Im Überholverbot überholt

Polizei wirft mir vor, ich hätte im Überholverbot überholt. Es liegen keine Beweise vor, es waren 2 Polizeibeamte, die dazu noch Frech waren. Habe einspruch eingelegt, es war stockdunkel morgens ca. 6.20 Uhr

meine Frage:
Hat man eine Chance dagegen anzukommen, wenn man etwas unterstellt bekommt obwohl man es nicht getan hat? keine Geschwindigkeitsüberschreitung ect.

ich wurde erst ca. 1 km später von der Polizei gestoppt da diese ein Paar Autos hinter mir fuhr

Darf die Polizei mich im Überholverbot überholen? mit Gefährdung des Gegenverkehrs?

vielen Dank im voraus

Polizei wirft mir vor, ich hätte im Überholverbot überholt. Es
liegen keine Beweise vor, es waren 2 Polizeibeamte, die dazu
noch Frech waren. Habe einspruch eingelegt, es war stockdunkel
morgens ca. 6.20 Uhr

meine Frage:
Hat man eine Chance dagegen anzukommen, wenn man etwas
unterstellt bekommt obwohl man es nicht getan hat? keine
Geschwindigkeitsüberschreitung ect.

Ja, hat man. Da die Polizei in einer Kollone gefahren ist, und du somit sicher auch (typisch fuer morgendlichen Berufsverkehr) war es sicher keine Geschwindigkeitsueberschreifung. Wenn an der Stelle Ueberholverbot sein sollte, dann sind sicher Zeichen da, wenn nicht, dann dann hast du schon gewonnen. die Polizei darf dir auch nur 1 Verstoß vorwerfen!

ich wurde erst ca. 1 km später von der Polizei gestoppt da
diese ein Paar Autos hinter mir fuhr

Sind die sich sicher dass du es warst? Kennzeichen aus entfernung lesbar gewesen? Oder gar so ein auffaelliges Auto?

Darf die Polizei mich im Überholverbot überholen?

Ja, aber nur mit Signal (ohne Signal ist ein polizeiauto ein ganz normaler Verkehrsteilnehmer)

mit

Gefährdung des Gegenverkehrs?

Nein, auch nicht mit Signal

vielen Dank im voraus

selbstverständlich darf dich die polizei im überholverbot überholen…dazu hat sie zur realisierung polizeil maßnahmen sonder u wegerechte natürl sollte dabei niemand gefährdet werden…zu deinem verstoß kann i sgen das zwei zeugenaussagen der polizisten ausreichen können um die ordnungswidrigkeit zu verfolgen…alles weitere entscheidet die bußgeldstelle…i hoffe i konnte weiterhelfen

Hallo, also erstmal, die Polizei darf sich gemäß StVO über die Regeln der StVO hinweg setzen. Allerdings dürfen dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Einspruch gegen den Vorwurf der Beamten ist immer möglich. da es hier aber um Aussage gegen Aussage geht hängt alles davon ab, wer seine Variante besser und glaubhafter vorträgt.
Gruß

Hallo,

Es liegen keine Beweise vor kann nicht sein, sonst gäbe es keinen Tatvorwurf seitens der Polizei. Währscheinlich sind im vorliegenen Fall die Polizisten der Beweis, sprich die Zeugen.
Wenn du es nicht warst, dann hast du auch eine Chance. Aber stell dir folgende Frage. Warum sollte der Richter überzeugt sein, das zwei Polizisten lügen? Die kennen dich doch garnicht und haben kein Motiv dir aus Jux was vorzuwerfen.
Und: Die Polizei, und andere Behörden, dürfen Sonderrechte in Anspruch nehmen. Wie sollten sie sonst jemals einen Überholsünder einholen. Such do nicht bei anderen ein Fehlverhalten, sondern überdenke dein Verhalten.
Gruß

  1. Die Aussage von zwei Polizeibeamten ist ein Beweis.
  2. Auch bei Dunkelheit kann man z.B. anhand der Scheinwerfer erkennen, wenn zwei Autos nebeneinander fahren, also jemand überholt.
  3. Ja, die Polizei darf im Überholverbot überholen. Wieso auch nicht? Eine Gefährdung des Gegenverkehrs darf dabei natürlich nicht geschehen.
  4. Natürlich kann man gegen den Vorwurf angehen. Ob man Recht bekommt, hängt allein vom Richter ab. Glaubt dieser den Polizeibeamten, dann ist es sinnlos, aber das weiß man vorher nicht!

