Hinzuverdienst zur Rente, Selbständige Tätigkeit

Liebe Sozialversicherungs-Experten,

angenommen man bekommt Altersrente aufgrund einer Schwerbehinderung und übt dazu eine selbständige Beschäftigung aus. Da das allgemeine Rentenalter noch nicht erreicht ist, gilt für die selbständige Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 450 €, dementsprechend ist auch der Gesellschaftervertrag geändert.
Versichert wurde bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Meine Fragen nun (bei denen mir mein Steuerberater leider nicht helfen konnte):

  • Die Krankenversicherung von der Rente wird durch die Rentenversicherung direkt einbehalten und abgeführt. Wie berechnet sich der Krankenversicherungsbeitrag vom Hinzuverdienst? Gilt hier dann auch der ermäßigte Beitrag für Rentner?

  • Bei Angestellten, würde man mit dem Hinzuverdienst von 450 Euro in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung fallen und somit wäre Krankenversicherung pauschal vom Arbeitgeber zu tragen und es könnten dem Arbeitnehmer 450 Euro ausgezahlt werden. Dies gilt nicht für selbständige Tätigkeiten. Zählt der abzuführende Krankenversicherungsbeitrag nun mit als Hinzuverdienst?

Beispiel (KV Beitrag fiktiv):

KV (vom Geschäftskonto gezahlt) 50 Euro

a) Kann dann noch 450 Euro ausgezahlt werden ohne die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten?

b) Zählt die Hälfte der KV zum Hinzuverdienst(analog des Angestellten / Arbeitgeberverhältnisses bei nichtselbständiger Arbeit)? Könnten also 425 Euro ausgezahlt werden.

c) Bei Selbständigen zählt auch der volle abzuführende KV-Beitrag zum Hinzuverdienst, somit könnten nur 400 Euro ausgezahlt werden.

Ich wäre sehr dankbar über Ihre fundierte Einschätzung!

Hallo,

das muss mit der Krankenkasse besprochen werden. das Ergebnis sollte sein, dass die Selbstständigkeit nebenberuflich ist (das ist sehr wichtig !).

Dann sind von der Selbstständigkeit Beiträge entsprechend dem tatsächlichen Einkommen abzuführen, also 15,5% auf z.B. 450 EUR.
Wenn der sog. Arbeitgeber (Selbstständige haben keinen Arbeitgeber !) die KV übernimmt, ist das auch Einkommen und im Gegensatz zu Angestellten auch steuerpflichtig. Wie die Rentenversicherung das sieht, weiß ich nicht, vermutlich aber auch so.

Viel Glück

Barmer

Wie die
Rentenversicherung das sieht, weiß ich nicht, vermutlich aber
auch so.

Hallo,

für die Rentenversicherung ist allein entscheidend, das die Hinzuverdienstgrenze (2012 = 4.000 Euro, 2013 = 5.400 Euro) nicht überschritten wird. Hiefür ist alleine der im Steuerbscheid ausgewiesene Betrag für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit maßgebend.
Wie sich dieser Betrag zusammensetzt ist völlig unbedeutend.
Hier ist ggf. die Kreativität des Steuerberaters gefragt.

Gruß von MausMaus

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