Immobilienrecht

Ich habe Anfangs diesen Jahres eine Wohnung gekauft. In dem notariellen Kaufvertrag steht: „Den auf den Kaufgegenstand antfallenden Anteil an der Instandhaltungsrücklage beziffert die Veräusserin mit ca. 4.300 €“. Nach vielen Monaten habe ich endlich einen Kontoauszug vom 1.1.2010 in dem unser Anteil ist nur: ca. € 290,00.

Meine Frage ist ob wir den Betrag von € 4.300,00 von dem Kaufpreis abziehen dürfen und den Notar mitverantwortlich machen können.

Herzlichen Dank für diese für uns wertvolle Information.

Liebe Grüsse und eine schöne gute Woche.

Luisa

Sie müssen sich mit dem Verwalter in Verbindung setzten Ich denke, das er Geld aus den Rücklagen für Sanierung ect. genommen hat.Sie werden im neuen Jahr auch eine Aufstellung dazu rehalten. Mit dem Notar hat das überhaupt nichts zu tun.

Sehr geehrte Luisa,
ohne den Text des not. KV zu kennen, ist ein Rat schwierig. Wenn der Verkäufer im Vertrag erklärt hat, der Preis der WE betrage xx € und davon mache die von ihm gezahlte (noch verfügbare) Instandhaltungsrücklage xy € aus,ist das aber nicht so, dann liegte eine Täuschung vor, aufgrund derer man vom Verkäöufer u. U. Schadenersatz fordern kann.
Ob der Notar haftbar ist, kann ich nicht beurteulen, das hängt davon ab, welche Dokumente dem Notar vorlagen und er zu prüfen hatte. Im Grundbuch steht nämlich nichts über die Instandhaltungsrücklage.
Achtung: Prüfen, ob Sie als Käufer evtl. erklärt haben, Ihnen seien alle Beschlüsse (und damit auch der Kontoauszug) der WEG-Gemeinschaft bekannt bzw. der Verkäufer dazu nichts geäußert hat.
Soviel zur Orientierung.
Einen exakten Rat könnte ich erst nach (entgeltlicher) Prüfung aller Details erteilen. Wir würden einen solchen Vorgang jedoch kulanterweise mit einer Pauschalgebühr nach Stundenaufwand unabhangig vom Kaufpreis des Vertrages abrechnen.

Es tut mir leid, da kann ich Dir leider nicht helfen.

Hallo Pasquale,
ich habe keine rechtliche Ausbildung, sondern nur mein „Bauchgefühl“ und etwas zusammengestoppeltes Wissen aus Käufen. Lass Dir also meine unmassgebliche Meinung zukommen.

  1. Der Notar hat nur zu prüfen, ob das Eigentum, dass du kaufen möchtest, im Grundbuch auch auf den Namen der Verkäuferin eingetragen ist und ob Lasten oder Beschränkungen darauf sind. Diese erörtert er dann während der Beurkundung mit Dir und Du bekennst, dass Du das alles verstanden hast. Übrigens - war das dein Notar oder der Notar der Verkäuferin ? Wenn es der von der Verkäuferin war, hast Du schon mal ein Recht ausgelassen. Du kannst den Notar bestimmen, denn Du bezahlst ja auch. Es soll der Mann Deines Vertrauens sein. Hast Du mit dem Notar schon mal darüber gesprochen ?

  2. Ich denke, er wird Dir zur Antwort geben, dass das nicht seine Aufgabe ist. Er hat nur für die korrekte finanzielle Abwicklung zu sorgen.

  3. Du magst denken, dass Du ja dann bezüglich der Höhe der anteiligen Rücklage getäuscht fühlst. Ja, hast Du Dir denn nie Abrechnungen zeigen lassen ?? Da ist das doch aufgeführt.

