Hallo,
Hallo,
ich habe vor im Dezember/Januar einen Antrag auf
Schwerbehinderung gestellt. Dabei habe ich geltend gemacht:
- Depressionen
- Spondylodese Th8-L3 (Wirbelsäulenversteifung 8. Brust- 3.
Lendenwirbel) wegen Skoliose mit Restkrümmung von 22° nach
Copp
- Hyperkyphose
- Spondylolisthetis L5/S1 (Wirbelgleiten 5. Lenden-/1.
Steißwirbel) Stufe 1 nach Meyerding
Die daraus hervorgehenden Beeinträchtigungen habe ich
sorgfältig beschrieben.
Das kannst Du Dir schenken. Derartige Beschreibungen sind nur was „wert“, wenn sie ärztlich bestätigt werden.
Ich habe einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 bekommen
(normalerweise würde einem aber allein schon bei einer
großstreckigen Wirbelsäulenversteifung - und 8 Wirbel ist
wirklich keine kurze Versteifungsstrecke - 50-70 zustehen).
Das ist falsch. 8 von 25 Wirbeln sind nicht „große Teile“ iSd Nr. B 18.9 Versmed-V.
http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb…
(Die Dir in einem anderen Forum genannten „Anhaltspunkte“ sind seit über 4 Jahren nicht mehr gültig)
Das muß schon mehr als die Hälfte der Wirbelkörper sein. Solange es 8 Wirbelkörper sind, gilt für Dich die Defintion „mittelgradig bis schwer“ in zwei WS-Abschnitten = GdB 30-40. Die weiteren WS-Schädigungen sind da mit eingerechnet.
Welchen Einzel-GdB ich auf welche Krankheit bekommen habe,
weiß ich nicht mehr.
Das erfährt man detailliert auch nur, wenn man Widerspruch einlegt und Akteneinsicht verlangt. Dann muß man auch die gutachterliche Bewertung mit den Einzelwerten sowie auch die Stellungnahmen der benannten Ärzte bekommen.
Ich kann mich nur noch daran erinnern,
dass ich auf die Depressionen einen Einzel-GdB von 10 bekommen
habe.
Woher willst Du das wissen ? GdB 10 bedeutet zeitweilige „Verstimmung“ (= so was ähnliches wie „Winterblues“)
Ich würde gerne einen neuen Antrag stellen, in dem ich neben
den oben genannten noch die folgenden Krankheiten angeben
werde:
- Photophobie (wodurch die genau ausgelöst wird, muss ich
allerdings noch abklären lassen, bevor ich den Antrag stelle)
Es wird auch darauf ankommen, wodurch es ausgelöst wird. Als Folge einer Migräne kann es bis zu 40 geben, wenn noch andere Symptome hinzukommen (B 2.3 Versmed-V), ansonsten im leichteren Stadium kaum mehr als 10.
Vergiss’ es, Du machst Dich lächerlich. Knoblauch kann man sehr gut vermeiden, deswegen tendenziell GdB 0
Auch hier kommt es auf die konkreten Auswirkungen an, wobei sichtbare Stellen wie zB Gesichtshaut oder Fingernägel stärker zählen. Da die eD selbst nicht in der Versmed-V vorkommt, dürfte als Vergleichsmaßstab B 17.5 Versmed-V in Frage kommen.
Die Krankheit ist selten und die Gutachter des VA oft nicht vom Fach, deswegen kann es eine zu geringe Bewertung geben:
http://www.ektodermale-dysplasie.de/biblioth/worksho…
Was meint ihr, welchen GdB würde ich dann bekommen?
Je nach konkreten Ausprägungen zwischen 40 und 70
Und würde
ich ein Merkzeichen bekommen? Durch die Rückenprobleme kann
ich nämlich auch nicht lange stehen oder gehen
(Gehbehinderung), normalerweise nicht länger als 30-45 Minuten
gehen (zumindest nicht schmerzfrei), stehen kürzer.
Ein Merkzeichen „G“ gibt es nur, wenn es für die WS einen einzel-GdB von 50 gäbe ( D 1d Versmed-V). Das sehe ich aufgrund Deiner Angaben nicht als erfüllt an.
Ich habe schon den Tipp erhalten mich an den VdK oder den
Reichsbund zu wenden. Was findet ihr da besser? Und habt ihr
sonst noch Tipps, wie ich einen höheren GdB bekomme?
Chronisch kranke Menschen benötigen unbedingt einen Rechtsschutz im Sozialrecht. Zum Sozialrecht gehören neben der GdB-Bewertung auch alle Angelegenheiten von Rentenversicherung, Krankenkasse, Arbeitsagentur und Berufsgenossenschaft. Das ist sehr spezielles Recht, für das man einen Fachanwalt braucht. Das kann kein Anwalt, der ansonsten nur Ehescheidungen, Verträge oder Strafrecht macht.
Sozialverbände wie VdK bieten diesen Rechtsschutz recht preiswert ab dem ersten Verfahrensschritt (Antragstellung) an. Die Beratungsqualität ist aber, da es sich in der Erstberatung idR um ehrenamtliche Berater handelt, sehr stark schwankend.
Private RSV treten erst ab Klageeinreichung ein, Erstantrag und Widerspruchsverfahren decken sie idR nicht ab.
Professionellen Vollservice - ggfs. ab Antragstellung - bietet der Rechtsschutz der DGB-Gewerkschaften, bei denen Sozialrecht ohne „Aufpreis“ im normalen Beitrag enthalten ist.
Ich habe den Antrag beim Sozialamt gestellt. Wäre es
sinnvoller den nächsten beim Versorgungsamt zu stellen?
Das Sozialamt ist nicht zuständig. Es wird den Antrag sowieso an das VA „zuständigkeitshalber“ weitergeleitet haben. Der Erhöhungsantrag sollte logischerweise bei dem VA gestellt werden, das den ersten Bescheid erlassen hat.
Du solltest für jede Erkrankung den behandelnden bzw. diagnostizierenden Arzt benennen und Dir selbst ausschweifende Beschreibungen verkneifen.
Und natürlich sollte man sich auch von Anträgen eigene Kopien machen, damit man bei einem Widerspruch überhaupt noch weiß, was man geltend gemacht hat.