Ich habe eine Frage zum Verwarnungsgeld bzw. Bußgeldbescheid.
Eine ausländische Gesellschaft (nicht EU) besitzt in Deutschland eine unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte) die jedoch nur zeitweise mit Personal von der Muttergesellschaft besetzt ist. (Messen, Kundenbesuche, Repräsentationsbüros, …)
Auch unselbständige Niederlassungen müssen sich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden was erfolgt ist, wobei der Handelsregisterauszug der Muttergesellschaft als Kopie übergeben wurde.
Ein Eintrag ins deutsche Handelsregister erfolgte nicht.
Die unselbständige Niederlassung ist somit keine juristische Person und kann weder Verträge noch sonstige Leistungen im eigenen Namen ausführen.
Eine Buchhaltung in der unselbständigen Niederlassung erfolgt nicht da alle Kosten durch die Muttergesellschaft übernommen werden müssen.
Mittels des Gewerbescheins der unselbständigen Niederlassung konnte beim Straßenverkehrsamt ein Fahrzeug angemeldet werden, welches der jeweilige Mittarbeiter der sich gerade in Deutschland aufhält nutzt.
Bei einer der Fahrten zum Kunden der Gesellschaft wurde das Fahrzeug unter einem Baum abgestellt.
Die unselbständige Niederlassung hat ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 Euro erhalten.
Das zuständige Ordnungsamt wurde gebeten den Verwarnungsgeldbescheid bitte an die juristische Person also der Muttergesellschaft zu senden. Hierzu wurde ihr die entsprechende Adresse mitgeteilt. Das Ordnungsamt weigert sich jedoch, da eine Halterauskunft die Adresse der unselbständigen Niederlassung ergab.
Frage:
1.) Muss das Ordnungsamt sich mit der juristisch Person unterhalten oder reicht es an die Betriebsstätte zu schreiben? Dort ist jedoch oft keiner bzw. gibt es dort weder jemand der eine Handkasse besitzt noch Kontovollmacht auf ein Firmenkonto in Südostasien hat um die 10,00 Euro zahlen zu können.
2.) Kann an eine unselbständige Niederlassung überhaupt eine amtliche Zustellung erfolgen?
Wenn nicht und die Post legt trotzdem einen Brief dort ab der nach Monaten im Briefkasten gefunden wird wie soll damit umgegangen werden.
Zumal einen ordentliche Zustellung so wie es deutsche Gerichte verlangen an den Sitz der Muttergesellschaft in Südostasien nicht erfolgen kann dazu fehlen die entsprechenden Abkommen zwischen den Ländern.