Höhe Schornstein bei Fenster in der Nähe

Hi.

Es gibt bei der Höhe eines Schornsteins (gemeint ist die Höhe der Austrittsöffnung) die sogenannte Umkreisregelung:
Die Austrittsöffnung des Schornsteins muss im Umkreis von 15 Metern jede Lüftungsöffnung, jedes Fenster, jede Tür um mindestens 1 Meter überragen.

Gilt das auch für alte Bauernhäuser, die z.B. vor 1900 gebaut wurden?
Kann ein Nachbar in einem solchen Fall verlangen, dass der (alte) Schornstein entsprechend aufgestockt wird?

Danke
M.

Im Bestand muss gar nichts geändert werden.

Nur müsste man hier wissen in wie fern der Nachbar neben einem bestehenden Altbau von dem Schornstein beeinträchigt wird. Selbst wenn dessen Neubau direkt angebaut worden wäre, so ist es seine Sache seinen Bau entsprechend auszurichten- und ggf. auch auf nahe Fenster zu verzichten. Das würde auch in der Baugenehmigung so verlangt.
Wie gesagt,hier fehlen Infos zur Lage der beiden Häuser zueinander. Üblich ist doch der 2-malige Grenzabstand dazwischen. Und an ein Bauernhaus wird kaum direkt Wand an Wand ein Neubau angesetzt.

MfG
duck313

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Hi.

Hier eine Skizze:

SchornsteinBayern

Beides sind sehr alte Bauernhäuser.

Gruß
M.

Beides sind alte (sehr alte) Bestandsbauten. Wer kommt denn nun wegen was auf die Idee man müsste Bestimmungen für Neubauten anlegen ?
Ist in einem Haus (links) etwas verändert worden dass nun der niedrige Schornstein Probleme bereitet ?
Die alte (Schornsteinfeger)Grundregel dass Schornsteine über Firsthöhe gehen sollen galt sicher auch früher und sollte sicherstellen dass die Rauchgase gut wegwehen können. Meist braucht man auch die Schornsteinhöhe für den guten Zug und kam selten auf die Idee den Zug nicht über First zu führen.
Aber wie eingangs ausgeführt sehe ich hier keine Ansprüche die Bestimmungen der Bauordnung anzulegen weil es Bestandsbauten sind. Dass Grenzabstände nicht eingehalten wurden ist beiden Nachbarn bekannt, Sollten sich später Beeinträchtigungen ergeben wird man sich wohl auf zumutbare und einvernehmliche Maßnahmen einigen müssen, ggf. auch mit Kostenbeteiligung. So etwas ist etwas für den Schiedsmann,also einen neutralen Vermittler der außergerichtlich eine Einigung unter Nachbarn vermitteln kann.

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Dieser Zustand ist wahrscheinlich seit ca. 80 so. Davor gab es die Fenster im linken Haus in der Höhe nicht.
In dieser Zeit haben beide Besitzer gewechselt.
Wenn sich der Besitzer durch den Rauch (weil auf gleicher Höhe) beeinträchtigt fühlt, weil er nicht die Fenster öffnen kann, kann er dann vom rechten Besitzer verlangen den Schornstein um 1m aufzustocken?

M.

Wie @duck313 schon geschrieben hat, dürfte hier Bestandsschutz gegeben sein. Und ich finde die Idee etwas putzig, wenn derjenige, der durch Änderung der Situation (war denn der Einbau der Fenster damals überhaupt zulässig/genehmigt), jetzt von demjenigen, der nichts an der seit Ewigkeiten bestehenden Situation geändert hat, verlangen will, dass der für teuer Geld seinen Schornstein aufstockt.

Das könnte hübsch nach hinten los gehen, wenn der Nachbar mit dem Schornstein dann mal der Sache mit dem nachträglichen Einbau der Fenster auf den Grund geht, und fündig wird.

Die Fenster sind definitiv genehmigt. Es liegen sogar originale Dokumente dazu vor.
Wäre die Frage, ob Bestandsschutz vor gesundheitlichen Gefahren steht.

Dann muss wohl der geköpft werden, der die Fenster ohne Berücksichtigung des vorhandenen Schornsteins genehmigt hat.:sweat_smile:

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Fenster sind zunächst mal dafür da, dass Licht ins Haus kommt. Wenn Fenster genehmigt werden, bedeutet dies nicht, dass man damit auch die Zusicherung bekommt, sie auch uneingeschränkt dafür nutzen zu können, hierüber zu lüften.

Zumal sieben Meter Abstand schon eine Menge Luftvolumen bedeutet, in dem sich die Abgase verteilen und so ein Schornstein sogar einen gerichteten Abgasstrom erzeugt. Nur weil man da noch etwas riecht, müssen da noch lange keine irgendwie relevanten Grenzwerte am Fenster überschritten werden.