sich der Monatsbeitrag also auf 333,46 Euro – unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Einkommens. Hinzu kommt noch der von vielen Kassen erhobene Zusatzbeitrag von im Durchschnitt 1,0 Prozent.

Durch die Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes gilt seit Januar 2018 eine neue Art der Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Selbstständige. Seitdem setzt die Krankenkasse die Höhe des Beitrags auf Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheids für ein Jahr vorläufig fest. Sie können auch selbst eine Schätzung Ihres voraussichtlichen Einkommens im aktuellen Jahr abgeben. Sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr dann vorliegt, wird der Beitrag nachträglich korrigiert. Hat der Versicherte mehr verdient als angenommen, muss er Beiträge nachzahlen. Hat er weniger verdient, bekommt er von der Kasse Geld zurück. Die Mindestbeiträge für Versicherte mit niedrigem Einkommen bleiben allerdings weiter bestehen.

Sie können außerdem freiwillig den Höchstbeitrag bezahlen, wenn Sie lieber was erstattet bekommen als deftig nachzuzahlen. Bricht hingegen im Laufe des Jahres der Umsatz merklich ein, kann der Selbstständige bei der Krankenkasse auch schon im Laufe des Jahres beantragen, dass sie die Beitragshöhe ändert. Mit einem Vorauszahlungsbescheid oder einem Nachweis der Finanzverwaltung lässt sich das niedrigere Einkommen nachweisen.

Bis 2017 wurde das Einkommen erst anhand der Steuererklärung überprüft. Hier lagen oft zwischen dem Jahr, auf das die Beiträge geschätzt wurde, und dem Jahr, in dem die endgültige Abrechnung erfolgte, mehrere Jahre. Zu viel gezahlte Beiträge wurden grundsätzlich weder erstattet noch wurden zu wenig gezahlte Beiträge nachgefordert.

MfG
duck313

Dieser Punkt wurde ja schon im Subjekt der Frage genannt. Die Fragen sind, wie man dieses zu interpretieren hat, damit ich mit dem Kollegen darüber auch diskutieren kann.

Nicht alle meine Fragen werden durch deinen Text oder die Nachforschungen im Netz beantwortet bzw. vollständig beantwortet, insbesondere die zu den Fällen 1) und 2) und 4) und auch nicht die zu dem direkten Vergleich zu Nichtselbständigen.

Vielleicht kann ja noch ein Fachkundiger dazu antworten.

Gruß
BW

Hallo,

da es sich um Neuregelungen handelt, werden sich manche Spezialfälle wie die hier gestellten erst entwickeln und möglicherweise auch unterschiedlich von den Kassen entschieden werden.

Klar ist, dass der Selbstständige weiterhin ungünstiger gestellt ist als der abhängig Beschäftigte, der als Pflichtversicherter ganz anderen Regeln unterworfen ist. Für Beschäftigte gibt es gar keinen Mindestbeitrag.

Fall I wäre für mich so zu sehen: A zahlt für die zwei oder drei Monate der Selbstständigkeit den Höchstbeitrag und für die restlichen Monate den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte von ca.180 EUR. Das bedeutet keine Änderung zum bisherigen Recht. Auch rückwirkend ist hier nichts zu befürchten, weil Selbstständigkeit ja nur vorübergehend vorlag.

In Fall II könnte A tatsächlich rückwirkend zwölfmal den Höchstbeitrag zahlen.

Die Fälle III und IV sehe ich rechnerisch genauso wie der Fragesteller. Aber: Von 5000 EUR im Jahr kann man nicht leben. Entweder liegt keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor und damit kommt der allgemeine Mindestbeitrag zum Zuge. Oder man geht aufstocken und bekommt von da auch die KV bezahlt. Mindestens käme der Härtefallbeitrag (2/3 des Mindestbeitrags für Selbstständige) zum Zuge.

Viel Glück

Barmer

Mann kann immer nur freiwillig Versicherte vergleichen.

Also Selbständige und Arbeitnehmer die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.
Der Vergleich eines Selbständigen mit einem Arbeitnehmer der gerade mal ein mtl. Brutto-einkommen von 500 € hat wäre unsinnig.

Bei Angestellten, wird zur Berechnung der Beiträge das mtl. Einkommen berücksichtigt, aber nur bis zum Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze).