Immobilienverkauf Familiengericht

Hallo,

es geht um den Verkauf eines EFH

folgende Konstellation:

Eltern - beide im Pflegeheim - Das EFH soll verkauft werden. Vater ist noch voll geschäftsfähig. Mutter hochgradig dement.

Würde ein Notar den Verkauf des EFH mit den Eltern abwickeln können/dürfen?
Wenn nein, und die Kinder haben „normale“ Vorsorgevollmachten: müsste die ganze Sache
zum Amtsgericht und dieses beauftragt einen Betreuer für die Abwicklung (Gutachen etc.)?
Das EFH steht in Hannover, die Eltern leben seit 1 Jahr in einem Heim in Hamburg, sind aber noch in Hannover gemeldet. An welche Stelle müssten wir uns als erstes wenden?
Vielen Dank im Voraus.

Hallo,

Bei allen Immobilienverkäufen ist ein Notar zwingend notwendig.

Warum spricht man nicht mit dem Notar? Er weiss am ehesten, welche Vollmacht für welchen Fall benötigt wird. Er kann sich die „normalen“ Vorsorgevollmachten ansehen und beurteilen, was (noch) benötigt wird.
Auch wenn es nur eine Beratung beim Notar ist, sind die Kosten dafür, die nicht so hoch sein werden, gut angelegtes Geld.

Gruss
Jörg Zabel

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Jeder Eigentümeer kann, wann immer er will, seine Immobilie verkaufen
Ausschlaggebend hier ist, Wer steht alles im Grundbuch?
Sollten es Beide sein, müßte die Mutter mit Sicherheit, per amtsärztlichem Gutachten, für geschäftsunfähig erklärt werden. Danach muß die Betreuung der Mutter durch eine/n Betreuer/in eingerichtet werden. Wenn der Ehemann das noch konn soltte er den Antrag dazu beim Betreuungsgericht eingeben.
Wenn das zu seinen Gunsten entschieden wurde, kann er allein die Immobilie verkaufen und erst wenn er einen Käufer dafür gefunden hat, ist der Weg zum Notar nicht mehr zu vermeiden. ramses90

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Da irrst Du, es geht dabei rein nach dem Geschäftswert und der ist bei einer Immobilie zumindest nicht günstig und bundesweit gültig. https://www.anwalt.org/notarkosten/ ramses90

Servus,

Nö. Schau Dir mal § 11 Abs 1 BeurkG an.

Nö. Wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, die diesen Fall abdeckt, kann sie der Bevollmächtigte sofort und ohne weitere Umwege wahrnehmen.

Jeder kann eine Betreuung anregen, und der Richter kann jede Person zum Betreuer bestellen, die nach seinem Dafürhalten dafür geeignet ist.

Schöne Grüße

MM

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???

Es geht doch hier um die Erteilung einer Vorsorgevollmacht bzw. um die Bestellung einer Betreuung? Da ist man, wenn das anteilig auf die Ehefrau entfallende Vermögen insgesamt z.B. eine halbe Million ausmacht, mit z.B. 468 € dabei. Wenn es 200.000 € ausmacht, mit 218 €.

Die Beurkundung des Grundstücksverkaufs kostet immer gleich viel, egal ob einer der Veräußerer geschäftsfähig ist oder nicht. Das spielt für die Frage hier keine Rolle.

Schöne Grüße

MM

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Wer steht als Besitzer im Grundbuch?

Du meinst sicherlich Eigentümer, wenn wir uns schon im Brett Behörden und Recht befinden. :roll_eyes: Wäre mir neu, dass Besitzer im Grundbuch eingetragen sind, dann müsste man jeden Mieterwechsel bei vermieteten Wohnungen eintragen!

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Lieben Dank für die schnellen und vielen Antworten.
Die Eltern sind beide als Eigentümer im Grundbuch. Die Kinder haben zwar Vorsorgevollmachten (Standardvordrucke von der Verbraucherzentrale), aber hier wird der Immobilienverkauf nicht expliziert genannt. Der Plan ist jetzt, dass ein Kind beim Amtsgericht die gesetzliche Betreuung beantragt und wenn es klappt und das Gericht ist mit einem bereits vorliegenden Kurzgutachten (vor 2 Wochen von einem Bausachverständigen erstellt) zufrieden, geht der Vater mit der Tochter zum Notar. Wir haben leider verpennt, gleich ein Verkehrswertgutachten zu beantragen (wäre wahrschl. auch nur ca. 400,00 € teurer).

Servus,

es ist hier sicherlich nützlich, die Vorsorgevollmachten dem Notar vorzulegen, der den Verkauf beurkunden soll. Wenn da im Abschnitt Vermögenssorge steht

Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen

ist es nicht notwendig, hier im Einzelnen zu benennen, über welche Vermögensgegenstände verfügt oder nicht verfügt werden darf.

Das Handeln in Vollmacht wäre der Betreuung auf jeden Fall vorzuziehen, weil die Pflichten eines für die Vermögenssorge bestellten Betreuers sehr umfangreich und lästig sind: Er muss über sämtliche Geldbewegungen Rechenschaft ablegen, soweit sie den Betreuten betreffen.

Schöne Grüße

MM

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Zunächst einmal wäre die Wohnort-Thematik zu klären. Existiert die Wohnung in Hannover noch, wo die beiden gemeldet sind. Wenn ja, kein Problem. Wenn nein wäre zunächst Ummeldung nach Hamburg notwendig, und dann wäre das Familiengericht in Hamburg zuständig.

Ansonsten geht man auf das Familiengericht in Hannover zu und beantragt dort die Zustimmung zum Verkauf des Hauses zunächst unter Vorlage des schon vorhandenen Gutachtens und der vorhandenen Vollmacht. Dann muss man sehen, was kommt. Die Richter haben da teilweise eigene Vorstellungen.

Eine Vollmacht, die nicht in notarieller Form erteilt worden ist, reicht für Grundstücksgeschäfte und andere Dinge, die selbst eine notarielle Form vorschreiben nicht aus. Das heißt aber nicht, dass es jetzt zwingend der Einleitung eines Betreuungsverfahrens bräuchte, um einen Betreuer einzusetzen, der dann das Haus verkaufen dürfte. Trotzdem wollen viele Richter diesen Weg gehen. Das hat aber einerseits den dauerhaften Nachteil, dass der Betreuer dann bzgl. jeglicher Tätigkeit den Vorschriften eines Betreuers unterliegt, und entsprechend Rechnung legen muss, … viele Dinge einem Richtervorbehalt unterliegen, die durch die Vollmacht gerade davon befreit werden sollten, …

Andererseits hat es für den Hausverkauf keinen unmittelbaren Vorteil, da auch der Betreuer eine Genehmigung des Richters im Einzelfall braucht, die dieser wiederum nur nach Gutachten, … erteilen wird. Insoweit sollte man also deutlich nachhaken, wenn ein Richter die Notwendigkeit eines Betreuungsverfahrens sieht, und dahingehend insistieren, dass man nur eine Genehmigung für den Hausverkauf braucht, der Betroffene ansonsten durch die Vollmacht ausreichend vertreten werden kann.

Das Kurzgutachten wird voraussichtlich in beiden Fällen als nicht ausreichend betrachtet werden. D.h. man richte sich schon mal auf die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein.

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Das ist in der Tat zwar nicht notwendig. Trotzdem braucht es für die Vornahme von Geschäften die der notariellen Form bedürfen einer Vollmacht, die ebenfalls dieser Form genügt.