Immobilie per Leihvertrag unentgeltlich verliehen - Nachzug

Guten Morgen,

folgende Fragestellung:
Ein Einfamilienhaus wird, weil keine Miete erhoben wird, per Leihvertrag auf eine festgelegte Zeit an eine einzelne Person verliehen. Diese Person nimmt nach einiger Zeit ihren Lebenspartner in das EFH auf, ohne dies dem Eigentümer mitzuteilen. Dem Eigentümer ist nun zu Ohren gekommen, dass der Lebenspartner in seinem Haus wohnt und fragt sich nun a) ob das so rechtens ist (von wegen Mitteilungspflicht, die es bei Mietwohnungen ja gibt) und b) ob er nun Miete vom Lebenspartner verlangen kann, da der Leihvertrag ja nur mit einer bestimmten Person geschlossen wurde.

Viele Dank für eure Einschätzung.

Gruß
finnie

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Hallo,

Deine Fragen lassen sich an einem einzigen Punkt festmachen:

Die Frage dazu: was wurde im Leihvertrag vereinbart? Müssen weitere, hinzu ziehende Personen Miete zahlen? Muss der „Hauptmieter“ laut Vertrag den „Vermieter“ über hinzu gezogenen Personen informieren?

Grüße
Pierre

Hallo Pierre,

danke! Wenn wir Parallelen zu einem Mietvertrag ziehen wollen, dann ist dort doch die Mitteilungspflicht über einen „Zugezogenen“ auch nicht erwähnt, oder? (Ich habe keinen Mietvertrag, weiß es tatsächlich nicht…) Und trotzdem besteht sie. Auch wenn dies bei Lebensgefährten rein formell ist, und der Vermieter dem Einzug nicht widersprechen darf.
Ist eine „geliehene“ Sache komplett dem Verantwortungsbereich des Entleihers entzogen und der Leiher darf damit machen was er will?

finnie

Wie der Zuzug von Dritten zu handhaben ist regelt das BGB (§540). Das BGB regelt ohnehin viele Punkte des Mietrechtes. Aber: die Parteien haben offenbar keinen Mietvertrag geschlossen. Damit gelten diese Paragrafen nicht. Daher hätte all das, was der Gesetzgeber für Mietverträge vorsieht, im Leihvertrag ausgehandelt werden müssen.

Oder anders gefragt: Wurde im Leihvertrag explizit festgelegt, dass nur und ausschließlich der Entleiher in dem Haus wohnt? Dann wäre der Zuzug einer weiteren Person ein nicht mehr „vertragsgemäßer Gebrauch“ des Leihgutes.

Welche Folgen dieses vertragswidrige Verhältnis haben kann, sollte wiederum dem Leihvertrag zu entnehmen sein.

Grüße
Pierre

P.S.: warum man auf die Idee kommt, einen Leihvertrag abzuschließen, statt eines Mietvertrages für 1,-€ erschließt sich mir nicht.

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Nein. er muss es pfleglich und schonend behandelt wie es nach Art und Nutzbarkeit üblich und sachgerecht ist.
Also ähnlich zu gemieteter Sache.

Und bei der könnten sich ja auch Änderungen in der Personenzahl ergeben.
Und bei EFH für 1 Person kann man bei 2 Personen nicht von einer unüblichen oder nicht sachgerechten Nutzung der Leihe ausgehen.
Überbelegung wird nicht in Betracht kommen und eine stärkere Abnutzung ?
Wenn so etwas vorläge könnte man die Leihe sicherlich nach Abmahnung widerrufen.

MfG
duck313

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„P.S.: warum man auf die Idee kommt, einen Leihvertrag abzuschließen, statt eines Mietvertrages für 1,-€ erschließt sich mir nicht.“

Es macht keinen Unterschied, ob man 0 oder 1 Euro verlangt. Ist praktisch beides unentgeltlich. Man hätte aber auch „einfach“ vereinbaren können, dass das Mietrecht Anwendung finden soll.

Darüber hinaus siehe § 603 S. 2 BGB - (Der Entleiher) ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

Tatsächlich kann man dann über einen Anspruch gegen den Dritten auf „Mietzahlung“ in Form eines Anspruchs aus Bereicherungsrecht nachdenken.

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Vielen Dank euch für eure Ausführungen! Damit habe ich ein paar Ansätze, die ich nochmal recherchieren kann!

Schönes Wochenende

Insbesondere ist aber auch die unbefugte Überlassung an Dritte auch Kündigungsgrund im Sinne des § 605 Ziffer 2 BGB! D.h. wenn man hier nicht zu einer Mietzahlung kommt (falls man die überhaupt will), dann hat man ein nettes Drohszenario an der Hand. Will man gar keine Mietzahlung sondern Auszug des Dritten, dürfte die Abmahnung mit Hinweis auf das Kündigungsrecht auch „motivationsfördernd“ sein.

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Aber ist es denn eine Überlassung an einen Dritten?

Wenn man die Rechtsprechung zum ähnlich lautenden Paragrafen aus dem Mietrecht betrachtet, dann ist ein Ehepartner oder Kind des Mieters kein Dritter.
Beim Lebenspartner weiß ich es nicht. Ich meine, die Zeiten wandeln sich ja.
Wie lautet die aktuelle Rechtsprechung? 2003 hat der BGH noch gesagt, dass ein Lebensgefährte ein „Dritter“ sei. Hat sich seither was geändert?