Ich Wohne in einem Haus,mit 5.Wohnungen

Bei der Wasserabrechnung werten aber nur 4.Wohnunen pro. Person,

Abgerechnet Die 5.Wohnung hat Wasseruhren Frage geht so was?

Danke Ingo28

Leider ist deine Frage schwer verständlich.

Und die Wohnung mit Wasseruhr wird gar nicht abgerechnet ? oder wird die nach gemessenem Verbrauch abgerechnet ?

Man darf nicht versch. Verteilmaßstab anwenden.
Entweder alle 5 Wohnungen nach Personen oder Wohnfläche oder alle nach Verbrauch laut Wasseruhren.

MfG
duck313

An,

duck313

Sori,

Die 5. Wohnung wird nur über die Wasseruhr Abgerechnet.

Mfg Ingo28

Ich habe noch mal nachgeschlagen.
Es ist grundsätzlich erlaubt, unterschiedliche Verteilmaßstäbe in einem Haus zu verwenden.
Es kommt nur auf den jeweiligen Mietvertrag an was dort vereinbart wurde.

In deinem Beispiel müsste bei den 4 Wohnungen eben Wasserkosten nach Personenzahl vereinbart sein. Und beim Mieter mit eigener Wasseruhr müsste Abrechnung nach Verbrauch vereinbart worden sein.

Die Abrechnung wird dann zwar etwas unübersichtlich, aber möglich.

Hier kann er eigentlich nicht anders abrechnen als, die Wasseruhrdaten der 5. Wohnung von der Hauptwasseruhr abzuziehen und den ´Restverbrauch auf die 4 anderen Wohnungen nach Personenzahl zu verteilen.

MfG
duck313

Wer wohnt denn in dieser 5. Wohnung, die Wasseruhren hat?
Ein Mieter oder der Eigentümer?
.

Erzähle. Wo nachgeschlagen?

Die Frage war nicht, ob man auf diese Art und Weise abrechnen kann (rechnen kann man alles!), sondern ob es zulässig ist.
Nein, ist nicht zulässig.
Alle Mietwohnungen eines Hauses sind in dieser Frage gleich zu behandeln, sagt der BGH.

Der BGH sogar.
Worum ging es in dem Verfahren genau. Hast Du da was zur Hand ?
In der ersten Antwort war ich ja auch der Ansicht´, aber dann nachgelesen und stutzig geworden (einzelvertragliche Regelung).

Genau andersrum als bei der Frage hier:
eine Wohnung ohne Wasseruhr, die anderen Wohnungen hatten eine.

Klaro.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0052/08
.

Danke für deine Info!

Hallo,
Gudrun

In der Wohnung wohnt der Sohn von der Hausbesitzerin.

öhm, sagt er das Wirklich? denn ich lese dort:

, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben und
keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach
dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556a Abs. 1 Satz 2
BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler
ausgestattet wären; das ist hier jedoch nicht der Fall.
wo ist also das Problem, wenn in Vertrag zur Wohnung mit Zähler steht, dass nach Zähler abgerechnet wird und im den anderen Verträgen nach Personen?