Immobilienrecht

Liebe/-r Experte/-in,

der Verkäufer einer Immobilie sichert dem Käufer im notariell begl. Kaufvertrag die Bildung einer Instandhaltungsrücklage
als „Startkapital“ zu, die er aber nur teilweise bezahlt. Wie lange kann der Käufer sein Recht auf vollständige Zahlung einklagen, bevor sein Anspruch verjährt? Gelten nach der Schuldrechtreform 2002 3, 10 oder 30 Jahre?
Zweite Frage:
Muß das Hausgeld-Konto einer WEG auf den Namen des Verwalters lauten oder auf den der WEG?
Können solche Konten auch als gewöhnliche Tagesgeldkonten
geführt werden?

Für eine Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr dankbar

Mit freundlichem Gruß
anroha

Ihre Fragen betreffen Rechtsgebiete, die ausserhalb meiner registrierten Themen liegen. Sorry…
H.G.

Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt darauf an, wie die Verpflichtung zur Leistung der Instrandhaltungsrücklage formuliert worden ist. Ich vermute, Sie haben eine ETW gekauft, da müßte an sich die Instandhaltungsrücklage bei der WEG genbildet worden sein, vielleicht hat der Verkäufer dort Schulden? Falls es eine schwache WEG und daher schwer, die ETW zu verkaufen, wollte er Ihnen einen solchen Zuschuß gewähren? Da es sich um eine normale Zahlungsverpflichtung hadelt, kommt es auf den Termin der Fälligkeit dieser Zahlung an, an 1.1. des darauf folgenden Jahres würde die 3 jährige normale Verjährungsfrist zu laufen beginnen (falls die Schuldrechtsreform schon Geltung beansprucht).
Das Hausgeldkonto gehört zwar der WEG, aber im Verwaltervertrag - da der Verwalter ja daraüber verfügen muß - kann es zulässig sein, es auf die HV lauten zu lassen aber mit der Bemerkung, daß es ein Treuhandkonmto ist, dann wäre hinreichende Trennung vom Vermögen der HV gesichert. Wie es angelegt wird, muß die WEG-Versammlung beschließen. Allerdings kann vom HV erwartet werden, eine zinsgünstige Anlageform (nur ein Teil längerfristiges Festgeld, dss laufend benötigte als Tagesgeld anzulegen) zu wählen.
Bei genauer Prüfung des Notarvertrages (falls Verjährung bereits eingetreten) wäre evtl. zu beurteilen, ob Ansprüche wegen Betrug oder Anfechtung des GKV möglich sein könnten.

Mit freundlichen Grüßen RA Streich