Keine Experimente
Hallo,
Gibt nen schönen knall und durch das große Fass wird er schön dumpf.
und die Schmerzensschreie des unbedarft damit Hantierenden werden um so lauter und schriller.
Abgesehen von deinem fahrlässigen Posting nur mal so viel:
„Pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel für pyrotechnische Effekte in Veranstaltungs- und Produktionsstätten fallen unter den Anwendungsbereich des SprengG.
Nach § 5 SprengG und § 28 UVV „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (GUV-V C 1, bisher GUV 6.15) dürfen nur von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel verwendet werden.“
"Die Anzündung darf nur durch die verantwortliche Person (Pyrotechniker) selbst oder unter deren unmittelbarer Aufsicht erfolgen.
…
Für die elektrische Anzündung dürfen nur geeignete Anzündgeräte verwendet werden, die den elektrotechnischen Regeln entsprechen (siehe UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, GUV-V A 2,bisher GUV 2.10, und GUV-Information „Arbeitssicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Mehrzweckhallen und Theater“, GUV-I 810, bisher GUV 26.21).
…
Eine unbefugte und unbeabsichtigte Auslösung muss ausgeschlossen sein. Dies wird erreicht durch Einsatz eines Schlüsselschalters.
Die Anzündung selbst erfolgt über zwei Schaltelemente, wovon mindestens eines ein Taster sein muss.
…
Das „Scharfschalten“ des Anzündgerätes darf erst kurz vor der Anzündung erfolgen. Die Anzündung darf nur ausgelöst werden, wenn am Abbrennort die erprobten und festgelegten und mit den Beteiligten abgesprochenen Bedingungen erfüllt sind."
"Auch für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen (also Klassen I, II, T1, Anzündmittel) in Veranstaltungs- und Produktionsstätten und bei der Filmproduktion ist darauf zu achten, dass nur fachlich geeignete Personen (Pyrotechniker, verantwortliche Personen im Sinne des § 21 Sprengstoffgesetz) eingesetzt werden.
Der Fachkundenachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn der Pyrotechniker die Fachkunde gemäß § 9 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit einem behördlichen Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzt. Die Ausnahmeregelung nach § 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) für die bestimmungsgemäße Verwendung von pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen der Klassen I, II und T1 bleibt davon unberührt.
Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder der zuständige Leiter der Veranstaltungs- und Produktionsstätte hat sich davon zu überzeugen, dass die Personen, die Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wahrnehmen sollen, ausreichend fachlich geeignet sind."
Ich würde behaupten, relativ ungefährlich.
Du bietest dich also als Unternehmer/Leiter in diesem Sinne an und trägst die Verantwortung? Prima!
Verständnislose Grüße von
Thomas