Hilfe beim Thema Vertragsstrafe!

Servus,

eine Vertragsstrafe bezieht sich auf einen Vertrag. Was sagt denn der Vertrag?

Schöne Grüße

MM

Hallo erstmal, also ich habe vor kurzer Zeit Sicherheitsdienst angefangen (Teilzeit), habe 2 Tage dort gearbeitet ohne Unterweisung / 34a ect. Da mein Chef sagte es wäre in Ordnung dachte ich mir erst nichts dabei, doch dann habe ich mitbekommen das es nicht legal ist. Nun kommen wir zum Punkt: Ich hätte letzten Sonntag arbeiten sollen, habe aber bei der Vertragsunterschreibung erwähnt ich könne nicht an Wochenenden und 2 Tage davor nochmal bescheid gesagt das ich da nicht kann, da er mich im Plan eingeschrieben hat. Mein Chef meinte ich solle Ersatz suchen, habe alle Mitarbeiter angeschrieben aber ohne Erfolg. Konnte aber meinen Termin am Sonntag auch nicht absagen und wollte ja auch nicht illegal arbeiten also bin ich nicht gegangen. Nun kam heute eine Vertragsstrafe von 5000€ … was mach ich jetzt? Ist das rechtsgültig?

Habe ich nicht ausgehändigt bekommen, kümmere mich grade darum

Aber ist das nicht schon alleine daher ungültig das ich nicht einmal eine Befugnis habe dort zu arbeiten?

Ab zum Anwalt.

Hallo,
das hier sagt die Gewerbeordnung:
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Falls das für deine Tätigkeit zutrifft, dann ist der Gewerbetreibende der, der ordnungswidrig handelt, nicht der dort Beschäftigte.

Somit kann dies nicht als Grund für dein Nichterscheinen angenommen werden.
Dass du nicht weißt, was du überhaupt unterschrieben hast, ist nicht gut!

Sollte dort Sonntagsarbeit vereinbart worden sein, dann wird eine mündliche Absprache kaum zu beweisen sein.
Grundsätzlich kann eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden sein, die Höhe erscheint aber überzogen.

Hallo,

das ist so nicht richtig. Es ist zu unterscheiden nach:

a)Unterrichtung nach § 34a GewO

Diese ist zwingend für folgende Tätigkeiten erforderlich:
-Objekt- und Werkschutz
-Revier- und Streifenwachdienst
-Sicherheitskuriere
-Geld- und Werttransport
-Empfangsdienst im Objektschutz
-Veranstaltungs-Security

b)Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
muß der Inhaber des Bewachungsunternehmens haben sowie Beschäftige in den Bereichen
-Citystreifen
-Bestreifung öffentlicher Parks
-Einkaufszentren
-ÖPNV
-Kaufhausdetektive
-Türsteher

Hallo,

meine Empfehlung am dich, suche dir ein anderes Unternehmen.

Und lasse beim nächsten auch explizit in den Teilzeitvertrag reinschreiben, an welchen Tagen du nicht kannst.

Denn normalerweise sind Teilzeitkräfte im Security-Bereich gerne gesehen, da man mit ihnen die Freischichten und Zusatzaufträge sehr gut abdecken kann ohne hohe Kosten.

Servus,

aber auch die Unterrichtung bezieht sich auf die Erlaubnis, Personen zu beschäftigen, d.h. auf den Gewerbetreibenden.

Dem Arbeitnehmer untersagt § 34a GewO nichts. Sonst wäre dort nicht formuliert: Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen … etc., sondern Personen dürfen Bewachungsaufgaben nicht ausführen, wenn sie nicht … etc.

Das ist ein Unterschied. Wenn Zuhälterei verboten ist, macht das Mädel, die für einen Luden anschafft, nichts Verbotenes, sondern bloß der Lude.

Schöne Grüße

MM

Thema verfehlt würde jetzt in der Schule drunter stehen.

Dem AN untersagt der Paragraph 34 sehr wohl die Arbeit, dafür sorgt das Ordnungsamt.

Das weiss aber normalerweise jeder, der in der Branche arbeitet.

Und die in der Frage genannte Wi******** kann ich mir lebhaft vorstellen.
Bei den Auftraggebern am Monatsletzten auf der Matte stehen und V-Schecks einsammeln und seinen Mitarbeitern per Rundschreiben ankündigen, das die Lohnzahlung zwischen dem 15.und
25. eines Monates erfolgt.