Hallo zusammen,
eine Person erhält folgenden Bescheid:
"Ihrem Antrag vom … auf Leistungen zur med. Reha können wir nicht entsprechen.
Begründung
Leistungen zur med. Reha können wir nur erbringen, wernn u. a. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind ($ 10 SGB VI). Nach umfassender Prüfung Ihres Antrags liegen diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht vor. Die eingereichten med. Unterlagen zeigen folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
- Cervicobrachialgie
- Skoliose
- lumbales Wurzelreizsyndrom
- stattgehabte Kompressionsfraktur HWS
- Anpassungstörung
Diese erfordern eine
-
regelmäßige ambulante nervenärztliche Mitbehandlung/Richtlinienpsychotherapie und
-
eine Fortsetzung der ambulanten fachärztlichen Behandlung
Hierbei handelt es sich nicht um Leistungen zur med. Reha. Bitte sprechen Sie mir Ihrem behandelden Arzt oder Ihrer Krankenkasse.
Darüber hinaus haben wir überprüft, ob Sie rehabilitationsbedürftig nach den Leistungsgesetzen eines anderes Rehabilitationsträgers sind. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Deshalb konnten wir Ihren Antrag auch nicht an einen anderesn Träger weiterleiten.
Ihr Recht
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Den Widerspruch richten Sie bitte an folgende Adresse: …"
Die Person hatte erst im letzten Jahr einen Antrag gestellt, der wie folgt abgelehnt wurde und gegen den auch kein Widerspruch eingelegt worden ist:
"Ihre letzte Leistung zur med. Reha liegt noch keine vier Jahre zurück.
Ihren Antrag haben Ärzte unseres sozialmedizinischen Dienstes nach den Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit umfassend geprüft. Die Leitlinien beschreiben krankheitsbedingte Funktions- und Fähigskeitsstörungen mit individuellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Vorzeitige Leistungen können wir nur erbringen, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind (Ausschluss nach § 12 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 15 Abs. 1 SGB VI).
Die Auswirkungen der bei Ihnen festgestellten Gesundheitsstörungen
- Z. n. Halswirbelfraktur - Wirbelsäulensyndrom
- Migräne
- Asthma bronchiale
auf das Leistungsvermogen sind aber nicht so schwerwiegend, dass vorzeitige Leistungen zur med. Reha aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Eine Weiterleitung des Antrages nach § 14 SGB IX an die Krankenkasse kann nicht erfolgen, da auch von der Krankenkasse Leistungen zur Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren erbracht werden können (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V)."
Jetzt soll gegen diesen neuen Bescheid aus mind. den folgenden Gründen Widerspruch eingelegt werden:
- Hausarzt und Orthopäde haben eine stationäre med. Reha befürwortet und das so auch in den Befundberichten eingetragen
- Eine einjährige Psychotherapie wurde bereits durchgeführt und abgeschlossen
- Die Person erhält regelmäßig zweimal wöchentlich Physiotherapie und muss jedes Mal deblockiert werden (regelmäßig „Hexenschüsse“), u. a. weil die Person unter massiver muskulärer Anspannung steht, die darüber hinaus auch immer gelockert werden muss, zurückzuführen auf ein Unfallereignis, auf dem die o. g. Schäden zurückzuführen sind
- Die Person war in den letzten beiden Jahren jeweils 6 - 7 Wochen arbeitsunfähig, u. a. aufgrund dieser o. g. gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- Weder im letzten noch im aktuellen Bescheid wurde auf die gesundheitliche Beeinträchtigung „Gicht“ eingegangen
Genügen diese Begründungen für einen Widerspruch oder sollte auf jeden Fall noch etwas anderes in diesem aufgeführt werden, um eine stationäre med. Reha doch noch zu erhalten?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
DU