Immer noch aktuell - Abbuchungen von Telesales und Lottogesellschaften

Hallo !

Angenommen : Ein Vater hat vor seinem Tod auf seinem Konto viele, viele Abbuchungen von Lotto- und Telefonverkaufsgesellschaften gehabt

Das Thema ging ja auch lang und schlapp durch die Medien. 

Man hat das Geld für den Vater zurückgeholt …der Vater starb ein halbes Jahr später —

Angenommen : Das Konto wird auf die Tochter umgeschrieben …
1, 5 Jahre nichts passiert …die üblichen Abbuchungen für das Haus, Müll etc …

Angenommen :Jetzt sind seid 2 Monaten wieder Mini-Beträge abgebucht worden…ok kein Problem - läßt man wieder zurückbuch …

Darf die Bank überhaupt noch solche Lastschriften OHNE Unterschrift oder ähnliches abbuchen ? 

Vielen Dank für Eure Postings

Hallo,

die Frage ist schnell zu beantworten:

Antwort:
JA - die Bank darf das, da sie nie überprüft, ob ein Abbuchungsauftrag vorliegt - sie geht davon aus, dass alles Rechtens ist.

Abhilfe :
Der Bank schriftlich mitteilen, dass die Gesellschaft XY mit sofortiger Wirkung keine Abbuchung mehr durchführen darf.

Lastschriftverfahren:
Hier wird zwischen zwei Parteien ein Vertrag geschlossen. Die Kopie erhält die Bank nur im Fall, wenn es zu Zwischenfällen kommt. - Früher bekam die Bank IMMER den Hinweis des Kontoinhabers, dass das Unternehmen XY abbuchen darf.

Ich hoffe, dass ich etwas Licht ins Dunkel bringen konnte.

Gruß
Manfred

JA - die Bank darf das, da sie nie überprüft, ob ein
Abbuchungsauftrag vorliegt

Oder vielleicht eine Einzugsermächtigung?

Lastschriftverfahren:
Hier wird zwischen zwei Parteien ein Vertrag geschlossen. Die
Kopie erhält die Bank nur im Fall, wenn es zu Zwischenfällen
kommt.

Oder wenn der zahlungspflichtige Kunde die Einzugsermächtigung auch dort hinterläßt?

  • Früher bekam die Bank IMMER den Hinweis des
    Kontoinhabers, dass das Unternehmen XY abbuchen darf.

Ganz sicher nicht, sondern nur, wenn es sich um eine Lastschrift im Abbuchungsverfahren handelte, mit denen aber der Normalbürger praktisch keine Berührungspunkte hatte. Bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren war die Einzugsermächtigung allenfalls (d.h. auf Verlangen) dem KI des Zahlungsempfängers vorzulegen.

Ich hoffe, dass ich etwas Licht ins Dunkel bringen konnte.

Eher nicht; Du dürftest alles nur noch schlimmer gemacht haben.

C.

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