Ich bin von meiner Krankenkasse gekündigt. Was nun

Guten Tag,
ich bin seit dem 12.07.2008 psychischer und physischer Probleme krank geschrieben (versichert bei der Bahn-BKK). Da ich damals in der Probezeit war, wurde mir gekündigt. Arbeitslosmeldung war nicht möglich, da ich weiterhin krank war. Ich habe im April
09 eine REHA gemacht, die diagnostizierte, das ich etwa noch ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig wäre und danach erneut untersucht werden sollte. Im September 09 stellte ich einen Rentenantrag, der zunächst abgelehnt wurde und jetzt im Widerspruchsverfahren läuft. Im Oktober wurde meine KK unruhig und schickte mich zu ihrem Medizinischen Dienst. Der stellte nach einem zehnminütigen Gespräch fest, dass ich arbeitsfähig sei. Ich legte Widerspruch ein und musste zu einem zweiten Arzt des Medizinischen Dienstes der BKK, der ebenfalls Arbeitsfähigkeit diagnostizierte.
Mein Hausarzt und mein Psychologe schrieben der BKK unabhängig von einander, dass ich ihrer Meinung nach nicht arbeitsfähig sei. Daraufhin ging die Sache zur Hauptwiderspruchsstelle meiner KK. Im Dezember 09 verschlechterte sich mein Zustand so sehr, dass ich für zwei Wochen ins Krankenhaus musste. Dort wurde eindeutig festgestellt, dass ich auf unabsehbare Zeit erwerbs - und leistungsunfähig bin. Noch während dieses Aufenthaltes kündigte mir meine KK. Die ganze Sache müsste nun übers Sozialgericht laufen, dort wird eine Entscheidungsfindung aber mindestens zwei Jahre dauern. Ich bin jetzt also nicht krankenversichert, kann meinen Hausarzt nicht aufsuchen, bekomme also meine Antidepressiva-Tabletten nicht, kann meinen Psychologen nicht aufsuchen - alles entscheidende Dinge, um Anfänge einer Gesundung machen zu können. Ich erhalte derzeit auch keinerlei Bezüge, da mich das Arbeitsamt nicht aufnimmt (stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung) und das Sopzialamt nichts zahlt, da meine Frau gut verdient. Alles das belastet mich natürlich sehr.
Kann mir hier BITTE irgendjemand fundierte Auskünfte zu meiner Problematik geben?

Hinzuzufügen wäre noch, das mir meine KK kündigte, bevor die gesetzlich garantierten 78 Wochen Krankengeldzahlung abgelaufen waren.

Liebe Grüße

Lyrus

Sehr gerne antworte ich darauf,

also die Bahn BKK kann dich nicht kündigen. Sollte dies tatsächlich so sein, kann man dagegen direkt Widerspruch einlegen.

Möglicherweise hat die Bahn BKK die Krankengeldzahlung eingestellt. Dies muß sie aber schriftlich mitteilen, dagegen kann man dann Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch abgewiesen werden, dann sollte man umgehend Klage beim Sozialgericht einlegen und sofort zur ARGE/Arbeitsangentur gehen und sich arbeitslos melden. Ansonsten endet tatsächlich mit Ende der Krankengeldzahlung der Versicherungsschutz. Das Arbeitsamt meldet dich dann bei der Krankenkasse wieder an. Man kann sich auch als Rentenantragsteller oder auch freiwillig weiter versichern. Der Gesetzgeber hat gesetzlich geregelt, dass niemand ohne Versicherung da stehen muß. Sollte die Bahn BKK sich dann nicht bewegen, kann man nur mit Hilfe eines Anwalts das Sozialgericht anrufen und vorübergehend dann über Hartz 4 sich bei der Krankenkasse versichern.
Viel Erfolg.

Hallo Lyrus,

so ohne Weiteres kann eine Krankenkasse Dir nicht kündigen. Ich gehe mal davon aus, dass bei Dir der Tatbestand der Versicherungspflicht weggefallen ist und Du nicht mit Deiner Kasse auf eine Weiterversicherung geeinigt hast. Da Du verheiratet bist, hast Du Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung über die Krankenkasse Deiner Frau. Hier solltest Du schnell einen Antrag stellen. Die Versicherung wird dann ggf. auch rückwirkend, zum Ende Deiner eigenen Mitgliedschaft eingerichtet. Damit hast Du dann auch wieder einen Leistungsanspruch (ausgenommen Krankengeld).

Zum Widerspruchs-/Klageverfahren kann ich nichts sagen, dazu fehlen mir grundlegende Informationen.

Ich hoffe, dass reicht Dir erst einmal.

