Hydraulikölwechsel Fahrstuhl umlagefähig ?

Hallo an die Experten,
bin hier noch neu im Forum und bitte um Nachsicht! ;o)
wir haben eine Frage zu unserer Betriebskostenabrechnung. Unser Vermieter (Genossenschaft) hat uns jetzt den Wechsel vom Hydrauliköl sowie Reinigung des Ölbehälters vom Fahrstuhl umgelegt. Dies führte zu einer außerordentlich hohen Nachzahlung. Ist dies rechtens ? Unseres Erachtens nach zählt das zur Instandhaltung und ist nicht umlagefähig.
Dazu habe ich bereits einen Satz gefunden: „Der Austausch verbrauchter Teile dagegegen ist keine Wartung, sondern Instandhaltung.“
Wäre für ein paar Meinungen sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus.

Wenn das im MV nicht extra vereinbart ist, wird keine Umlage geschuldet.

Der Hydraulikölwechsel gehört in den Bereich der Wartung. Dafür hat der Hauseigentümer einen Wartungsvertrag mit der Fahrstuhl-Firma. Und wenn dort Öl gewechselt werden muss, kann es nicht separat aufgelistet werden.
MfG Maximilian

Vielen Dank für Ihre Antwort !

Wenn das im MV nicht extra vereinbart ist, wird keine Umlage
geschuldet.

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Leider liegt mir der Wartungsvertrag nicht vor, aber meinem Nachbarn. Es soll aber kein Vollwartungsvertrag sein. Würden Sie dann trotzdem sagen, dass der Vermieter diesen Ölwechsel NICHT umlegen darf, weil es eben zu den Instandhaltungsarbeiten gehört ?

Meiner Meinung nach gehört der Ölwechsel zum Wartungsvertrag, sonst brauchte man ja keine Wartung machen.
Dazu stelle ich mir vor, wenn kein Öl mehr-oder wenig in dem Aufzugsbereich (sind z.B.bei Schindler-Aufzügen die Ölstände sichtbar)vorhanden ist und der „Wärter“ füllt diesen bei der Wartung nicht auf-oder tauscht es aus…was dann passiert. Dazu muss man kein technisches Genie sein, um diese Vorstellung auszuwerten…Deshalb gehört meiner Meinung nach dieser Austausch durchaus zur Wartung.
(Meine dazu interessierte Nachfrage bei „Schindler“ ergab die gleiche Antwort)
MfG Maximilian