Hessisches Hochschulgesetz, §20:
„(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere […]
13. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung[…]“
Das ist eine astreine Grundlage zum Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung nach Gutdünken des jew. Hochschulgremiums. Der Ausschluss von Kopien, Abschriften etc liegt übrigens meines Wissens darin begründet, den Prüflingen das Vergleichen untereinander nicht zu ermöglichen, da man auf diesem Wege bspw. Inkonsequenz in der Korrektur aufdecken und damit Wege zur Klage eröffnen könnte.
Dass solche Regelungen etwa ungültig wären, weil mit Grundrechten im Konflikt o.Ä. kann ich mir nicht vorstellen. Es gibt sicher auch passende Rechtsprechung, wo ich mich aber jetzt nicht extra einlesen möchte.
Link:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…