Gruß

Harald

Hallo Lyrus

Schlimme Sache, die dir da passiert ist.
Vorab, es besteht eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung! Die Kündigung ist so nicht rechtens.

Allgemeines zum Thema:
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt. Diese 3-Jahres-Frist ist eine starre Frist und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Die Zeit einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber wird als Bezugszeit von Krankengeld mitgerechnet, so dass in diesem Fall also nur 72 Wochen Krankengeld beim Vorliegen derselben Krankheit durch die Krankenkasse gezahlt werden muss.

Wie gehts nun weiter nach dem Krankengeld?
Sollte die Krankheit nicht überstanden sein, ist hier an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu denken. Dies muss von einem Arzt festgestellt werden und dann entsprechende Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Anderenfalls musst du dich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden, um das weitere Vorgehen abzuklären und einen Anspruch auf ALG 1 zu stellen. Allerdings ist hier aufgrund der (dauerhaften) Erkrankung fraglich, ob ein Anspruch auf ALG 1 besteht, da du dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung stehst.
Im Zweifel werden dann nur noch Leistungen nach dem SGB II, also ALG 2 in Betracht kommen.

Im Ergebnis wird es bei dauerhafter Erkrankung wohl auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung herauslaufen.

Ob hier ein solcher Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente durchgehen würde, kann nicht beurteilt werden. Dazu sollte ein Arzt konsultiert werden. Dieser wird ein entsprechendes Gutachten erstellen und der Deutschen Rentenversicherung vorlegen.

Du solltest dich umgehend bei der Deutschen Rentenversicherung (soweit dies in deinem Fall der Rentenversicherungsträger ist) erkundigen, ob eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt. Zunächst solltst du dich informieren und sodann einen entsprechenden Antrag stellen.

Weitere Infos findest du unter dem Punkt „Krankengeld“ im SGB V (Sozialgesetzbuch):
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/

Kann dir nur empfehlen, dir rechtlichen Beistand zu suchen um dein Recht durzusetzen. Priorität hat jetzt wohl erstmal dein Versicherungsschutz. Du bist auf alle Fälle einen gewissen Zeitraum nachversichert. Außerdem besteht eine Versicherungspflicht und deine Krankenkasse kann dir diese nicht verwehren.

Drücke dir die Daumen.
Viele Grüße
Thorsten

Guten Morgen, Yossi,

vielen Dank für die schnelle Antwort,

meine KK hat mir schriftlich mitgeteilt, dass ich gekündigt bin. Die Sache läuft jetzt übers Sozialgericht (mit einem Anwalt). Das kann 2-3 Jahre dauern, nützt mir also auch nicht viel.
Das Arbeitsamt nimmt mich gar nicht erst auf, weil ich aufgrund der Krankschreibung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Es dreht sich also alles im Kreis und mir geht es immer schlechter.
Gibt es nicht irgenwelche überregionalen Beschwerdestellen, die man auf diesen Zustand aufmerksam machen könnte?

Nochmals vielen lieben Dank!

LG Lyrus

Hallo Harald,

meine KK hat mir gekündigt, weil ihr Medizinischer Dienst Arbeitsfähigkeit feststellte, die aber nicht gegeben ist.
Dagegen ist jetzt beim Sozialgericht Widerspruch eingelegt, was aber mindestens 2 Jahre dauern kann.
Ich bin nicht verheiratet, also weiß ich nicht, ob die KK meiner Partnerin mich mitversichern würde.
Das Arbeitsamt nimmt mich nicht auf, weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Einen Rentenantrag habe ich schon gestellt, der jetzt im Widerspruchsverfahren läuft.
Es dreht sich alles im Kreis und mir geht es immer schlechter.
Gibt es nicht überregionale Beschwedestellen, die man über diesen unhaltbaren Zustand informieren könnte?
Nochmals vielen lieben Dank soweit.

LG Lyrus

Hallo Thorsten,

vielen Dank für die schnelle Antwort, die viele interessante Anregungen erhält.
Wo steht das gechrieben, das die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers mit in die 78 Wochen fällt? Das würde die Lage ändern.
Einen Rentenantrag habe ich schon gestellt, der zunächst abgelehnt wurde und sich nun im Widerspruchsverfahren befindet.
Bei meinem letzten Krankenhausaufenthalt im Dezember wurde meine Erwerbes- und Leistungsunfähigkeit festgestellt.
Du schreibst, es besteht eine Versicherungspflicht und die KK kann mir diese nicht verwehren. Aber sie tut dies ja. Die Sache läuft jetzt übers Sozialgericht (mit Anwalt), kann aber mindestens 2 Jahre dauern, nützt mir also nicht sehr viel.
Ich bin also im Moment nicht krankenversichert, das Arbeitsamt nimmt mich nicht auf, weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Ich erhalte also keine Bezüge von irgendwo her (wir haben aber ein Haus abzuzahlen), kann nicht zum Arzt gehen, habe also keine Medikamente, kann meinen Psychologen nicht konsultieren.
Mir geht e mit jedem Tag zusehends schlechter - alles dreht sich im Kreis.
Gibt es keine überregionalen Beschwerdestellen, die man darüber informieren könnte, um so eventuell ein Eingreifen (sozusagen von höherer Stelle) zu forcieren?

