Ob sie im Überholverbot überholt haben, können nur sie selbst beantworten!
Zum Umgangston der Polizisten kann ich auch nichts sagen, hier hätte man höchstens die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, wo aber meistens nicht viel bei rum kommt, weil die Polizisten ihre Aussagen vermtl. in irgendeiner Form abstimmen und da der Dienstvorgesetzte bei dem Vorfall nicht anwesend war, kann man es eigentlich auch gleich lassen…
Wenn es sich hier um eine Strecke handelt, die sie öfter fahren, können sie sich schon gar nicht mit der Ausrede, es war dunkel herausreden, da die Verkehrszeichen (VZ) in der Regel so aufgestellt werden, dass sie auch mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in dem Bereich gut ablesbar sind.
Es ist natürlich schwierig gegen die Aussagen, bzw. den Vorwurf der Polizisten gegenanzugehen, zumal keine weiteren Zeugen anwesend waren und der Augenscheinsbeweis - nämlich die Beobachtung der Polizisten - ist vor der Bußgeldbehörde und schlußendlich dem Gericht Beweis genug, gegen sie ein Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigem Überholen im Überholverbot - und nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung - einzuleiten.
Um diesen Verstoß ahnden zu können, ist die Polizei auch befugt - Inanspruchnahmen von Sonderrechten gemäß § 35 StVO zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (hier Verfolgung einer bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit) - gegen die Vorschriften der StVO selbst zu „verstoßen“, natürlich mit der gebotenen Sorgfaltspflicht - sprich ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Der Anhalteort zur Kontrolle und Ahndung des Verstoßes ist unerheblich und kann auch weit entfernt zum „Tatort“ liegen, wenn vorher keine entsprechende Möglichkeit gegeben ist.
Fazit: Es wird äußerst schwierig, gegen diesen Vorwurf anzugehen, wenn keine anderen Zeugen ihre Aussage bestätigen können…