Immobilienverkauf - ab wann sind Pflichten übertragen?

Hallo nochmal,
Beispielmensch D überlegt ein Haus, welches laut Behörden abgerissen werden soll, an ein Bauunternehmen zu verkaufen.

Ab wann geht die Abrissverfügung auf den Käufer über? Ab dem Notartermin? Ab dem Eingang des Verkaufspreises auf dem Konto des Verkäufers? Ab dem Grundbucheintrag?

Wie sieht es bei Internetimmobilienauktionen aus? (Der Notartermin ist dort in der Regel nur ein paar Werktage nach der Auktion).

D hat nämlich bedenken das Haus für kleines Geld zu verkaufen und dann trotzdem Bußgelder zu bekommen weil er es nicht rechtzeitig abgerissen hat…

Gruß und Dank
Desperado

Servus,

tut sie das denn überhaupt? Sie richtet sich nicht gegen das Grundstück, sondern gegen eine genau bezeichnete Person.

Falls sie es denn täte, ginge sie wie alle anderen Lasten zu dem für den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten vereinbarten Termin über. Wenn es dem Verkäufer egal ist, ob er für die Sache Geld kriegt oder nicht, kann er versuchen, den BNL-Übergang auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags zu legen - wenn der Käufer mitmacht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
Danke für die Antwort. Gut zu wissen, dass man die Übertragung der Pflichten und Lasten per notariellem Vertrag ab Vertragsunterzeichnung übertragen kann.

Wenn jemand das Grundstück schon billig bekommt kann er sowas auch akzeptieren. Finde es eh ungerecht dass ich schon alleine aufgrund der Mehrwertsteuer viel mehr für einen Abriss zahlen müßte als wenn ein Bauunternehmer das selbst durchführt.

Ich dachte nur Bußgelder betreffen die Person und Dinge wie eine Abrissverfügung das Grundstück bzw. den jeweiligen Eigentümer.

Gruß
Desperado

Rein rechtlich, geht die Verfügung über Grund und Boden erst mit der Eintragung in das Grundbuch einher. Im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer kann man andere Termine Festlegen. Diese haben aber nach außen keine weitere Relevanz. Ausnahme ist bei Zwangsversteigerung, da geht das Eigentum mit Zuschlag an den Käufer über.

Danke für die Reaktion - ganz klar ist es mir aber noch nicht: Wieso hat der Lastenübergang keine Außenwirkung?

Dieser hat nur Auswirkung im Innenverhältnis. Im Ausenverhätlnis ist derjenige Eigentümer der im Grundbuch steht, denn das Grundbuch ist ein Verzeichnis öffentlichen Glaubens und Jeder kann sich darauf Berufen was dort verzeichnet ist. oder wie es im Wikipedia so schön geschrieben ist:

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind.
solang jemand nicht eingetragen ist, gehört einen das Grundstück rechtlich noch nicht.

Danke, aber wie sieht das in der Praxis aus? Die Grundbuchämter lassen sich ja teilweise Monate Zeit. Gibt es keine Möglichkeit Belastungen wie eine Abrissverfügung rechtlich wirksam mit der Vertragsunterzeichnung auf den Käufer zu übertragen?

in wie weit dies genau gehen könnte bin ich überfragt, da hilft der Anwalt / bzw. Notar weiter. Ob das aber der Käufer mitmacht ist einen andere Sache.

Hab nachgefragt - es ist wirklich so dass man als vorheriger Besitzer nach außen hin immer noch Eigentümer ist solange man im Grundbuch steht, auch wenn man die Lasten im Innenverhältnis schon mit der notariellen Vertragsunterzeichnung (inklusive Bezahlung des Kaufpreises) vertraglich überträgt bleibt man haftbar wenn z.B. der Käufer insolvent ist.