Hochschulrecht Hessen - Klausureinsicht

Bei uns in der Uni hat man nur 10 nbis 15 Minuten für eine Klausureinsicht Zeit, darf nichts schreiben/abschreiben und auch nichts abfotografieren. Außerdem wird uns nur ein einziger Tag zur Verfügung gestellt, wer dort nicht kann hat Pech gehabt.

Nun habe ich gelesen dass dies in vielen Bundesländern so gemacht wird aber gesetzeswidrig ist und man einen ANspruch auf Kopien etc. hat.

Ich habe ebreits im Hochshculgesetz von Hessen gestöbert aber leider keinen entsprechendem Paragraphen gefunden mit dem ich der Aufsicht drohen könnte.

Hat hier jemand Erfahrung?

Da kann ich leider nichts zu sagen,vielleicht kann man sich aber bei einer entsprechenden Landesbehörde erkundigen.

Hallo ratz789,
leider kann ich dir bei deinem Problem nicht helfen.

Gruß hexe1971

Hallo Ratz789, ich kann hier leider nicht helfen.

Hallo,
tut mir sehr leid, aber ich kann Dir da nicht helfen.
Ich wünsche Dir viel Glück.

Uli

Hallo Ratz,

tut mir leid, aber dazu weiß ich nichts.

Wie du schreibst sollte dies im landeshochschulgesetz geregelt sein. Grundsätzlich hat nur der ein recht auf Einsicht, der durchgefallen ist. Wie die Einsicht abläuft sollte im Ermessen es Verantwortlichen sein. Dass man irgendWo Fotos machen kann, oder abschreiben darf wäre mir sehr neu!
Bei fachlichen fragen, sollte man die Diskussion mit dem Verantwortlichen prof. suchen. Hast du Argumente und literaturnachweise für uneindeutig gestellte fragen oder dergleichen wäre dies sicher hilfreich
Gruß

Vom IPhone gesendet

Hallo, ich habe von diesem Rechtsgebiet/Rechtsbereich keine Ahnung und kann nicht dazu helfen.
Ggfls. kann man mit entsprechenden Suchwörtern doch noch was aus dem Inet finden.
Viel erfolg und Gruß!!
AK

Hessisches Hochschulgesetz, §20:
„(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere […]
13. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung[…]“

Das ist eine astreine Grundlage zum Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung nach Gutdünken des jew. Hochschulgremiums. Der Ausschluss von Kopien, Abschriften etc liegt übrigens meines Wissens darin begründet, den Prüflingen das Vergleichen untereinander nicht zu ermöglichen, da man auf diesem Wege bspw. Inkonsequenz in der Korrektur aufdecken und damit Wege zur Klage eröffnen könnte.
Dass solche Regelungen etwa ungültig wären, weil mit Grundrechten im Konflikt o.Ä. kann ich mir nicht vorstellen. Es gibt sicher auch passende Rechtsprechung, wo ich mich aber jetzt nicht extra einlesen möchte.

Link:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…

Die Frage ist grundsätzlich berechtigt, ABER nicht von einem ERSTKLÄSSLER! Selbst mein Enkel (14 J.) kann nicht so viele Fehler in ein relativ kurzen Satz ein bringen.
Man muss davon aus gehen, dass der Verfasser dieser Frage, aus der Vorschule kommt und sich einen Scherz erlaubt.
Uni und dann all die (schweren)Grammatik-/Rechtschreibfehler …?
DA MUSS NIEMAND ANTWORTEN!