Im tiefdunklen Schatten

aktueller Flüchtlingspolitik nahezu heimlich am Freitag umgesetzt:

Dieses Maas-volle und schamlose

„Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“.

Das BVerfG wird wieder einen Fall vorgelegt bekommen. Absehbar.

Kennt diese Regierung einfache Grundrechte ihrer Bürger nicht oder setzt sie sich bewusst darüber hinweg?

Franz

Mit der Vorratsdatenspeicherung sollen die Verbindungsdaten aller User, die bei der Telekommunikation, bei der Internet-Nutzung und im Mobilfunk anfallen, ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen gespeichert und den Strafverfolgern für Ermittlungen zur Verfügung gestellt werden.

:sunflower: Hallo :sunflower:


Welche Grundrechte der Bürger wären konkret davon betroffen?


Bhrapubhada Paktivedanta

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Hallo,

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html vgl. hierzu BVerfG (III ZR 391/13)

Vgl. auch EU-Grunderechtecharta http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=req&docid=150642&occ=first&dir=&cid=316886

Ob und inwieweit der neue Anlauf einen Verstoß darstellt wird sich spätestens in den zu erwartenden, kommenden Urteilen zeigen.

Gruß
vdmaster

Franz

:sunflower: Hallo, vielen Dank für Deine schnelle Antwort!


Der von Dir genannte Artikel 10 des Grundgesetzes – die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses – ist ein relatives Grundrecht, d.h. durch Gesetz einschränkbar, sofern dadurch seine Kernaussage nicht angetastet wird.

Die eher nichtssagenden Verkehrsdaten einer Kommunikation (d.h. die Kennung der beteiligten Anschlüsse, Zeit und Dauer der Verbindung) gehörten natürlich ebenso dazu – ungeachtet dessen, ob dabei nun ein fremdes Mobiltelefon oder ein Rechner in einem öffentlichen Internetcafé benutzt werden.

Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes – das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – hier das Recht zur Kommunikation über einen auf den eigenen Namen angemeldeten Anschluss, wäre ebenso ein nur relatives, einschränkbares Grundrecht, dem das Recht eines Dritten entgegenstünde, in diesem Fall das Recht des Staates, dem Anspruch seiner Bürger auf Leben und körperliche Unversehrtheit wenigstens anscheinsweise, im Hinblick auf eine ggf. mögliche strafrechtliche Verfolgung aller Beteiligten, Nachdruck verleihen zu können.

Die im Grundgesetz angeführten Grundrechte der Bürger wären deren Ansprüche gegenüber dem Staat. Bislang konnten die (privaten) Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen nach Gutdünken Notwendigkeit entscheiden, wie lange sie Verbindungsdaten speichern wollten müssten, das neue Gesetz beschränkt diesen Zeitraum einheitlich auf zehn bzw. vier Wochen.

Eine Missachtung von Grundrechten kann ich nicht erkennen, eine gerichtliche Entscheidung zu den negativ betroffenen Berufsgeheimnisträgern steht hier sicherlich noch aus!


Bhrapubhada Paktivedanta

Die im Grundgesetz angeführten Grundrechte der Bürger wären deren Ansprüche gegenüber dem Staat.

Genau darum geht es, die Aufhebung von Grundrechten der Bürger durch das Gesetz und damit Staat. Die Moglichkeit zur Durchführung/Anordnung der Datenspeicherung ohne konkreten Verdacht. Bewegungsprofile erstellen, Mitlesen und Mithören…

Was ist daran missverständlich?

Franz

Hallo,

eigentlich wollte ich hier eine rechtliche Bewertung gezielt vermeiden, aber Du hattest die Frage nach den Grundrechten wohl gestellt, um die Diskussion loszutreten. Denn Unkenntnis wird man Dir schwerlich unterstellen können :wink:.

Ich verweise daher auf die zu erwartende Klärung durch das BVerfG.

Gruß
vdmaster

Hallo!

Wären die Verbindungsdaten nichtssagend, gäbe es keinen Anlass, sie verdachtsunabhängig zu speichern. Aber mitnichten sind solche Daten nichtssagend. Grundsätzlich hat es niemanden zu interessieren, wer, wann, mit wem kommunizierte.