Für Sie bedeutet das, dass Sie dagegen vorgehen sollten, wenn Sie wirklich zu Unrecht belastet werden. Auf unsachliche Diskussionen wie, ob die Polizei überholen darf, sollten Sie verzichten!
Wenn Sie dort tatsächlich überholt haben, würde ich den Einspruch schnellstens zurück ziehen!

Hallo Alex1809,

ich kann mir nicht vorstellen, dass die Polizei aus lauter Langeweile unbescholtene Bürger einfach anhält, um irgendeine Behauptung zu unterstellen… Ich denke, die haben kein Freizeitproblem…

Wenn 2 Polizeibeamte eine Ordnungswidrigkeit feststellen, reicht normalerweise der Augenbeweis aus.
Wie auch sonst, mann hat ja nicht immer eine Kamera am Laufen(dann heißt es direkt wieder Überwachungsstaat) !

Die Polizei darf natürlich im Überholverbot überholen, um Personen anzuhalten (oder sonstige hoheitliche Dinge zu tun), um den Erfolg der Maßnahme zu gewährleisten. Und wenn Sie dazu auch noch Blaulicht (und Martinshorn) einschaltet, unterstützt das die Sonderrechte, und die Gefärdung ist geringer. Aber in einem verträglichem Maße ist, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, auch die Gefärdung erlaubt.

Für mich hört sich das hier so an, ich bin erwischt worden, aber solange man mit nix beweisen kann, bin ich unschuldig. „Frech“ ist immer nur die Polizei !
Also sorry, wie Du den Sachverhalt darstellst, hat die Polizei richtig gehandelt.
Ob Du den Verstoß begangen hast, kann hier nicht geklärt werden.

Viel Glück

Hallo,

Beweis ist vor Gericht die Aussage der Polizeibeamten. Ob die frech waren, spielt dort wahrscheinlich keine Rolle. Polizeibeamte dürfen sich über die Bestimmungen der StVO hinwegsetzen; dabei natürlich keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen. Können Sie eine Gefährdung beweisen?

MfG

M. Stephan

Ich kann mir kein Urteil erlauben, da ich nicht zugegen war.
1.) ein Beweis sind 2 Beamte.
2.)Frech ist dehnbar
3.)Was hat das Tageslicht mit dem Überholverbot zu tun?
4.) Polizeibeamte dürfen ,zur erfüllung hoheitlicher Aufgaben, sofern dies notwendig ist, die Straßenverkehrsordnung außer acht lassen. Wenn Sie Beweise haben für die Gefährdung des Gegenverkehrs, dann läge es in ihrer Entscheidung, die Polizeibeamten wegen des Verstoßes gegen die StVO anzuzeigen.
5.) es liegt in ihrer Hand, ob sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen oder nicht. Sollte es noch über das Gericht laufen und sie einen Anwalt nehmen, dann wird es interressant.
Wenn ein Richter sie für Schuldig befindet, tragen SIE die Gerichtskosten, Anwaltskoste und Auslagen der Zeugen. Schnell werden aus 80 Eus mal 500 Eus oder mehr.

Hallo Alex,

Ich empfehle dir wenn vorhanden den Vorgang an deine Rechtsschutzversicherung zu übergeben. Die Aussage von zwei Polizeibeamten zu widerlegen, halte ich fast für unmöglich. Du hast das Recht des Einspruchs. Im Zweifelsfall wird das Verfahren vor Gericht entschieden

Gruß Fopo

Hallo Alex1809.
die Chancen stehen eher schlecht, denn die zwei Polizisten können den Verstoß bezeugen. Ich bin mir nicht sicher, ob für das Vergehen entsprechende Videoaufnahmen als zusätzliche Beweise erforderlich sind. Mich wundert nur, dass Du angeben kannst, dass nach ca. 1 km die Aufforderung zum Stoppen kam.
Wenn Du es nicht warst, hast Du denn einen anderen Verkehrsteilnehmer beim unerlaubten Überholen in dem Abschnitt beobachtet, den Du zu Deiner Entlastung angeben könntest (Kz. Kfz-Typ)?
Und weshalb bist Du Dir so sicher, dass die Polizei mehrere Autos hinter Dir fuhr?
Situation stellt sich mir nicht schlüssig dar.
Vielleicht hast du noch mehr Details?
Gruß
Vielfahrer_1708

Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass Polizisten nicht irgendwas behaupten, was nicht der Wahrheit entspricht. Deinem Schreiben entnehme ich zwischen den Zeilen, dass du schon überholt hast, aber nicht zahlen möchtest. Ist natürlich dein gutes Recht- es wird dann aber nicht ohne Rechtsanwalt gehen. Polizisten dürfen „natürlich“ Ordnungswidrigkeiten begehen, um eine festgestellte Verfehlung eines Verkehrsteilnehmers zu verfolgen. Ist logischer Weise auch nicht anders möglich. Oder hast du eine Idee, wie man jemand anhalten will, der zu schnell fährt und die Polizei mit vorgeschriebenen 50 hinterher fährt. Natürlich muss jede Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen sein.

Gruß Jörg F

Hallo!

Grundsätzlich haben Polizeibeamte in Streifenwagensich an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten. Lediglich in Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden. Schauen Sie hierzu mal in die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsverordnung.

Sofern Sie unschuldig sind, ist es gut, dass Sie Einspruch eingelegt haben. Eine Gerichtsvehandlung könnte für Klärung der Angelegenheit sorgen. Aber wenn Sie vor Gericht ins „Wanken“ geraten, bekommen Sie sicherlich keinen „Freispruch“. Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und mit ihm das weitere Vorgehen zu erörtern.

Übrigens: Die Aussagen der Polizeibeamten gelten als Beweise. Dass zwei Beamte vorsätzlich die Unwahrheit sagen, um eine Anzeige zu fertigen, stösst zunächst einmal auf großes Unverständnis. Denn, man verliert nicht nur seinen guten Ruf, sondern unter Umständen beendet man so seine Karriere. Es könnte sein, dass die Beamten das falsche Auto im Dunkeln angehalten haben, so dass Sie dabei ins Spiel kamen.

Wie gesagt, Einspruch war gut und die Konsultation eines Rechtsanwaltes ist besser.

Freundliche Grüße

Ob sie im Überholverbot überholt haben, können nur sie selbst beantworten!
Zum Umgangston der Polizisten kann ich auch nichts sagen, hier hätte man höchstens die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, wo aber meistens nicht viel bei rum kommt, weil die Polizisten ihre Aussagen vermtl. in irgendeiner Form abstimmen und da der Dienstvorgesetzte bei dem Vorfall nicht anwesend war, kann man es eigentlich auch gleich lassen…

Wenn es sich hier um eine Strecke handelt, die sie öfter fahren, können sie sich schon gar nicht mit der Ausrede, es war dunkel herausreden, da die Verkehrszeichen (VZ) in der Regel so aufgestellt werden, dass sie auch mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in dem Bereich gut ablesbar sind.

Es ist natürlich schwierig gegen die Aussagen, bzw. den Vorwurf der Polizisten gegenanzugehen, zumal keine weiteren Zeugen anwesend waren und der Augenscheinsbeweis - nämlich die Beobachtung der Polizisten - ist vor der Bußgeldbehörde und schlußendlich dem Gericht Beweis genug, gegen sie ein Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigem Überholen im Überholverbot - und nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung - einzuleiten.

Um diesen Verstoß ahnden zu können, ist die Polizei auch befugt - Inanspruchnahmen von Sonderrechten gemäß § 35 StVO zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (hier Verfolgung einer bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit) - gegen die Vorschriften der StVO selbst zu „verstoßen“, natürlich mit der gebotenen Sorgfaltspflicht - sprich ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Der Anhalteort zur Kontrolle und Ahndung des Verstoßes ist unerheblich und kann auch weit entfernt zum „Tatort“ liegen, wenn vorher keine entsprechende Möglichkeit gegeben ist.

Fazit: Es wird äußerst schwierig, gegen diesen Vorwurf anzugehen, wenn keine anderen Zeugen ihre Aussage bestätigen können…