Bis hierhin erstmal vielen lieben Dank, Thorsten!

LG Lyrus

Es gibt die Aufsicht der Krankenkassen,

Bundesversicherungsamt in Bonn, Adresse findet man im Internet.

Das Arbeitsamt nimmt auch erkrankte Menschen an, wenn kein Krankengeldanspruch besteht. Es zahlt sogar bis zu 6 Wochen eine Art Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, dann aber als Hartz 4 Leistung. Man kann sich auch immer freiwillig bei jeder Krankenkasse versichern mit Mindestbeitrag. Nach heutiger Rechtslage fällt niemand mehr durchs Raster. Ich denke mal die Klage läuft darauf hinaus, dass weiterhin Krankengeld gezahlt werden soll und dadurch Versicherungsschutz besteht. Dies kann man parallel trotzdem weiter verfolgen. Es gibt auch Menschen die sind dauerhaft krank, Krankenkasse zahlt kein Krankengeld mehr, weil 78 Wochen voll sind, dann meldet man sich wieder beim Arbeitsamt und die Versicherung läuft dann über entsprechende SGB III Leistungen. Versuch es, es wird klappen, außer es gibt noch vermögen, dann sollte man aber sich freiwillig versichern, dazu ist man auch gesetzlich verpflichtet. Dies geht bei jeder Krankenkasse.

Hallo Lyrus,

Sie sind bei der Bahn-BKK versichert ?

Das ist eine gesetzliche Krankenkasse, wie sollte die Ihnen kündigen, das ist - bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt - gar nicht möglich.

Eine gesetzliche Krankenkasse KANN einen Versicherten gar nicht kündigen, das geht nur andersherum.

Bitte mal angeben aus welchem Grund und mit welcher Rechtsgrundlage die „Kündigung“ erfolgte

MfG
Thomas H.

Hi Lyrus

Im SGB V steht folgendes:
§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.

Infos zur Versicherungspflicht:
Alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind seit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 daher dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu besitzen (SGB V). Ab dem 1. Januar 2009 muss spätestens eine Krankenversicherung nachgewiesen werden, ab diesem Zeitpunkt besteht für jeden die umfassende Pflicht in Deutschland, eine Krankenversicherung vorweisen zu können.

Kann man ab dem 1. Januar 2009 keinen verpflichtenden und erforderlichen Krankenversicherungsschutz nachweisen, muss mit Strafen gerechnet werden. Die Strafe sieht vor, dass ein Prämienzuschlag geleistet werden muss. Dieser Zuschlag wird in Abhängigkeit von der Höhe und der Dauer des Nichtversicherungsschutzes nach dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht errechnet.

Heißt aber auch, daß deine Krankenkasse dich in jedem Fall weiterhin versichern muss. Nur im Falle eines Ausbleibens von Beiträgen (trifft bei dir aber nicht zu, da du Krankengeld beziehst) erlischt der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist man weiterhin versichert, die Kasse übernimmt jedoch keine Leistungen bis zu dem Zeitpunkt bis die fehlenden Beiträge ausgeglichen sind.

HILFE?!?!?!?!
Hilfe bekommst du hier:
http://www.unabhaengige-patientenberatung.de/

Dort gibt es auch ein Beratungstelefon. Melde dich dort mal, denn sie sollten dir dort umgehend Hilfe anbieten können. Zumindest die richtigen Ansprechpartner und Kontakte können dir dort vermittelt werden.

Drücke dir weiterhin die Daumen…
Liebe Güße
Thorsten

O.K. Wenn Du nicht verheiratet bis, hast Du auch keinen Anspruch auf Familienversicherung.

Nochmal, eine Krankenkasse kann Dir nicht wegen Arbeitsfähigkeit KÜNDIGEN!! Du hast immer das Recht der Weiterversicherung. Dazu musst Du dringend mit Deiner Krankenkasse sprechen. Nach den Informationen, die ich heraus lese, hast Du folgende Möglichkeiten:

  1. Versicherungspflicht als Rentenantragsteller für die Dauer des Verfahrens über die Entscheidung über Rentenantrag (nach Deiner Angabe ist darüber noch nicht entschieden). Für die Versicherungspflicht muss eine Vorversicherungszeit erfüllt sein. Das muss die Krankenkasse prüfen. Allerdings musst Du natürlich Beiträge bezahlen.

