Hilfe bei Übersetzung Deutsche StPO!

Liebe/-r Experte/-in,
Guten Abend!

Mein Name ist Lino Marques und ich übersetze gerade ein Rechtshilfeersuchen vom Portugiesischen ins Deutsche.

Dabei ist ein Begriff von der portugiesischen Strafprozeßordnung vorgekommen, wofür ich kein deutsches Äquivalent in der StPO finde.

Es handelt sich um ein Zwangsmittel, dass jemandem aufgezwungen wird, wenn die Gefahr oder der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte seinen Eigentum „abschaffen“ könnte, so dass es dann nicht mehr möglich ist, dass er die Prozesskosten begleicht, falls er verurteilt wird.

Das heißt, wörtlich übersetzt, so etwas wie „Eigentumsgarantie“, die er dem Gericht „vorzeigen“ muss, obwohl, von dem was ich verstanden habe, dieser Ausdruck im deutschen Recht ganz was anderes bedeutet…

Gibt es etwas Ähnliches im deutschen Recht, bzw. StPO?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen aus Portugal,

Lino Marques

Hallo
diese Frage kann ich leider nicht beantworten.
MfG
H.E.

Hallo Lino,
obwohl Portugal mein Lieblingsland ist und ich Dir gerne weiterhelfen würde: so ad hoc bin ich dazu nicht in der Lage.
Im Zivilrecht könntest Du mal in der ZPO (Zivilprozeßordnung) bei den §§ 108 ff nachschlagen.
-Pause, suchen-Lesen-und:
Nach einigem Suchen bin ich jetzt in der StPO auf die §§ 111d ff gestoßen: das was Du da suchst könnte mit „Dinglicher Arrest“ gemeint sein.
Hoffe, etwas hilfreiches zu Deiner Arbeit beigetragn zu haben.
Gruß aus Spandau bei Berlin (Deutschland)
in das herrliche Portugal (meinem Lieblingsland); war sogar schon mit dem Auto da,
Schiebedach
Klaus

Sehr geehrter Herr Marques,

das Wort das Sie suchen dürfte „Arrest“ sein. Wenn ein Arrest von der Staatsanwaltschaft angeordnet wird, dann kann eine Person nicht mehr über das Eigentum oder Geld verfügen.

Ich hoffe, das hilft.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Herr Marques,

ich bin kein Experte für die StPO, aber für mich klingt das nach einer Art Gläubigerbenachteiligung, wie sie im Anfechtungsgesetz geregelt ist. Vielleicht hilft Ihnen das ja weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Möglicherweise ist der Arrest gemeint. Der ist in § 111 d StPO geregelt. Danach kann das Vermögen des Beschuldigten „eingefroren“ werden, damit im Falle einer Verurteilung Geld für Prozeßkosten, Schadensersatz etc. vorhanden ist

Hallo!

Ich habe mich inzwischen ein wenig im portugiesischen Recht schlau gemacht und festgestellt, dass unsere „StPO“ in ihren Absätzen 227 und 228 genau definiert, um welche diese „Eigentumsgarantie-Sicherheitsmaßnahmen“ bzw. –mittel es sich handelt, und es gibt nur 2 davon (halt die eben erwähnten Absätze), und die heißen so etwas wie a) „wirtschaftliche“ oder „finanzielle Kaution“ (caução económica) und b) „vorbeugender“ oder „präventiver Arrest“ (arresto preventivo).

In Fall vom Dokument, den ich gerade übersetze, geht es darum, dass ein deutscher Bürger mit Wohnsitz in Deutschland eine Straftat in Portugal begangen hat und sich jetzt in Deutschland befindet. Deshalb schickt die portugiesische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an den deutschen Justizbehörden, damit er in Deutschland einem Verhör unterzogen wird.

Ich hoffe, damit sind Sie sich besser im Klaren, welche meine Frage ist. Es geht ja nur darum, dass ich gerade die Artikel von der portugiesischen StPO ins Deutsche übersetzen muss, die mit diesem Fall zu tun haben, und da wird halt eben von „Zwangsmitteln“, denen der Besculdigte unterzogen werden kann, gesprochen. Dabei halt auch eben die oben erwähnten. Absatz 111 der deutschen StPO nähert sich ja wohl am meisten dem, was ich suche, aber die Frage ist: wie sage ich das richtig auf Deutsch, da es keinen direkten und vollständigen Äquivalenten zwischen portugiesisches und deutsches Recht zu geben scheint?

Vielen Dank für die bis jetzt geleistete Hilfe! Die hat mich schon ein gewaltiges Stück nach vorne gebracht!

Gruß,
Lino

Hallo!

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Ich befürchte, es ist etwas anderes, aber inzwischen konnte ich auch andere Informationen finden, die mir vielleicht weiterhelfen können.

Trotzdem vielen Dank.

Ihnen einen schönen Tag noch!

Mfg,
Lino Marques

Hallo!

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Ja, das wird es wohl sein. Inzwischen konnte ich auch andere Informationen finden, die mir vielleicht weiterhelfen können.

Ich habe mich nämlich inzwischen ein wenig im portugiesischen Recht schlau gemacht und festgestellt, dass unsere „StPO“ in ihren Absätzen 227 und 228 genau definiert, um welche diese „Eigentumsgarantie-Sicherheitsmaßnahmen“ bzw. –mittel es sich handelt, und es gibt nur 2 davon (halt die eben erwähnten Absätze), und die heißen so etwas wie a) „wirtschaftliche“ oder „finanzielle Kaution“ (caução económica) und b) „vorbeugender“ oder „präventiver Arrest“ (arresto preventivo).

