Idee für eine Umnutzung schützen lassen

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine feste Vorstellung davon, wie ich ein bestehendes Produkt umwandle, um es dann als neues Produkt für eine andere Funktionsart zu veräußern.
Beispiel:

eine bereits bestehende handelsübliche Verpackung aus Kunststoff wird als Rohkörper eingekauft und wird bearbeitet. Er erhält dann ein Loch und einen Ball im Verpackungskörper und fungiert fortan als ein Katzenspielzeug.

Was kann ich jetzt tun, damit meine Idee nicht nachgearmt wird. Wie kann ich verhindern, dass ein anderer sich auch genau die gleiche Verpackung/den gleichen Rohkörper besorgt und auch ein solches Katzenspielzeug daraus macht und es auf dem Markt anbietet?

Würde es vielleicht helfen, dem Katzenspielzeug einen Namen „Mustermann“ zu geben und diesen Namen auch als Markennamen eintragen zu lassen?

Meine Frage ist, kann ich grundsätzlich meine Idee einer Umnutzung eines bestehenden Artikels schützen lassen? Wenn ja, wo macht man das?

Braucht man dazu einen Anwalt oder kann ich das selbst?

Hallo und vielen Dank

für die Anfrage.

In der Beantwortung stecken viele juristische Bewertungen / Einschätzungen / Details. Eine Rechtsberatung kann hier nicht erfolgen.

Bitte wenden sie sich an einen Patent- oder Markenanwalt.

Markenstarke Grüße

Stefan Geisler

Hallo,
ein neues Produkt kann sowohl als Geschmacksmuster gegen Nachahmung durch unberechtigte Dritte eingetragen werden als auch – eine technische Erfindung vorausgesetzt – mittels Gebrauchsmuster oder gar Patent gegen unbefugte gewerbliche Benutzung (= Herstellung, Besitz, Vertrieb) geschützt werden.

Alle diese gewerblichen Schutzrechte werden für Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Als Inländerin (= mit Sitz in Deutschland) müssen Sie keinen Anwalt bevollmächtigen. Ob die Anmeldung von Schutzrechten besser durch einen Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ausgearbeitet und eingereicht werden soll, ist eine Frage Ihrer persönlichen Erfahrung mit solchen Anmeldungen. Meine Erfahrung: Die meisten „laienhaften“ Anmeldungen sind das eingesetzte Geld (= Amtsgebühren) nicht wert.

Eine eingetragene Marke gibt Ihnen lediglich das ausschließliche Recht zur Kennzeichnung einer Ware (= Katzenspielzeug) mit dem Markennamen. Soweit Verwechslungsgefahr durch Benutzung ähnlicher Zeichen für ähnliche Waren (z.B. Hundespielzeug) bestünde, können Sie den Verwender auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Produkt oder die Umarbeitung einer bekannten Verpackung ist so nicht geschützt.
Gruß
patmade