Höhe des Rentenzuschusses bei PKV?

Hallo zusammen,

ich interessiert nachfolgenden Sachverhalt:

Worauf bezieht sich der Zuschuss der Rentenversicherung i.H.v. 7,3% zur PKV? Gelesen habe ich, dass in 2017 der Beitrag zur Krankenversicherungn (KVdR) allg. bei 14,6 % liegt zzgl. des individuellen Zuschlags der konkreten GKV (i.d.R. um 1%), der kompl. vom Versicherten zu tragen ist. Davon werden 7,3% bezuschusst.

Bei FREIWILLIG VERSICHERTEN in der GKV leigt die BBG (Beitragsbemessungsgrenze in 2017 bei 4350 €. Was bedeutet, dass, wenn man neben der eigentlichen Rente Einkünfte aus bspw. Vermietung/Verpächtung, Aktiengeschäften o.ä. erzielt, diese auch bis zu dieser BBG angerechnet werden - alles darüber Hinausgehende führt damit dann nicht mehr zu einer Erhöhung.

Die Frage ist nun konkret: Wird der Zuschuss des Rentenversicherers in Höhe von 7,3% nur auf die eigentliche gesetzliche Rentenzahlung gewährt oder fallen in diese Kalkulation auch die Einkünkfte wie bspw. durch Aktienerlöse dort rein, was bei den freiwillig Versicherten ja auch zu einer Erhöhung des Zuschusses bis zur BBG führt?

Ich hoffe, ich konnte meine Frage einigermaßen nachvollziehbar beschreiben… :slight_smile:

Vielen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße
Michael

Moin,

entweder bist du privat versichert oder gesetzlich. Bei Rentnern beträgt der Beitrag zur KV nicht 14,6% sondern 14,0%, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das heißt, dass die RV 7% Krankenversicherung abzieht plus evtl. Zusatzbeiträge, die kassenindividuell sind.
Inwieweit Einkommen aus Kapitalerträgen überhaupt kv-pflichtig sind, entzieht sich meiner Kenntnis.
Falls du in dieser Konstellation sein solltest, empfiehlt sich ein Anruf bei der Krankenkasse, um zu klären, ob man pflichtig ist und um zu klären, was hier mit der BBG passiert.
Im „normalen“ Arbeitsleben ist es so, dass zwei sv-pflichtige Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet werden und auch von beiden Arbeitgebern monatlich gemeldet werden müssen. Die Krankenkasse rechnet dann aus, was welcher AG als sv-pflichtiges Brutto melden müssen. Hier wird definitiv die BBG insgesamt beachtet. Voraussetzung ist natürlich, dass der AN den zweiten Job bei seinem AG gemeldet hat.

Solltest du privat versichert sein, bezahlt die RV maximal die Hälfte der Beiträge, aber höchstens bis zur BBG in der KV.

Data

Hallo,
der Zuschuss berechnet sich nur aus der Rente und wird meines Wissens nach immer zusammen mit der Rente ausbezahlt an den Rentenempfänger.
Gruss
Czauderna

Hallo Mrs Data,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich muss Dir leider widersprechen, denn der Beitrag beträgt, wie geschrieben, 14,6% - der verringete Satz i.H.v. 14% trifft auf mich nicht zu (vgl. Link).
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/03_vor_der_rente/07_kvdr_pvdr/00_05_kvdr_pvdr_pivat_versichert_node.html

Der Unterschied zwischen den gesetzlich Versicherten (KVdR) und den freiwillig Versicherten auf Basis der so genannten neun Zehntel-Regelung besteht genau darin, dass Zusatzeinkünfte, die nicht aus der originären Rentenzahlung stammen, mit gesagtem (halbiertem) Steuersatz, d.h. 7,3% - allerdings weiß ich nicht, ob der Zuschlag von gemittelten 1% da noch zukommt - zusätzlich zu verproben sind.

Ich bin priv. versichert und werde morgen zur Klärung mal bei der RV anrufen…

Viele Grüße
Michael

Hallo Czauderna,

vielen Dank für Deine Antwort!

Ich denke auch, dass es sich so verhalten wird, aber das kläre ich morgen.

Viele Grüße
Michael

Hallo, der Zuschuss von 7,3% errechnet sich aus der Rente, mit den anderen Einkünften hat die Rentenversicherung ja nichts zutun.

Vor allem muss der Zuschuss beantragt werden unter Nachweis der Beitragshöhe der PKV, von selbst kommt da nichts. Das ist bei freiwillig Versicherten auch nicht anders, der Beitrag erhöht sich durch die anderen Einkünfte , aber nicht der Zuschuss.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

die Rentenversicherung zahlt einen Zuschusas von 7,3% der Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für andere Einnahmen gibt es keinen Beitragszuschuss der Rentenversicherung. Ich kann mir nicht vorstellen, das die Rente allein die BBG überschreitet.

Grundlage: § 106 SGB VI

Die Regelungen für freiwillig in der GKV Versicherte und für PKV-Versicherte sind fast identisch. In der PKV gibt es zusätzlich eine Begrenzung auf 50%. Das bewirkt dann, dasss man bei einem sehr günstigen Beitrag in der PKV eine Begrenzung des Zuschusses auf 50% des PKV-BBeitrages (die Rentenversicherung spart im Vergleich zu einem GKV-Rentner). Wenn der PKV-Beitrag (später) höher als der GKV-Beitrag ist, zahlt die Mehrkosten der Rentner allein (Begrenzung des Zuschusses auf 7,3%).

Gruß
RHW