Höhe Krankenkassenbeitrag während Elterngeld?

Hallo und guten Abend,

im Forum haben wir so eine richtig passende Antwort zu unserer Konstellation noch nicht gefunden. Folgender Sachverhalt:

– Mann privat krankenversichert (PKV)
– Frau freiwillig gesetzlich versichert (GKV)
– bis zu dem Zeitpunkt nicht verheiratet
– Frau in Elternzeit und mit Bezug von Elterngeld
Daraus ergab sich, dass das Kind logischerweise noch in der GKV-Familienversicherung sein durfte und die Partnerin nur den Mindestbeitrag ca. 160 € zahlen musste.

Doch jetzt sind beide verheiratet und es stellt sich die Frage, welchen Beitrag die Partnerin nun als freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen muss?!
Folgende Möglichkeiten haben wir im Internet schon in Erfahrung bringen können:

Entweder:
a) Es bleibt bei dem Mindestbeitrag der Partnerin in Höhe von 160 €, da sie weiterhin keine Einkünfte bzw. nur das Elterngeld hat. Das könnte man auch so auf dem Formular der Krankenkasse (KK) angeben – „praktisch einkunftlos“.
Oder:
b) Aufgrund der Hochzeit wird das Gehalt des Mannes jetzt mit herangezogen und der Beitrag der Frau wird in Kombination mit dem Einkommen des Partners berechnet.
Wenn ja: Das ganze bis max. zur halben Höhe der Beitragsbemessungsgrenze?

Von der KK wurde dies noch nicht zu 100% beantwortet, und es gibt bei verschiedenen Kassen wohl auch verschiedene Verfahrensweisen.

Wie ist es nun richtig; mit was muss man rechnen?

Mit der Bitte um Antworten zum geschilderten Sachverhalt, vielen Dank!

Andre

PS: Was mit dem Kind ist, konnte schon geklärt werden – es muss dann entweder zum Vater in die PKV oder aber als freiwillig familienmitversichertes Mitglied zur Mutter in die GKV.)

Hallo,

zuerst noch ein paar Fragen zu dem Thema,

liegt das Einkommen des PKV-versicherten über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ?

Was für eine Tätigkeit übt der PKV-Versicherte aus ?
Angestellter, Beamter, Selbständig ?

Wenn Beamter - welches Beihilferecht trifft zu ?

Gruß Merger

Hallo,
nun, ich denke schon, dass dort die passende Antwort gegeben wurde -.
was genau war denn an der Antwort nicht zufriedenstellend ?.
Ich kann es auch ausführlicher machen, nur du hast unter 2. doch schon alles richtig vermutet.
Gruss
Czauderna

Hallo,

b.) ist korrekt.

Das Problem taucht aber nur auf, weil Sie freiwillig versichert waren. Ansonsten wären Sie weiter beitragsfrei versichert, auch nach Eheschließung.

Gruss

Barmer

Wenn ja: Das ganze bis max. zur halben Höhe der Beitragsbemessungsgrenze?

Grundlage für den Beitrag der Ehefrau ist das halbe Gehalt des Ehemannes.

Von der KK wurde dies noch nicht zu 100% beantwortet, und es gibt bei verschiedenen Kassen wohl auch verschiedene Verfahrensweisen.

Nein, es gibt nur ein SGB, allerdings verschiedene Kenntnisstände der Mitarbeiter der Krankenkassen.

PS: Was mit dem Kind ist, konnte schon geklärt werden – es muss dann entweder zum Vater in die PKV

Nein, es muß nicht in die PKV, es kann in die PKV, wenn es gesund ist oder rechtzeitig bei der PKV angemeldet wird.

oder aber als freiwillig familienmitversichertes Mitglied zur Mutter in die GKV.

Oder aber als freiwillig beitragspflichtiges Mitglied.

Mergers Nachfrage nach der Beihilfeberechtigung ist berechtigt, wegen Deiner früheren Frage im Steuerbrett, gehe ich davon aus, dass Du nicht Beamter bist.

Das Problem taucht aber nur auf, weil Sie freiwillig versichert waren. Ansonsten wären Sie weiter beitragsfrei versichert, auch nach Eheschließung.

Wer kann beitragsfrei versichert bleiben ?

Danke der Antworten, dann ist es in der Tat b), so wie vermutet.

Problem war ja nur, dass man unterschiedliche Aussagen von den KK Mitarbeitern bekommen hat, die Vermutung lag aber nahe.

P.S. Dann aber doch noch eine letzte Detailfrage:

Berechnung anhand halbes Einkommen Mann (in realer Höhe) oder Deckelung bei Hälfte BBG? So steht es an diversen Stellen geschrieben.

Danke Andre

Hallo, nachfolgend der gültigen Richtlinien für alle Kassen :

**(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht
einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen
Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder
Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das
eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht
besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen
. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander
die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden
Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben
Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,

  1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze
    oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
  2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
    BGB),
  3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung
    bis zum Beginn der Rente,
  4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf
    des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente
    unanfechtbar geworden ist,
  5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten
    bleibt.**
    Das heißt - reales Bruttoeinkommen des PKV-Versicherten abzgl.
    Kinderfreibetrag (898,33€), davon 50% zzgl. 50% Einkommen der GKV-versicherten Ehegattin - maximal halbe Beitragsbemessungsgrenze -
    das wären dann maximal _1968,75 €.
    Gruss
    Czauderna

Wer vor der Elternzeit pflichtversichert war.

Wer vor der Elternzeit pflichtversichert war.

Verstehe ich Dich richtig ? Wer vor der Elternzeit Plichtmitglied der GKV war, ist in der Elternzeit beitragsfrei in der GKV, auch wenn er mit einem PKV-Versicherten verheiratet ist ?

ja (§192 SGB V).

Gruss

Barmer

owT