Gruß
Wolfgang

:sunflower: Hallo,


eine Diskussion wollte ich nun wirklich nicht lostreten: Ein Grundrecht hat man, hat man aufgrund eng umrissener Ausnahmeregelungen, hat man bis zu einer bestimmten Grenze, oder hat man nicht.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte in den vergangenen Jahrzehnten eine ganze Reihe europäischer und internationaler Regelungen zu Menschen- und Bürgerrechten unterschrieben und sich zu deren Einhaltung verpflichtet – einige dieser Konventionen sogar mit strengeren Beschränkungen für Staatsorgane, als wie ursprünglich von ihr gesetzlich vorgesehen oder praktiziert – weshalb ich bei aller meiner Kenntnis vorsichtig bin.

Nur deshalb meine Frage. Zum Thema „Schutz der Privatsphäre“ wären mir keine absoluten Rechte bekannt:

  • Grundgesetz

  • Europäische Menschenrechtskonvention
    Artikel 8

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
    Artikel 17

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.


Bhrapubhada Paktivedanta

:sunflower: Lulu!

Das sehe ich genauso. Im Normalfall. Deutschland ist aber nicht Schlaraffia … zumindest nicht ganz Deutschland!

Es hatte sich, aus Gründen, die hier und jetzt nicht von Bedeutung wären, sehr viele Feinde gemacht – Todfeinde – und von diesen sind nun nicht nur ein Dutzend, auch nicht Hundert, sondern ein paar Tausend ins Land gekommen und der Verfassungsschutz hat sie aus den Augen verloren. Obwohl er von mehreren Seiten gewarnt wurde. Pech!

Man sollte für die Damen und Herren aus der Politik Verständnis haben, die nun einen Spagat hinlegen müssen, der den katholischen Folterknechten der Inquisition zur Ehre gereicht hätte.

Diese Verbindungsdaten sind wertlos. Sie können weder Anschläge verhindern, noch solche aufklären helfen!

Schon zur Jahrtausendwende, vor 15 Jahren, gingen in den von Ausländern, Kurden und Türken betriebenen Lokalen und Gaststätten zu Ladenschluss nicht nur rosenverkaufende Pakistanis, Textilien & Feuerzeuge anbietende Afrikaner ein und aus, sondern auch Leute mit jeder Menge Bargeld, die gebrauchte Handys und SIM-Karten suchten …

Und jene, die vor kurzem ins Land gekommen waren, haben ihre eigene Verständigungs- und Infrastruktur mitgebracht. Was ihnen noch fehlte, haben sie ohne Zweifel hier bekommen.

Man sollte Herrn Maas & Co. diesen kleinen Strohhalm gönnen – nicht auszudenken, was die Überlebenden und Angehörigen der Opfer staatlicher Unfähigkeit mit ihm und seinesgleichen anstellen würden, könnte er sich nicht wenigstens damit verteidigen. Hau zu Heiko, voll druff!


Namaste
Bhrapubhada Paktivedanta


:sunflower: Unhöflich möchte ich nicht sein … aber:

Das Missverständliche daran wäre, dass Du (nun schon mehrfach) das Thema gewechselt hast, ohne Auskunft darüber gegeben zu haben, welche Grundrechte unerlaubterweise missachtet oder aufgehoben worden sein sollen.

Die zweite Frage, die einer Antwort Deinerseits wahrscheinlich folgen würde, wäre die Frage, womit/wodurch die genannten Grundrechte ignoriert worden sein sollen.


Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen zu können, wäre nur ein sekundäres Recht, im Rahmen von GG Art. 20, Abs. 3 abgeleitet von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit GG Art. 2, Abs. 1 und hätte gegenüber dem Staat bzw. staatlichen Organen, deren Rechte, keinerlei befreiende Wirkung; hier als Beispiel das Polizeigesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg§ 4 mit der nach GG Art. 19, Abs. 1 geforderten Nennung des jeweils eingeschränkten Grundrechts.


Bhrapubhada Paktivedanta

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