Illegale Einfuhr in nicht geringen Mengen Amphetamin/Methamphetamin u. Derivate in Pulver oder flüss

Halli Hallo ich hab da mal ne frage:

Person A bekamm heute eine vorladung wegen „Illegaler Einfuhr in nicht geringen Mengen von Amphetamin/Methamphetamin u. Derivate in Pulver oder flüssiger Form am 01.11.2012“

das ist jetzt gute 8 Monate her. Person A wurde wegen sowas noch nie von der polizei angehalten, alle drogentest die gemacht wurden waren, waren bei Amphetamin/Methamphetamin negativ IMMER!

Person A war seit 2008 nicht im ausland gewesen auch nicht mit dem Auto ist Person A auch nie in irgendein Ausland gefahren!

Abgesehen davon das der zuständige polizeibeamte wirklich richtig unfreundlich war was kann Person A dagegen tun?

Anwalt hat Person A ich schon Termin
Vorladungstermin ist auch angegeben.

Person A hatte in der zeit Urlaub!! Ist vielleicht jetzt blöd!

Was kann Person A tun um dagegen vorzugehen?

Person A hat in diesem Zeitraum überhaupt keine drogen Konsumiert!

einfuhr illegaler drogen

Hallo :smile:

Keine sorge wenn er deswegen noch nie angehalten wurde gibt es ja sozusagen auch keine anzeige oder protokol darüber…da handelt es sich sicher um einen irrtum…also falls ichdich richtig vetstanden habe ist nie etwas vorgefallen u die vorladung kam überraschend…entweder jemand will ihn total an den karren pissen auf gut deutsch gesagt oder es handelt sich hierbei wirklich um eine irrtum…schon sehr merkw7rdig…aber ohne diese drogen ohne protokoll…und im urlaub war er zu dem zeitpunkt auch dürfte ihm rein gar nix passieren…gegenanzeige wegen schwerer verleumdung gegen unbekannt machen…ansonsten regelt der anwalt eigentlich alles…alles gute

Das mit dem Anwalt ist schon der richtige Weg. Dem Termin muss man nicht Folge leisten. Also abwarten u die Sache dem Anwalt übergeben.
Da wird wohl jemand Person A angeschwärzt haben…?!?
Wenn zu Unrecht, dann besteht die Möglichkeit eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung gegen den zu erstatten, der Person A bei der Polizei benannt hat.

llegale Einfuhr in nicht geringen Mengen Amphetamin/Methamphetamin u. Derivate in Pulver oder flüss
Also unabhängig davon, dass Deine „Kenntnisse“ über Person A auch tatsächlich so sind, weil z.B. Du die Person A bist, würde ich persönlich einfach mal zum geladenen Termin hinfahren und mir anhören, was ich so alles angestellt haben soll…Als Beschuldigter im Strafverfahren muss man keine Angaben zur Sache machen, nur zur Person, aber die „Person“ ist ja ohnehin wohl bekannt, insofern „proforma“…Wenn man Zeit zum Überlegen braucht, kann man auch angeben, dass man sich in Ruhe schriftlich äußern möchte oder erst nach Rücksprache mit einem Anwalt usw…der Beamte wird Dich entsprechend belehren! Also, keine Panik, erstmal klären, wer, was wo wann getan haben soll…wie womit und warum?

Hallo,
die Person sollte sich bemühen, seinen Aufenthaltsort am besagten Tag in 2012 zu rekonstruieren. Außerdem, wenn schon ein Anwalt bestellt ist, ist man doch in guten Händen. Ansonsten kann ich zu dem Tatvorwurf nichts sagen.

Freundliche Grüße,
W. Görtz

Man ist nicht verpflichtet, auf Vorladung bei der Polizei zu erscheinen. Da der Tatvorwurf (nicht geringe Mengen) aber erheblich ist, würde ich einen Anwalt konsultieren, da möglicherweise erhebliche strafrechtliche Konsequenzen drohen. Woraus der Tatvorwurf resultiert, kann ein Anwalt im Rahmen seiner Akteneinsicht herausbekommen. Dieser muss in der Akte dokumentiert sein (z.B. belastende Aussage eines Anderen)

Wenn man der Meinung ist, unkorrekt behandelt worden zu sein, kann man Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Polizeibehörde einlegen.

Liebe Anne

Ich kenne weder die deutsche Strafprozeßordnung noch dessen Strafrecht. Auch sind Rechtswissenschaften nicht als mein Spezialgebiet aufgeführt.

Außer in GB gilt in Europa das napoleonische Recht. Das heißt, der Staatsanwalt, und nicht der Angeklagte, hat die Beweislast und Person Anne hat somit nichts zu befürchten, wenn obige Angaben so stimmen, wie ich sie verstanden habe.

Liebe Grüße
Carolus Magnus
sackstark.info

Hallo Anne,
Ich nehme an, der Status in der Vorladung von Person A ist Beschuldigter?! Es gilt einen Tatverdacht auszuräumen, der sich auch durch andere Aussagen ergeben haben könnte. Wenn Person A ein schlechtes Gewissen haben sollte, sagt er nichts. Wenn nicht, steht der Aussage ja nichts im Wege. Ist die Aussage des Zeugen unwahr, besteht die Möglichkeit der Anzeige der Falschaussage/Üble Nachrede. Der Termin zur Aussage bei der Polzei ist entbehrlich, bei Gericht bindend! Person A sollte sich noch einen Termin bei der Polizei geben lassen, erspart eventuell den späteren Weg zu Gericht.
Viele Grüße

Hallo,
dies ist nicht mein Fachbereich.
Gruß - Michel