  4. Ich denke mal, Du hast die Wohnung gekauft, weil Sie dir gefallen hat, und nicht wegen der Rücklage. Zur Höhe der Rücklage hast Du dich spärlich geäußert. Gewiß, 290 Euro sind sehr spärlich. Aber da solltest Du mal in der Eigentümergemeinschaft rumfragen, warum die sp niedrig ist. Dürfte ja denn bei allen sein. Wenn zur Zeit keine großen Reparaturen gemacht werden müssen, oder zB grade in letzter Zeit kostensiv erledigt wurden, ist es doch gut. Dann solltest Du auf der nächsten ETV das ansprechen und darum bitten, den Anteil für die Rücklage zu erhöhen. Oder du läßt es dabei und sparst selber und wenn dann eine Sonderumlage für Reparaturen kommt, zauberst Du Dein eigenes Sparkonto hervor.

  5. Bei all meinen Käufen habe ich nie auf die Rücklage geschielt. Allen anderen Eigentümern geht es ja genauso. Außerdem kann ich mich nicht erinnern, dass es je in einem meiner Kaufverträge stand.

  6. Wieviel Zeit ist zwischen Deiner Kenntnisnahme von den angeblichen 4300 Euro und dem fesstellen der 290 Euro vergangen ? Hat die Gemeinschaft zwischenzeitlich von der Rücklage ausgaben getätigt ? Du kannst Dir die INSTH oder deinen Anteil daran eh nicht auszahlen lassen.

  7. Ich für meinen unmassgeblichen Teil sehe also keinen Anspruch auf das Geld. Ob das nun eine Täuschung der Verkäuferin war, dürfte schwierig sein, es sein denn, sie hat Dokumente gefälscht.

Wenn Dir die Wohnung gefällt, lass es dabei bewenden.

Zum Schluß ein wichtiger Hinweis: Wenn Du Anfang des Jahres, also nach dem 01.01. gekauft hast, dann muss die Grundsteuer der Verkäufer bis zum Ende des Jahres bezahlen, es sei denn, Du hast das vertraglich übernommen. Zweitens: Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Guthaben bei der Wohngeldabrechnung. Es steht Dir zu (es sei denn du hast es im Vertrag anders niedergelegt) Aber erst einmal muss es die Verwaltung an DICH auszahlen. Dann kannst Du DICH ggf verklagen lassen. Aber sprich doch noch mal mit der Verkäuferin, was sie zu der verschwundenen Rücklage sagt.

  • Natürlich kannst Du auch einen richtigen Anwalt aufsuchen …

Möglicherweise war meine Antwort nicht in Deinem Sinne oder was Du Dir erwartet hast, dennoch alles Gute und schöne Weihnachtszeit

Liebe Luisa,

leider muss ich zugeben, dass ich hier kein aktuelles Urteil kenne, mein eigenes logischen Empfinden in dieser Sache ist:

Liegt die Rücklagensumme der Verkäufer schriftlich vor? Wäre als Beweismaterial wichtig.

Würde die VK auch einfach noch einmal anrufen, ob es hierfür eine Erklärung gibt, falsches Konto, alter Auszug? Sollte danach klar sein, dass es eine Falschangabe war oder dieses geleugnet wird, kannst du immernoch handeln.

Ob die Differenz einfach vom Kaufpreis abgezogen werden darf, glaub ich eher nicht und wäre ich auch vorsichtig. Würde an eurer Stelle eine einmalige Beratung eines Rechtswanwalts für Immobilienrecht hinzuziehen.

Viel Glück und einen trotzdem harmonischen Einzug im eigenen Heim! Vielleicht kannst du mir ja mal ein Feedback geben, wie ihr hier weiter fortfahrt oder wie es ausgegangen ist, ich lerne auch gerne noch dazu, danke!

memori

Hallo,

sorry da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Aber ich denke, den Notar können Sie nicht verantwortlich machen, da es nicht seine Aufgabe ist, den Wirtschaftsplan eines Gebäudes zu prüfen.
Der Notar handelt unparteiisch.

Freundliche Grüße

Am besten beim Notar nachfragen