Hörgerät als Arbeitsmittel

Moin wissende,

ein Arbeitnehmer hat eine progressive Schwerhörigkeit, (= sie wird immer schlimmer), ohne daß die Arbeitsplatzbedingungen der Grund dafür sind. Die BG ist in diesem Fall also außen vor.

Er kann aber immer weniger seine Funktion erfüllen, weil er in Besprechungen oder allgemein in der mündlichen Kommunikation große Probleme hat diesen zu folgen und es immer wieder zu Mißverständnissen kommt.

Sind Hörgeräte in einem solchen Fall als Arbeitsmittel zu werten, also kann (bzw. muß) der Arbeitgeber solche stellen oder sich daran beteiligen, oder ist das eine Sache des AN sich darum zu kümmern?

Gandalf

Hallo, Gandalf

Sind Hörgeräte in einem solchen Fall als Arbeitsmittel zu
werten, also kann (bzw. muß) der Arbeitgeber solche stellen
oder sich daran beteiligen, oder ist das eine Sache des AN
sich darum zu kümmern?

siehe:
http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/ratgeber.asp?..

"5. Kosten

Für Hörgeräte übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen bei Vorlage einer HNO-ärztlichen Verordnung den „Festbetrag“ für das bzw. die Hörgeräte. Da dieser „Festbetrag“ meist viel zu gering ist, um einen Schwerhörigen mit Hörgeräten auszustatten, die dem medizinisch Notwendigen und den technischen Erfordernissen unserer Zeit für eine gute Versorgung entsprechen, müssen viele einen oft nicht geringen Eigenanteil für die Hörgeräte zuzahlen. Aktuelle Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Fachhändler. Kosten für Hörgerätebatterien werden z.Zt. nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr von den Krankenkassen übernommen. Technische Hilfsmittel sind z.Zt. nicht im Heil- und Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen aufgenommen. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt auf der Grundlage mehrerer Urteile vom Bundessozialgericht.

Hörgeschädigte, die im Berufsleben stehen, erhalten Unterstützung durch die Fürsorgestelle bzw. das Integrationsamt. Dies gilt auch für die Hörgerätekostenübernahme über den Festbetrag der Krankenkasse hinaus. Auch notwendige technische Hilfsmittel für den Arbeitsplatz werden, wie sie oben zum großen Teil beschrieben sind, auf Antrag von der Fürsorgestelle bzw. dem Integrationsamt finanziert (s. DSB-Ratgeber Nr. 6).

Die Kosten werden auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) durch das zuständige örtliche Sozialamt übernommen. Maßgebend ist hier allerdings die Höhe des Einkommens."

http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/ratgeber.asp?..

"2.3. Welche Hilfen sind für Hörbehinderte im Arbeitsleben sinnvoll und wichtig?

Hierbei handelt es sich um technische und personelle Hilfen zur Kommunikation, welche erforderlich sind, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Sie verfolgen den Zweck, dass der hörbehinderte Arbeitnehmer seine Arbeitsaufgaben weitgehend wie ein nicht behinderter Arbeitnehmer ausführen kann.

Technische Hilfen (siehe auch DSB-Ratgeber Nr. 11)

Hörgeräte
(sie gehören zur medizinischen Grundversorgung und werden von der Krankenversicherung finanziert).
Ist eine höherwertige Versorgung erforderlich, so kann diese von dem zuständigen Rehaträger bezuschusst werden. Das geschieht auf Antrag und muss begründet sein."

->
http://www.schwerhoerigen-netz.de/MAIN/presse.asp?in…

"Essen/Berlin, 15. Januar 2007
Krankenkassen müssen Hörgeräte voll bezahlen.
Festbetragsgeräte nur selten ausreichend

Der Deutsche Schwerhörigenbund weist darauf hin, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, eine ausreichende Versorgung von Hörgeschädigten mit Hörgeräten nach dem Sachleistungsprinzip sicherzustellen.

Viele Krankenkassen lehnen aber die Übernahme der über den so genannten Festbetrag (derzeit 421 Euro je Hörgerät) liegenden Kosten mit der Begründung ab, sie seien nur zur Übernahme des Festbetrags verpflichtet. Kann jedoch eine ausreichende Versorgung mit Hilfe eines „Festbetragsgerätes“ (der Betroffene muss eine erfolglose Anpassung mit solchen Geräten nachweisen) nicht sichergestellt werden, muss die Krankenkasse über den Festbetrag hinaus die vollständigen Kosten für die notwendigen Hörhilfen übernehmen. Mehrere Sozialgerichtsurteile haben dies bestätigt.

Betroffene sollten sich gegen einen Ablehnungsbescheid ihrer Krankenkasse wehren."

Gruß
karin

Sind Hörgeräte in einem solchen Fall als Arbeitsmittel zu
werten, also kann (bzw. muß) der Arbeitgeber solche stellen
oder sich daran beteiligen, oder ist das eine Sache des AN
sich darum zu kümmern?