In Fall vom Dokument, den ich gerade übersetze, geht es darum, dass ein deutscher Bürger mit Wohnsitz in Deutschland eine Straftat in Portugal begangen hat und sich jetzt in Deutschland befindet. Deshalb schickt die portugiesische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an den deutschen Justizbehörden, damit er in Deutschland einem Verhör unterzogen wird.

Ich hoffe, damit sind Sie sich besser im Klaren, welche meine Frage ist. Es geht ja nur darum, dass ich gerade die Artikel von der portugiesischen StPO ins Deutsche übersetzen muss, die mit diesem Fall zu tun haben, und da wird halt eben von „Zwangsmitteln“, denen der Besculdigte unterzogen werden kann, gesprochen. Dabei halt auch eben die oben erwähnten. Absatz 111 der deutschen StPO nähert sich ja wohl am meisten dem, was ich suche, aber die Frage ist: wie sage ich das richtig auf Deutsch, da es keinen direkten und vollständigen Äquivalenten zwischen portugiesisches und deutsches Recht zu geben scheint?

Vielen Dank für die bis jetzt geleistete Hilfe! Die hat mich schon ein gewaltiges Stück nach vorne gebracht!

Mfg,
Lino

Ihnen einen schönen Tag noch!

Mfg,
Lino Marques

Hallo Klaus

Das freut mich aber, dass Du mein Land liebst! Wo warst Du denn genau?

Was meine Frage angeht:

Ich habe mich inzwischen ein wenig im portugiesischen Recht schlau gemacht und festgestellt, dass unsere „StPO“ in ihren Absätzen 227 und 228 genau definiert, um welche diese „Eigentumsgarantie-Sicherheitsmaßnahmen“ bzw. –mittel es sich handelt, und es gibt nur 2 davon (halt die eben erwähnten Absätze), und die heißen so etwas wie a) „wirtschaftliche“ oder „finanzielle Kaution“ (caução económica) und b) „vorbeugender“ oder „präventiver Arrest“ (arresto preventivo).

In Fall vom Dokument, den ich gerade übersetze, geht es darum, dass ein deutscher Bürger mit Wohnsitz in Deutschland eine Straftat in Portugal begangen hat und sich jetzt in Deutschland befindet. Deshalb schickt die portugiesische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an den deutschen Justizbehörden, damit er in Deutschland einem Verhör unterzogen wird.

Ich hoffe, damit bist Du Dich besser im Klaren, welche meine Frage ist. Es geht ja nur darum, dass ich gerade die Artikel von der portugiesischen StPO ins Deutsche übersetzen muss, die mit diesem Fall zu tun haben, und da wird halt eben von „Zwangsmitteln“, denen der Besculdigte unterzogen werden kann, gesprochen. Dabei halt auch eben die oben erwähnten. Der Absatz 111 der deutschen StPO nähert sich ja wohl am meisten dem, was ich suche, aber die Frage ist: wie sage ich das richtig auf Deutsch, da es keinen direkten und vollständigen Äquivalenten zwischen portugiesisches und deutsches Recht zu geben scheint?

Vielen Dank für die bis jetzt geleistete Hilfe! Die hat mich schon ein gewaltiges Stück nach vorne gebracht!

Gruß,
Lino

Kaution und Arrest scheinen mir durchaus taugliche Begriffe zu sein. Bei der Kaution muß von dem Betreffenden eine Geldsumme zur Sicherheit hinterlegt werden. Beim Arrest werden bewegliche Vermögensgegenstände (z.B. Auto) in Verwahrung genommen und bei Immobilien etwa eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen, so daß später ein staatlicher Zugriff auf das Grundstück möglich ist.

Hallo Lino,
so ein Mist:
hatte mich kurz gemeldet, dann angemeldet und weg ist meine Antwort.
Ist jetzt 00:24 Uhr MEWZ und werde mich nachher wieder in den Funkkreis zurückmelden.
Werde bestimmt helfen können, aber jetzt nicht mehr.
Werde dann auch Deine weiteren Fragen beantworten.
Jetzt erstmal 'ne Runde Schlaf.
Ach so: Hast Du ggf. eine „saubere“ Mail-Adresse,
denn hier darf man keine Rechtsberatung geben (stammt noch aus der Zeit des III.Reiches)
HiHi
Viele Grüße zu Dir nach Hause
Schiebedach
Klaus

Hallo Klaus

Hier meine private E-Mailadresse: [email protected].

Nochmals vielen Dank für Deine Hilfe.

Gruß
Lino

Hallo Lino,
Antwort unterwegs; nun lösch mal schnell Deine AdresseGruß
Schiebedach
Klaus

Hallo Klaus

Hier meine private E-Mailadresse:

Nochmals vielen Dank für Deine Hilfe.

Gruß
Lino

Sorry - Frage erst jetzt gelesen

Es gibt in der StPO einen Verweis auf die ZPO diesbezüglich und da gibt es den Arrest ZPO 916 - 934. Das ist ein Zwangsmittel, wie Du es suchst. Dinglicher Arrest - genauer gesagt. Aber vorsicht. dieses Zwangsmittel wird seeeeehr restriktiv bewilligt. Im Prinzip muss der Eigentümer der zu arrestierenden Sache auf dem Bahnhof auf gepackten Koffern sitzen, bevor man das Ding durchbekommt. Und wenn man es mal gaaaanz eilig durchpauken muss, sind ie Richter so lahm, dass es soweiso kaum noch Sinn macht - nur am Rande erwähnt.

Vielleicht noch ein kurzer Anhang.
Im StGB gibt es die Vollstreckungsvereitelung. Das sit aber kein Zwangsmittel, sondern eine Straftat. Aber vielleicht spielt das auch eine Rolle in dem Zusammenhang.
Glück auf

Hallo Björn

Vielen Dank für die Information. Die werde ich für ein nächstes Mal aufbewahren.

Gruß
Lino