  2. Weiterversicherung, auch als Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. Da musst Du einen Antrag stellen und natürlich Beiträge bezahlen.

  3. Hartz IV. Geh zur Arge und lass Dich beraten. Hast Du Anspruch auf ALG2 bist Du pflichtversichert bei Deiner Krankenkasse. Die Beiträge zahlt dann die Arge für Dich.

Als Beschwerdestelle steht eigentlich nur die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse zur Verfügung. Das wäre das BVA. Du kannst Dich aber auch an den VdK wenden. Gegen einen geringen Monatsbeitrag führen die für Dich den Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren und vertreten Dich vor Gericht.

Gruß

Harald

Da sind sehr viele nützliche Dinge in deinem Text enthalten - dafür danke ich dir.

Meine Krankenkasse lässt absolut nicht mit sich reden.
Ich musste ja zwei Mal (vor Ablauf der 78 Wochen) zu einem Gutachter ihres MDK, die beide Arbeitsfähigkeit festgestellt haben (was auch sonst, die arbeiten ja Hand in Hand mit den KK).
Die KK sagt nun, diese Gutachten sind für sie bindend und haben nichts mit den 78 Wochen zu tun - die wären nur ein Richtwert und müssten in diesem Falle nicht eingehalten werden.
Nochmals vielen Dank, Thorsten!!!

LG Ralf

Hallo Yossi,

du gibst dir sehr viel Mühe - dafür danke ich dir herzlich.
Ich werde versuchen, etwas in diese Richtung zu unternehmen und hoffe auf Glück!

LG Ralf

Hallo Harald,

ich danke dir herzlich für deine Mühe. Deine Ausführungen sind sehr hilfreich.
Drück mir die Daumen, das ich etwas erreiche.

LG Ralf

Hallo Thomas,

als es der Bahn-BKK mit meiner Krankheit zu lange dauerte, schickte sie mich zu einem Gutachter ihres MDK.
Der diagnostizierte in einem zehnminütigem Gespräch natürlich Arbeitsfähigkeit. Dagegen ging ich in Widerspruch und musste zu einem anderen Gutachter - es kam das gleiche heraus. (UNd das alles vor Ablauf der 78 Wochen).
Danach ging es zur zentralen Widerspruchstelle, die beide Entscheidungen des MDK für rechtens erklärte.
Es spielt keine Rolle (sagt die KK), das die 78 Wochen noch nicht um sind - wenn der MDK mich für gesund erklärt, ist das bindend und gilt ab sofort.
Während der Zeit der Entscheidungsfindung musste ich ins Krankenhaus. Dort wurde innerhalb von 14 Tagen Erwerbs - und Leistungsunfähigkeit festgestellt. Das erkennt die KK aber nicht an.
Für sie ist (angeblich) nur der MDK bindend.

So weit der Stand, Thomas.
Ich hoffe, sie können etwas damit anfangen.

LG Ralf

OK,

es handelt sich nicht um eine Kündigung, sondern die Mitgliedschaft endete da der Anspruch auf Krankengeld endet.

Zunächst ist die Stellungnahme des MDK maßgebend. Ein Widerspruch gegen eine „Gesundschreibung“ durch den MDK hat KEINE aufschiebende Wirkung bei Krankengeld d.h. der Krankengeldbezug endet auch wenn man Widerspruch einlegt.

Dann folgt ein Zweitgutachten des MDK. Fällt dies nicht anders aus als das Erstgutachten und man hält den Widerspruch aufrecht, geht das ganze vor den Widerspruchsausschuss der Kasse. Wenn dieser ebenfalls dem Gutachten des MDK folgt hat man nur noch die Möglichkeit Klage beim Sozialgericht einzureichen.

Wenn ich Sie richtig verstehe sind wir jetzt an diesem Punkt.

Die Kasse sagt Sie sind arbeitsfähig, Ihre Ärzte sagen Sie sind arbeitsunfähig.

Sie können gegen die Kassenentscheidung Klage einreichen, dass dauert aber.

Wenn Sie klagen wäre es sinnvoll

  1. Rentenantrag zu stellen (Sie sagen ja das Krankenhaus habe Erwerbsunfähigkeit festgestellt)

und

  1. bei der Agentur für Arbeit zunächst mal Arbeitslosengeld zu beantragen (mit dem Widerspruchsbescheid der Kasse)

Damit sind Sie 1 ) weiter Krankenversichert und 2) zunächst finanziell abgesichert.

MfG
Thomas H.

Vielen Dank, Thomas für die ausführlichen Schilderungen.
Malsehen, was ich daraus machen kann.

LG Ralf