Zunächst einmal wäre die Wohnort-Thematik zu klären. Existiert die Wohnung in Hannover noch, wo die beiden gemeldet sind. Wenn ja, kein Problem. Wenn nein wäre zunächst Ummeldung nach Hamburg notwendig, und dann wäre das Familiengericht in Hamburg zuständig.
Ansonsten geht man auf das Familiengericht in Hannover zu und beantragt dort die Zustimmung zum Verkauf des Hauses zunächst unter Vorlage des schon vorhandenen Gutachtens und der vorhandenen Vollmacht. Dann muss man sehen, was kommt. Die Richter haben da teilweise eigene Vorstellungen.
Eine Vollmacht, die nicht in notarieller Form erteilt worden ist, reicht für Grundstücksgeschäfte und andere Dinge, die selbst eine notarielle Form vorschreiben nicht aus. Das heißt aber nicht, dass es jetzt zwingend der Einleitung eines Betreuungsverfahrens bräuchte, um einen Betreuer einzusetzen, der dann das Haus verkaufen dürfte. Trotzdem wollen viele Richter diesen Weg gehen. Das hat aber einerseits den dauerhaften Nachteil, dass der Betreuer dann bzgl. jeglicher Tätigkeit den Vorschriften eines Betreuers unterliegt, und entsprechend Rechnung legen muss, … viele Dinge einem Richtervorbehalt unterliegen, die durch die Vollmacht gerade davon befreit werden sollten, …
Andererseits hat es für den Hausverkauf keinen unmittelbaren Vorteil, da auch der Betreuer eine Genehmigung des Richters im Einzelfall braucht, die dieser wiederum nur nach Gutachten, … erteilen wird. Insoweit sollte man also deutlich nachhaken, wenn ein Richter die Notwendigkeit eines Betreuungsverfahrens sieht, und dahingehend insistieren, dass man nur eine Genehmigung für den Hausverkauf braucht, der Betroffene ansonsten durch die Vollmacht ausreichend vertreten werden kann.
Das Kurzgutachten wird voraussichtlich in beiden Fällen als nicht ausreichend betrachtet werden. D.h. man richte sich schon mal auf die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein.