Hallo,
Angenommen, eine Person wurde nach dem Aberkennen der Polizeidiensttauglichkeit in den Vorruhestand versetzt und bezieht seit dem Mindestversorgung. Jetzt würde die Person gerne einen anderen Beruf ausüben. Was passiert mit der Mindestversorgung? Kann diese auf Grund eines zu hohen Verdienstes ganz weg fallen und auch für den Fall das die Person den neuen Beruf nicht weiter ausübt verloren bleiben?
Wie verhält es sich wenn die Person ins Ausland zum arbeiten geht? In wie weit wird die Mindestversorgung hier mit einbezogen?
Vielen Dank für Infos im Voraus
„Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird.“
Quelle: http://www.beamtenpension.de/ ramses90