So ziemlich alles falsch, ausser dem hier:
Moinsen!
Mögen meine Vorredner auch ein sehr ausgeprägtes Rechtsverständnins, und alle möglichen Höchstmaße für Lkws im Kopf haben, hier hilft uns das nicht viel.
Bei der angegebenen Durchfahrtshöhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 20 Zentimeter zu berücksichtigen. Seine Unterschreitung rechtfertigt ein Mitverschulden des für die Anbringung des Zeichens Verantwortlichen. Selbst, wenn eine Durchfahrt also 4,01 Meter Höhe hat, muss der Aufsteller gerundete 3,80 m angeben, sonst ist er haftbar zu machen, wenn etwas passiert. Selbst, wenn der Wagen die Höhe von 4 m überschreitet. Dies erklärt auch, warum es sogar 4 m-Zeichen gibt. Bei Brücken, wie sie an Autobahnen vorkommen, mit Durchfahrtshöhen von knapp 5 m oder mehr, bewegen wir uns natürlich ausserhalb irgendwelcher +/- 20 cm Toleranzen um das gesetzlich Zugelassene, so dass man hier auf die Schilder verzichten kann.
Gruß
Markus