Ob der Arbeitgeber eine Plicht hat, sich an Hilfsmitteln zu beteiligen, ist schwammig. So muss er zum Beispiel, wenn er einen Behinderten einstellt, dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet wird., oder, wenn ein Arbeitnehmer mit Bandscheibenproblemen nicht dauerhaft sitzen kann, einen Stehtisch bezahlen. Für die Hilfsmittelversorgung ist die Krankenkasse zuständig. Es gibt auch manchmal einmalige Zahlungen vom Sozialamt, wenn das gewünschte Teil dazu führt, die Teilhabe am sozialen Leben zu sichern. Ist aber alles immer bisschen willkürlcih im Genehmigungsverfahren (erfahrungsgemäß).
Ich werde demnächst die Rechnung meiner teuren Hörgeräte bei der BFA einreichen, weil ich meinen Job dauerhaft nicht mehr machen kann ohne Hörhilfen. Da bin ich aber noch dabei und weis nicht, ob es klappt. Mein Akustiker hat aber gesagt, dass das geht.
Mehr weiss ich dazu momentan nicht.
LG! Allu

Gandalf

Gerichtsurteile - Hörgeräte/ Hörhilfen
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_zeitsch…

"Kostenübernahme: Hörhilfen

Leitsätze:

  1. Für die Versorgung mit Hörhilfen gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip (Anschluss an Bundesverfassungsgericht [BverfG], Urteil vom 17.12.2002 – 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95).

  2. Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig, so hat die Krankenkasse diese Hörhilfe in vollem Umfang und ohne Eigenleistung der Versicherten zu gewähren (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 – 1 BvL 28/95, 29/95, 30/95).

  3. Hat eine gesetzliche Krankenkasse den Anspruch auf Versorgung mit einer notwendigen Hörhilfe zu Unrecht abgelehnt und hat sich die Versicherte das Hörgerät selbst beschafft, so muss sie sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben.
    LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03 (rechtskräftig) - in br 3/2006, S. 86ff.

Anmerkung: Die Klägerin ist hörbehindert und Schülerin einer Gymnasialen Oberstufenschule. Sie beantragte bei der zuständigen Krankenversicherung die Kostenübernahme für ein Hörgerät. Hierbei legte sie dar, dass aufgrund ihrer Behinderung ein eher kostspieliges Gerät notwendig sei, weil nur dieses ihr ein optimales Hören gerade im Unterricht ermögliche. Entsprechende Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) stützten diese Einschätzung.

Gleichwohl bewilligte die Krankenkasse der Klägerin nur die Übernahme eines Teils der Kosten für das teuere Hörgerät. Das erstinstanzlich angegangene Sozialgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der vollen Kosten für das Hörgerät. Hiergegen legte die Beklagte Rechtsmittel ein.

In seiner Entscheidung stellt das Landessozialgericht (LSG) fest, dass die Krankenkasse die volle Übernahme zu Unrecht abgelehnt hatte. Die von der Kasse vorgenommene Festbetragsregelung greife hier nicht. Der Senat ist im Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass – auch aufgrund der ärztlichen Gutachten für den MDK - die Klägerin nach dem Sachleistungsprinzip eine Versorgung mit dem teueren Gerät von der Beklagten beanspruchen kann. Sie hat hierbei keine Eigenleistungen zu erbringen."

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Huhu!

Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich privat zusatz zu versichern?

Die Privaten übernehmen nämlich so um die 1000€/Gerät.

(Was der einzige Grund ist, warum ich noch Privat über meine Mutter versichert bin.)

Viele Grüße!
Ph.

Hi,

Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich privat zusatz zu
versichern?

der AN ist privat versichert.

Die Privaten übernehmen nämlich so um die 1000€/Gerät.

Je nach Tarif sogar mehr.
Aber warum sollte ich meine ‚Schadensfreirabatt‘ anknabbern, wenns auch anders geht?

Gandalf

Hallo Allu,

Ob der Arbeitgeber eine Plicht hat, sich an Hilfsmitteln zu
beteiligen, ist schwammig. So muss er zum Beispiel, wenn er
einen Behinderten einstellt, dafür sorgen, dass der
Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet wird., oder, wenn
ein Arbeitnehmer mit Bandscheibenproblemen nicht dauerhaft
sitzen kann, einen Stehtisch bezahlen.

ich weiß nicht, ob das nur für Neueinstellungen gilt, aber mein Vater ist schwerbehindert und für ihn würde das Arbeitsamt (oder war es Integrationsamt?) die Arbeitsplatzausstattung komplett übernehmen, hinzu kommt ein erheblicher Zuschuss zu den Lohnkosten in den ersten Jahren. Ich denke, es würde sich auf jeden Fall lohnen, mit den Mitarbeitern des Integrationsamtes zu sprechen.

Viele Grüße,
Anja