Hallo Zusammen,
ist es richtig, dass man als AN, das Recht zur fristlosen Kündigung hat, wenn der AG den Zutritt zum Arbeitsplatz und somit die Bezahlung verweigert?
Gruß Oberberger
Hallo Zusammen,
ist es richtig, dass man als AN, das Recht zur fristlosen Kündigung hat, wenn der AG den Zutritt zum Arbeitsplatz und somit die Bezahlung verweigert?
Gruß Oberberger
Hallo,
im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf ist das falsch.
&Tschüß
Wolfgang
Der AG kann den (zuvor vollkommen unbeteiligten) AN „suspendieren“ und braucht nicht zu fürchten, dass dieser sich derweil was neues sucht? Unfair (aus Sicht des ANs), aber na gut. Danke!
PS: Ich hatte genau einen Beitrag gefunden, der von einem Recht auf sofortige Kündigung berichtet. Alle anderen (es gibt echt viele) erwähnen nichts dergleichen. Mit dieser Antwort hatte ich deshalb gerechnet.
Hallo,
da die sog. „Aussperrung“ ein zulässiges Mittel des AG in einem Arbeitskampf ist, begründet es keine irgendwie geartete Vertragsverletzung, die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wäre.
&Tschüß
Wolfgang
Würdest Du mir vielleicht noch erklären, was es genau mit dem sogenannten „Abkehrrecht“ auf sich hat.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es eine Art „Ersatz“, für die von mir angefragte fristlose Kündigung. Soll den AN wohl davor schützen, in eine eventuelle (spätere) auflösende Aussperrung zu „geraten“. Wann genau greift dieses AN-Recht. Im Übergang von der suspendierenden zur auflösenden Aussperrung würde es ja keinen Sinn mehr machen, da der AN danach sowieso (mindestens eine Zeit lang) arbeitslos wäre. Also noch innerhalb der suspendierenden Aussperrung?
Gruß Oberberger
Hallo,
diesen Begriff
habe ich noch nie gehört.
Ob die sog.
überhaupt unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig ist in einem regulären (also von Gewerkschaften ausgerufenen) Arbeitskampf, ist in der Literatur umstritten und mW nicht höchstrichterlich entschieden.
Und selbst die Literatur, die sowas für zulässig hält, geht überwiegend davon aus, daß idR nach Ende des Arbeitskampfes ein Wiedereinstellungsanspruch besteht.
Gewerkschaften haben sowieso in allen Tarifverträgen, die mit Streikmaßnahmen erreicht wurden, eine Klausel gegen arbeitsrechtliche Disziplinierungen im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf.
Ob es in den letzten Jahrzehnten in D überhaupt einen Arbeitskampf außerhalb von Schließungen/Stilllegungen gab, bei dem die „lösende Aussperrung“ eingesetzt wurde, wage ich zu bezweifeln.
&Tschüß
Wolfgang
Okay, Danke!
Gruß Oberberger