Ich arbeite in einem Krankenhaus als Pflegehelfer. Ich muss mich gegen Hepatitis A impfen lassen. Hierzu muss ich an einem freien Tag im Krankenhaus erscheinen. Zeitaufwand inkl. Fahrt ca. 2,5 Stunden. Ist es legitim danach zu fragen, diese Zeit gutgeschrieben zu bekommen?
Warum musst du dich im Krankenhaus impfen lassen und kannst es nicht z. B. beim Hausarzt machen lassen?
Und wenn es im Krankenhaus unbedingt notwendig ist, warum geht das dann nicht während der Arbeitszeit z.B. gegen Ende?
Das kann ich mir zwar nicht vorstellen, aber klar, im Anschluss an die oder direkt vor Beginn der Arbeitszeit müsste auch möglich sein.
Das ist wohl erforderlich, damit Du als Frischgeimpfte/r nicht mit Patienten in Kontakt kommst.
Bekommst Du an Arbeitstagen die Fahrzeit zum/vom Arbeitsplatz gutgeschrieben?
Warum wäre das ein Problem? So wie ich das gelesen habe, ist es ein Totimpfstoff.
Das sagt mir mein gesunder Menschenverstand.
Auch da gibt es Impfreaktionen.
Ich jedenfalls möchte als Patient keinen näheren Kontakt mit einer Pflegeperson haben, die grade frisch aus den Räumen des impfenden Arztes kommt, der an dem Tag schon x Impfungen gegen alles Mögliche verabreicht hat und davon waren vielleicht nicht alle vorsorglich, sondern evtl. auch schon kranke Impflinge.
Vielleicht ist das auch in den Hygienemaßnahmen des Krh. geregelt.
Außerdem war die Frage im UP eine ganz andere.
Ja, aber wenn durch eine Antwort fragen entstehen, ist es nicht verboten, nachzuhaken.
Na ja, im Krankenhaus bleibt es nicht aus, dass sich kranke Menschen herumtreiben, ob Impftag oder nicht. Aber wie bereits in meiner ersten Antwort erwähnt, ist mir unklar, warum überhaupt die Impfung im Krankenhaus stattfinden muss.
Ooch bitte, laß das Wesentliche nicht weg. Das Wesentliche war
Ich ergänze: je nachdem, auf welcher Station der/die UP eingesetzt ist/wird.
Das Krh. will sichergehen, daß die Impfung auch tatsächlich erfolgt ist?
(Nach dem ganzen Shit mit den Corona-Impfungen würde mich das nicht wundern.)
Das ist irrational. Bei welcher Krankheit wäre denn zu erwarten, dass sich der Arzt bei einer Impfung bei einem Impfling infiziert, dieser infizierte Arzt am gleichen Tag dann einen anderen Impfling infizieren kann, der dann ebenfalls noch am gleichen Tag noch infektiös genug ist, um einen Patienten auf Station zu infizieren?
Wollen wir ins Medizin-Brett umziehen?
Du übertreibst damit maßlos:
Das habe ich alles nicht behauptet und hatte das auch nicht im Hinterkopf.
Von einem impfenden Arzt erwarte ich, daß er bei hochansteckenden Krankheiten entsprechende Schutzkleidung trägt (schon aus Eigeninteresse!) und sich bei „gewöhnlichen“ Krankheiten nach der Impferei einen frischen Kittel anzieht, bevor er wieder auf Station geht.
Ich kann mich noch sehr gut erinnern, daß an allen Praxis-Türen Schilder hingen, C-Infizierte sollen die Praxis nicht betreten, sondern „draußen“ warten.
Hallo,
grundsätzlich kann ein Krankenhaus bei patientennahen Tätigkeiten eine Impfung gegen Hepatitis A verlangen.
Allerdings muß dann der Arbeitgeber alle Kosten dieser Impfung auch tragen, wobei ein Impfangebot während der Arbeitszeit zu erfolgen hat.
