Immobilienkauf: Ablauf speziell zum Thema Auflassungsvormerkung (Abt. II)

Hallo, in unserem Notarvertrag ist festgelegt, dass der Notar Auflassungsvormerkung (Abt. II) beantragt.
Erhalte ich eine Information wenn dies das auch tatsächlich geschehen ist?
Mir geht es darum, dass wir kein Notaranderkonto vereinbart haben und ich erst den Kaufpreis überweisen möchte wenn die Auflassungsvormerkung (Abt. II) auch eingetragen ist.

Hallo,

Da ist sicher auch noch der Grundstückskauf, die Übergabe, die Zahlung des Kaufpreises usw. geregelt worden.

Das sollte Euch der Notar erklärt haben. Wenn nicht - was hindert Dich daran dort anzurufen und zu fragen? Das dürfte besser sein als hier nachzufragen, wo der (gesamte) Vertragsinhalt nicht bekannt ist.

Eine Immobilie kauft man nicht jeden Tag, da ist es nur normal, dass man Fragen hat. Die sollte der Notar beantworten können. Ich gehe davon aus, dass er von Euch (auch) dafür bezahlt wird.

Gruß
Jörg Zabel

Ja, natürlich, der Notar muss und wird Bescheid sagen !

Viel Glück

Barmer

Hallo,
bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung erhalten mindestens der Notar und der Eigentümer eine entsprechende Eintragungsmitteilung (in Form eines Grundbuchauszugs) vom Grundbuchamt.

Wenn die Zahlung erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung vereinbart wurde, sollte auch geklärt worden sein, wie der Käufer davon Nachricht erhält. Üblicherweise „überwacht“ der Notar die Eintragung und die Zahlung, von daher sollte der dem Käufer eine entsprechende Nachricht über die Fälligkeit senden (wenn der Käufer nicht bereits selbst als Berechtigter vom Grundbuchamt die o.g. Eintragungsmitteilung erhalten hat).

Gruß vom
Schnabel