Immobilie erwerben. Was deutet „selbst genutzt“?

Die Sache ist so:
Verkäufer und Käufer vereinbaren den Preis - und gehen zum Notar. Der Inhaber des Vorkaufsrechts kann eins zu eins in den Vertrag einsteigen. Das bedeutet aber, dass die Preisfindung überhaupt nichts mit dem Vorkaufsberechtigten zu tun hat. Dieser kann nur „ja“ oder „nein“ sagen.
Das kann Vor- und Nachteile haben und dazu kennen wir Einzelheiten nicht.

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Danke für deinen netten konstruktiven Beitrag.
Ich nehme aber an, du hast vielleicht nicht meinen ganzen Beitrag gelesen, worin steht, dass ich das keinesfalls meine…

Deine Annahme ist leider falsch. Der von mir zitierte Satz war absolut überflüssig, weil es offenbar NICHT so war.

Wenn der Besitzer an jemand in seiner Verwandschaft verkaufen möchte, dann kann er das. Dann nützt auch ein (eventuell eingetragenes) Vorkaufsrecht für jemand anders nichts.
Soweit liest man es zumindest …

Er schrieb „Denn wie es aussieht muss ich dann wohl in die andere Wohnung ziehen obwohl ich das nicht beabsichtige…“
Übrigens … ich reg mich auch nicht über überflüssige Sätze von andern auf.

Das ist nicht richtig, da nützt auch keine Verwandtschaft. Vorkaufsrecht ist Vorkaufsrecht. Verschenken kannst es vielleicht.

Aber nein es ist ein Fremder, er 1. Käufer.
Und der Verkäufer gönnt es mir nicht, damit ihr auf stand seit und nicht spekulieren müsst.

Lies bitte selbst nach, ein Vorkaufsrecht entfällt bei Verkauf an Verwandtschaft.
Aber ok, das trifft hier nicht zu.

Darf ich dann fragen, wer das Vorkaufsrecht eingetragen hat, und wo das steht?

In § 470 BGB steht aber was anderes.

Wer ist „man“ und wo liest „man“ so etwas?

Wie kommst du darauf, ich hätte mich darüber aufgeregt, nur, weil ich dich darauf aufmerksam gemacht habe? Wenn ich mich aufrege, sieht es ganz anders aus!

Inzwischen habe ich ein bisschen darüber gelesen, und ja, so habe ich das auch verstanden, wenn, dann zum selben Preis.

Kannst du vielleicht ewas mehr dazu sagen oder hast du einen Link? Mir ist insbesondere nicht klar, was für Nachteile es geben kann (wenn das so gemeint ist, dass der Vorkaufsrechtberechtigte Nachteile haben könnte).

Dazu gibt es keinen Link - wenigstens kenne ich keinen.

Gemeint ist, dass der Vorkaufsberechtigte den ausgehandelten Vertrag so akzeptieren muss. er hat keine Möglichkeit, selbst zu verhandeln. Das kann, beispielsweise bei einem „Freundschaftspreis“, gut für ihn sein, Andererseits ist es möglich, dass Dinge die der Vorkaufsberechtigte gerne geregelt hätte, nicht erwähnt sind. Für ihn gibt es nur ein „ja“ oder „nein“.

Ach so, also nicht nur der Kaufpreis ist, wie er ist, sondern der ganze Vertrag. OK, das klingt logisch. :slight_smile: Danke dir!

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https://dejure.org/gesetze/BauGB/26.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577.html

Nur wegen deiner Frage … aber tut ja hier nichts zu Sache, wenn der vom Besitzer bevorzugte Käufer kein Verwandter ist.

In dem von dir verlinkten Artikel steht, dass lediglich ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht (der Gemeinde) beim Verkauf an Verwandte nicht greift.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter greift nicht beim Verkauf an Familien- oder Haushaltsangehörige.

Und das dingliche oder schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist laut Artikel von diesen Aussagen gar nicht betroffen.

Da der Fragesteller weder Mieter der Wohnung noch die Gemeinde ist, kann es keines der ersten beiden Arten des Vorkaufsrechts sein, und es ist egal ob der Käufer mit dem Verkäufer verwandt ist oder nicht.

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empfehle ich Dir, nicht zum Schmittchen zu gehen, sondern zum Schmitt.

Im BGB ist das gesamte Thema Vorkaufsrecht so klar und einfach auseinandergesetzt, dass es keinerlei Mehrwert bringt, wenn man sich im zweiten oder dritten Aufguss darüber informiert.

Вы меня понимаете?

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ja diesbezüglich stellte ich dir ja schon einmal die Frage auf was dein Vorkaufsrecht berut.

leider noch nicht beantwortet.

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Moin.
Vorkaufsrecht ist im Grundbuch eingetragen.
Aber im Grunde war nicht die Frage ob ich Vorkaufsrecht habe.

Denke wir beenden jetzt das Thema einfach.

Vielen lieben Dank an alle die hier geantwortet haben.
LG Mart1

Das war wirklich nicht die Frage, aber eine berechtigte nachfrage, denn viele die meinen sie hätten ein Vorkaufsrecht haben keines, eben weil es weder gesetzlich begründet oder im Grundbuch eingetragen ist.

Hast du nun endlcih mal nachgeschaut ob in der Versicherung auch Kaufrecht abgedeckt ist?

Denn wie schon gesagt wurde, Eigentumsrecht ist in den Fall die falsche Abteilung.