Hallo ihr Lieben, ich habe ein großes Problem . Ich habe einen Staffordshire Bullterrier Hündin (12 Jahre)und die Hundesteuer wurde auf 900 Euro erhöht. Sie gehört zwar zu den Kampfhunden aber ist das allerliebste Tier überhaupt. Sie hat auch den Wesenstest immer mit Bestnote bestanden. Jetzt aber zum eigentlichen Thema. Ich kann die 900 Euro leider nicht bezahlen da ich arbeitslos geworden aufgrund meiner Erkrankung. Ich habe Brustkrebs mit Metastasen in der Leber, Lunge und Wirbelsäule. Desweiteren hab ich noch 2 Kinder . Was passiert denn wenn ich die Hundesteuer nicht zahlen kann?Wird mir dann meine Maus weggenommen ?Ich bin so verzweifelt. Kann mir jemand vielleicht einen Tip geben?Vielen Dank schon mal.
Servus,
es ist nicht wahrscheinlich, aber möglich, dass in der Stadt, in der Du wohnst, die Wesenstest-Ergebnisse für eine Ermäßigung der Hundesteuer geltend gemacht werden können. Das hängt von der Hundesteuersatzung ab, die in dieser Stadt gilt.
Wenn Du den Namen der Sadt sagst, kann man mehr dazu sagen.
Schöne Grüße
MM
Hallo vielen Dank für deine Antwort. Wir kommen aus Eschborn/Taunus
hallo,
wie von Aprilfisch geschrieben, kommt es auf die Satzung der Gemeinde an. Die solltest Du Dir besorgen und aufmerksam durchlesen.
In vielen Hundesteuersatzungen gibt es Regelungen zu „Sozialtarifen“, Auch kann es sein, daß zB die Erhöhung nur für neu angeschaffte Hunde gilt. Oder aber es gibt die von Aprilfisch beschriebene Variante des Wesenstestes.
Aber was hat das Thema mit „Qualitäts- und Umweltmanagement“ zu tun, wenn es ein eigenes Brett „Steuern“ gibt ?
&tschüß
Wolfgang.
Servus,
in Eschborn gibt es eine Ermäßigung der Hundesteuer auf 50% für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen, aber diese Ermäßigung wird nicht für „dauerhaft gefährliche Hunde“ gewährt. Entscheidend ist dabei die Rasse, nicht der Wesenstest.
Es gibt die Möglichkeit, die Steuer für diese Gruppe auf Antrag auf 600 € ermäßigen zu lassen, wenn der Hund die Begleithundeprüfung VDH oder eine höherwertige Prüfung bestanden hat.
Schöne Grüße
MM
Hallo danke für deine Antwort. Ich habe mich leider verdrückt…und dann zu spät gesehen. Hat damit nicht viel zu tun . Kann ich das im Nachhinein nochmal ändern?Lg
Weißt du wie lange sowas gewährt wird?Sie hat leider keine Begleithundeprüfung gemacht. Würde es denn etwas bringen wenn ich diese Prüfung im Nachhinein noch mache mit ihr?
Schon, aber nicht rückwirkend, sondern bloß für die dann folgende Zeit. Ist allerdings ein bissele schwammig formuliert
Für dauerhaft gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 4, für die ein Steuersatz nach § 5 Abs. 3 festzusetzen ist, beträgt die Steuer auf Antrag jährlich 600,00 EUR, wenn der Hund mit der / dem Halterin / Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich-oder höherwertige Prüfung entsprechend den Richtlinien des VDH, abgenommen von einer/einem durch den VDH anerkannten Prüferin/Prüfer, bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
d.h. wenn man da mit den Leuten redet, lassen sie sich vielleicht auch zu einer rückwirkenden Ermäßigung erweichen.
Schöne Grüße
MM
Was im gegebenen Fall aber nicht besonders weit führt, weil die Hundesteuer in Eschborn bereits 2019 mit Wirkung ab 2020 wieder eingeführt worden ist, und jede Meldung dazu führen würde, dass diese erstmal nacherhoben wird und eine Anhörung zum OWi-Verfahren, weil man die Hundehaltung nicht angezeigt hat, obendrauf gesetzt wird. Letztere wird zwar zur Einstellung des Verfahrens führen (= im Sand verlaufen), wenn man sich bei der Anhörung nicht ganz dusslig anstellt, aber erstmal kommt sie auf den Tisch.
Schöne Grüße
MM
Woher weisst du, dass etwas bis dato nicht bezahlt ist und nacherhoben werden würde?
Das wird daran deutlich, dass @Vaiana glaubt, die Hundesteuer für „Listenhunde“ wäre in Eschborn erhöht worden. Wenn der Hund angemeldet wäre, wüßte sie, dass dort bis 2019 keine Hundesteuer erhoben wurde und die 900 € ab 2020 für „Listenhunde“ keine Erhöhung waren, sondern die Wiedereinführung der Hundesteuer, die es in Eschborn eine Zeit lang nicht mehr gegeben hatte.
Schöne Grüße
MM
- und noch ein Nachtrag hierzu:
je nachdem, mit wem Du zu tun hast und wie Du die Person einschätzt, kannst Du das auch von vornherein einen „Antrag auf niedrigere Steuerfestsetzung gem. § 163 Abs 1 AO“ nennen. Die Abgabenordnung ist bei „Praktikern“, insbesondere bei den kommunalen Steuerämtern, ein recht ungeliebtes Kind, und wenn Du sie gleich im ersten Anlauf zitierst, kann das den Eindruck erwecken, man sollte besser gleich nachgeben, bevor man mit einem Muster-Klageverfahren in den Medien herumgezerrt wird…
Hängt aber, wie gesagt, von der Person ab, mit der Du da zu tun hast.
Schöne Grüße
MM