Guten Tag,
folgender Fall: Ein fest angestellter Arbeitnehmer hat in seiner Freizeit gegen Honorarzahlung mehrere Beiträge (Fortschreibungen) in einem Sammelwerk verfasst. Dabei hat er vom Finanzamt für das Jahr 2016 (= erstmalige Zahlung des Honorars) auch eine entsprechende Steuernummer erhalten („Schriftsteller“).
Für das Jahr 2016 lagen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit bei 510 €, für das Jahr 2017 bei 955 €. Das Finanzamt verlangt für 2017 eine Steuernachzahlung in Höhe von 214 € + 11 € Solidaritätszuschlag, während für 2016 keine Nachzahlung gefordert wurde. Allerdings waren die anerkannten Werbungskosten und somit auch die Rückzahlung für 2016 signifikant (Faktor 100) höher als für 2017.
Ist die Höhe der geforderten Nachzahlung für 2017 in Bezug zu den Einnahmen gerechtfertigt?
Im Rahmen der EÜK zu Anlage S wurden lediglich die Einnahmen, keine weiteren Ausgaben geltend gemacht.
Danke schon einmal im Voraus für Meinungen hierzu.