HU und sie betreffende OWi-Verfahren

Hallo.
Ich und einige Gesprächspartner waren unterschiedlicher Meinung zu einer Frage.
Ich würde mal schwer behaupten (denn in dem Text der hierzu geschriebenen Verordnung ist das Wort „öffentlich“ gar nicht enthalten, jedenfalls nicht SO) man (man bedeutet Halter) muß eine gültige HU haben. Wenn man mit Abgelaufener das KFZ in einem Parkhaus, das in privatem Besitz ist, auf einem auch in privatem Besitz seiendem Stellplatz stehen hat, ändert das daran absolut gar nichts (ich lehne mich ein Bißchen aus dem Fenster und behaupte, es ergibt in den Zusammenhang wenig Sinn, zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden). Es verringert zwar in der Praxis die Wahrscheinlichkeit, daß die Sache der Polizei auffällt, aber es ist und bleibt Fakt, d. h. man muß einfach eine gültige HU haben und die Polizei oder sonstwer hat infolge dessen im beschriebenen Fall WOHL Handhabe. Die Leute sagten, es kann nichts gegen einen unternommen werden, wenn es auf diesem Privatgrund stehen bleibt und ICH vertrat die Ansicht, die hier steht. Und ich würde sagen, mit Recht.
Schön und gut. Achtung! Man darf in dem Zusammenhang EINES aber nicht außer Acht lassen (den Grund schreibe ich gleich): nämlich einen Einspruch einlegen darf mann bei Beachtung der Frist immer. Fast eine Binsenweisheit.
Nehmen wir mal einen fiktiven Fall an.
Polizeibeamte stehen aus irgend einem Grund in einer privaten Tiefgarage. Ein Auto mit abgelaufener HU steht drin. Polizisten schreiben die 2 Zettel (Verwarnung und Kontrollaufforderung). Auf die Verwarnung legen sie dann noch eine 2. Verwarnung. Grund: man sieht auch als techn. Laie, daß das Auto FAHRLÄSSIGST verkehrsunsicher ist -> noch eine zweite Verwarnung wie gesagt.
Ich bin sicher, daß man gegen dieses ZWEITE OWi-Verfahren was machen kann.
Denn wer sagt, daß das Auto mit diesen extremst fahrlässigen Mängeln das Auto ist, zu dem das Nummernschild (anhand dessen der Beschuldigte gefunden wird) gehört? Frau Druschmelschmeißer, Herr Kunz oder Frau Plüddü oder allgemein formuliert Person X könnten sein Schild abmontiert haben und an sein/ihr Auto montiert. Und wenn Beschuldigter das sagt, könnte es wegen zu hohem Aufwand eingestellt werden oder es wird zumindest verzögert. Nicht mal des Vortäuschens einer Straftat macht man sich damit schuldig. Denn auf Privatgrund dürfen Kennzeichen wild zwischen Autos umhergewürfelt werden, wie man lustig ist.
Stellungnahmen?

Hallo,
nach meiner Meinung muss ein in der privaten Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug weder eine gueltige HU noch verkehrssicher sein. Es muss noch nicht einmal ein Nummernschild haben. Man stelle sich ein zerlegtes in Reparatur befindliches Fahrzeug vor oder das Fahrzeug eines Langzeit-Kranken.
Erst wenn das Fahrzeug die Strasse benutzen will, gelten die Vorschriften ab der Garagenausfahrt.
.
Warum hat die Polizei gehandelt? Gilt fuer die Benutzung der Garage eine Regel wie StVO-tauglich, und will jemand den Wagen aus der Garage heraushaben, wobei die Polizei hilft? Das sind dann andere Gruende wie Ordnung in der Garage oder Platzprobleme.
.
Gruss Helmut