Aber auch bei Impfungen gilt, wie sonst auch bei Arbeitsschutz- bzw. sonstigen Vorsorgemaßmahmen das Recht auf freie Arztwahl.
Außerdem unterliegt die konkrete Ausgestaltung eines derartigen Impfangebots der zwingenden Mitbestimmung von Betriebs- oder Personalrat.
@urdd93 sollte sich mit seinem konkreten Problem zuerst einmal an den Betriebs- oder Personalrat der Klinik wenden und nachfragen, ob und ggfs. wie dies betrieblich geregelt ist.
&tschüß
Wolfgang
äh, haben sich die frisch infizierten gerade impfen lassen? Seit wann wird geimpft, wenn man krank ist, erst recht die Krankheit hat, wogegen geimpft werden soll? Du driftest immer mehr ab.
Hallo Wolfgang,
den ersten Teil verstehe ich, aber warum MUSS das Angebot während der Arbeitszeit sein? Wenn die Impfung verlangt wird (was im Krankenhaus legitim wäre) und ich freie Arztwahl habe (wovon ich auch ausgegangen bin) und mich z. B. bei meinem Hausarzt impfen lasse, dann zählt das auch nicht als Arbeitszeit, oder etwa doch?
Gruß
Christa
Hallo Christa,
Du mußt beide Sachverhalte trennen. Grundsätzlich (mit einigen Ausnahmen im Einzelfall, die ich jetzt nicht detailliert referieren möchte) gilt:
Impfangebot des AG im Rahmen des Arbeitsschutzes: Während der bezahlten Arbeitszeit, volle Kostentragungspflicht des AG für Impfung und Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 3 ArbSchG:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
Ausübung der freien Arztwahl bei Arbeitsschutzmaßmahnen: Kostentragungspflicht des AG für die Maßnahme ohne Vergütung des Zeit- und Fahrtaufwandes des/der Beschäftigten.
&tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
im
steht zwar „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“, aber ich hätte das auf die Kosten der Impfung an sich bezogen, und nicht auf bezahlte Arbeitszeit. Ich finde, auch Abs. 2 gibt das nicht wirklich her.
Viele Grüße
Christa
OK, aber vielleicht magst Du dann erklären, was Du mit diesem Satz
im Hinterkopf hattest. Ich meine damit speziell den von mir hervorgehobenen Teil. Was für ein Risiko geht denn Deiner Ansicht nach von einer Person aus, die am gleichen Tag Kontakt zu einem impfenden Arzt hatte, der wiederum Kontakte zu Impflingen hatte, die evtl. akut infiziert sind?
In der Regel wird aktiv geimpft. Da bekommen Gesunde Antigene. Weder von den Gesunden noch von den Antigenen geht eine Gefahr aus.
In den selteneren Fällen, dass passiv geimpft wird, bekommt eine akut erkrankte Person (oder von akuter Erkrankung bedrohte Person) Antikörper geimpft. Eine akut erkrankte und ansteckende Person wird hinreichend separiert.
Durch die Nähe zu frisch Geimpften oder impfenden Ärzten entsteht keine höhere Gefahr als durch die Nähe zu anderen Menschen im Allgemeinen - wenn man einmal die Fälle einer passiven Immunisierung außer Acht lässt, denn dort weiß man ja, dass man es mit einer infizierten und vermutlich auch infektiösen Person zu tun hat.
Hallo @Christa,
„Kosten“ im Sinne des § 3 Abs. 3 ArbSchG sind nach jahrzehntealter Rechtsprechung auch Leistungen wie zB Zeit, die der AN erbringt.
Im Zusammenspiel von § 3 Abs. 3 ArbSchG und § 3 Abs. 3 ArbMedVV
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__3.html
ist die Kostentragungspflicht des AG auch für die notwendige Arbeitszeit in der Rechtsprechung unumstritten.
&tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
jetzt habe ich es verstanden, danke.
Viele Grüße
Christa