Moin,
bin seit über 1,5 Jahren für eine Zeitarbeit Firma tätig. Grundlohn 9,33 Stundenlohn.
War in der Zeit bei 2 verschiedenen Firmen aus der Industrie tätig.
6 Monate bei Firma A mit 16,22 Eus Stundenlohn (mit Zuschläge)
6 Monate Firma B mit 13,50 Eus Stundenlohn m. Z.
Dann wieder 6 mon. Firma A.
Bin dann letzten Monat am 11.12.18 wegen Rückenproblemen krank geworden.
Am 13.12. kam dann die fristgerechte Kündigung ins Haus geflattert, mit dem Vermerk:
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist( 15.01.2019) stellen wir Sie unter Fortzahlung des Entgelts und unter Anrechnung Ihrer Urlaubsansprüche und dem Guthaben auf Ihrem Zeitkonto frei. Dabei werden Freizeitausgleichsansprüche vorrangig verwendet.
Ich habe Mittlerweile 120 Stunden auf dem Überstundenkonto und noch 8 Tage Urlaub.
Bin mittlerweile bis zum 16.01.2019 wegen meiner Bandscheibe krankgeschrieben.
Bekomme ich meine Überstunden und Urlaub ausbezahlt oder nicht?
Wenn die Krankmeldung bis zum 16.01. schon vor der Kündigung bestand, kann der AG die Überstunden und den Urlaub nicht mehr verrechnen meine ich.
hallo,
wenn vor dem 11.12. in den letzten 6 Monaten bei diesem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zusammenhang mit Rückenproblemen bestanden haben, besteht Anspruch auf Auszahlung der Überstunden und des Rest-Urlaubs (ggf. auch für Januar 2019).
Für den Zeitraum der Urlaubsabgeltung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ggf. mit der Agentur für arbeit die regionale Arbeitsmarktlage und z.B. evtl. Fortbildungen ansprechen.
Gruß
RHW
Insbesondere die Überstunden sollten Dir zustehen, sofern Du nicht länger ausgefallen bist bevor du die akuten Rückenprobleme hattest.
Hallo,
eine Verrechnung von Zeitansprüchen bei Freistellung wg. Kündigung ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber nur rechtswirksam erfolgen, wenn Arbeitsfähigkeit besteht.
Wenn wie im geschilderten Fall bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Arbeitsfähigkeit besteht, dann müssen Zeitguthaben und Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet werden.
&Tschüß
Wolfgang