Es gibt, wenn man die in der Straßenverkehrszulassungordnung erwähnten Sonderfälle - das wären im Wesentlichen Bundeswehr und -polizei - mal außer Acht läßt, und nur die privat genutzten Fahrzeuge betrachtet, zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge, wobei zu ersterer Kategorie alle Fahrzeuge, die nicht den Ausnahmen von §3, Abs. 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung entsprechen, zählen. Der Betrieb dieser Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen setzt eine amtliche Zulassung, und hier sei auf Paragraph 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung, auf die nachfolgender, der schwereren Lesbarkeit halber nicht als solcher gekennzeichneter, Link verweist //www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html. Ist ein Auto also zugelassen, muss es auch zur HU, und in diesem Fall, was uns nun zum Kern der Antwort auf die eigentliche Frage führt, ergibt sich die - eigentlich logische - Folge, dass es völlig irrelevant ist, wo sich das Fahrzeug befindet.
Dass man auf Privatgrund mit den Autos machen könne, was man will, ist dann richtig, wenn es sich nicht um Fahrzeuge im oben genannten Sinne, das heisst, wenn es sich um Fahrzeuge, die keine Zulassung besitzen, handelt. In diesem Fall ist aber auch darauf zu achten, dass kein Zugang zu öffentlichen Straßen bestehen darf, was - beispielsweise - in Form einer Schranke oder eines Tores gewährleistet werden könnte.

Gruß,

Kannitverstan

PS: Denk bloß nicht, du wärst der Einzige, der so allergieauslösend schreiben kann! :unamused:

Hallo.
Die Polizei hat nicht gehandelt. Wir, die Bekannten und ich, haben bei dem Gespräch ein Thema „Was wird/würde passieren“ diskutiert.
Bei meinem Privatauto ist die HU schon „ein Bißchen“ lang abgelaufen. Na ja - das, wie Du weißt, (je nach Dauer der Überschreitung) gestaffelte Bußgeld/Verwarnungsgeld ist nicht SO extrem hoch und man kann Bißchen „pokern“ (Glück [im Verkehr], also Wahrscheinlichkeitsrechnung wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit des Erwischens durch die Polizei bei weniger als mäßiger Benutzung [seit HU abgelaufen, pro Wo. 0,91 km - 3,72 km]) UND es gibt kein Fahrverbot, lediglich max. 2 Punkte in Flensburg UND mein derzeitiger Punktestand ist 0, also droht kein Fahrverbot (was bei meinem Minijob bei Schülerbeförderung schlecht wäre) - die Mängel sind (was ich weiß) grenzwertig zwischen gering und nicht gering. Ich schätze round about, daß zwischen ca. 04.07.18 und 21.10.18 der Knackpunkt der monetär ausreichenden Möglichkeiten bei mir vorliegen, daß ich die HU nachholen kann. Wie gesagt pokere ich bis dann. Also nochmal zusammengefaßt wir haben hypothetisch gesprochen.

Deine Meinung stimmt nicht - solange ein Kfz angemeldet ist, muss es eine gültige HU haben.

DAS ist richtig - dann braucht es auch keine HU (weil ja nicht angemeldet); falls angemeldet und Kennzeichen liegt im Wohnzimmer: wer soll feststellen, dass die HU fällig ist?

Einfache Lösung: Abmelden - dann keine HU-Pflicht

nein - oder hast du einen Beleg/eine Quelle für deine Aussage?

Du kannst gerne Pokern - wenn das Auto auf Privatgrundstück steht, kann man auch das Kennzeichen abdecken…

Man sieht also bisher den Zwischen-Stand: angenommen, die Antworten hier sind 1300 Leute (es sind unter vier, aber nun zur Setzung der Relation). Bis zu 937 sind MEINER Meinung (ist/war: daß das Auto auf Privatgrund steht, nützt gar nichts und der Verstoß des Gültig-HU-nicht-Habens bleibt einer, Privatgrund nützt nichts).
Stichwort Bettlaken ranpappen: na ja, ich zweifle mal ein klein wenig an, daß ein Pol.-Beamter einen Verstoß gegen eine Vorschrift begeht, wenn er unter das Bett schaut, ich meine das Laken. Nicht erlaubte Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluß? Hm jein.

In dem Text, der das vorschreibt, ist das Adjektiv „öffentlich“ nicht drin.
Folge ein angemeldetes Auto muß eine HU haben. Es ist egal, wo es steht.
Aber in einem Parkhaus mit mit Schloß versehener Tür ist es erlaubt, die Nummernschilder abzumontieren, würde ich genau das machen, könnte man das Nichtexistieren der HU nicht eruieren und fertig. Aber dann hab ich eine blöd (e) Montier (erei), wenn ich („poker“ und) zum Lidl düs (700 m).