Hallo
angenommen, ich kaufe ein Haus auf einem Hinterliegergrundstück. Alles in Butter, weil das Wegerecht als Geh- und Fahrrecht eingetragen ist. Ist alles in Butter?
Durch die Definition ist wohl auch die Breite von 3m festgelegt, die nicht verbaut oder anderweitig behindert werden kann.
Sind darin schon Leitungsrechte mit dabei, oder brauchts die extra? Kann der Grundstückseigentümer (dienendes Grundstück) Kosten auf den Hinterlieger übertragen bei z.B. neuem Teerbelag, Ausbesserung des Belages etc., Schneeräumen von ihm veranlasst oder…?
Hat da vorher der Hinterlieger (herrschendes Grundstück) ein Mitspracherecht über Maßnahmen, kann er sie unnötig finden und kosmetisch und sich deshalb nicht beteiligen? Wie ist das bei zwei Hinterliegern, die eine gemeinsame Zufahrt beim Dienenden haben? Gibt es irgendwo dazu festgeschriebenes Prozedere?
Es geht NICHT darum, wie eine gute Nachbarschaft erreicht wird, sondern hier um die Frage, was rechtlich richtig ist. Ist irgendwo ersichtlich, ob es einen Vertrag zu der Grunddienstbarkeit gibt, wenn im Grundbuch nur das Geh- und Fahrrecht ohne weitere Definitionen zu Breite, Position etc. steht? Hat ein solcher, wenn vom Dienenden irgendwann zufällig ausgegraben eine Bedeutung, wenn im GB nichts steht?
Frieden mach ich dann mit einer Bierbank auf dem Fahrstreifen und Freiwein für den Dienenden
Danke und Grüße, ynot
Bundesland?
In Bayern ist es so, dass ohne vertragliche Vereinbarung die Hinterlieger weder an Instandhaltung, Schneeräumung, noch sonstiger Maßnahmen die die Strasse des dienenden Grundstückes betreffen, beteiligt werden können.
Im Fahr- und Wegerecht ist das Leitungsrecht NICHT automatisch mit enthalten. ramses90
in diesem Fall B-W
dazu gibt´s sogar ein BGH Urteil.
"Das Wegerecht ist bereits im Grundbuch eingetragen:
Für den neuen Eigentümer des dienenden Grundstücks bedeutet das in der Regel, dass er sich daran halten muss – der Nachbar darf den Weg mitbenutzen. Im Gegenzug kann er aber vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks fordern, sich an der Unterhaltung und Instandsetzung des Weges zu beteiligen. Dass ihm dies grundsätzlich zusteht, bestärkte auch der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: V ZR 42/04). "
Quwelle: https://ratgeber.immowelt.de/a/grunddienstbarkeit-so-weit-darf-der-nachbar-gehen.html ramses90
Hallo,
„Das Grundbuch“ allein ist hier möglicherweise nicht aussagekräftig genug. Zu jedem Grundbuchblatt gibt es eine Akte, die Grundakte, in der (nicht nur) diese Verträge zu finden sind. Die Einsicht in diese Akte - ggf. zusammen mit einer rechtkundigen Person - ist hier notwendig.
Gruss
Jörg Zabel