Hallo und guten Tag
Folgendes gilt:
Ein Arbeitgeber hat gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Berieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittlen, ob eine Gefährdung vorliegt, der mit dem Tragen von Schutzschuhen begegnet werden muss. Stellt er dabei fest, dass in bestimmten Bereichen, in denen mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist, so hat er nach den §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 2 PSA-Benutzungsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), hier Schutzschuhe, nicht nur bereitzustellen, sondern es ist auch darauf zu achten, dass sie für die vorgesehenen Schutzfunktion geeignet sind.
Es muss also vorher geklärt werden, ob diese Vorschriften zutreffen.Da die Warenannahme(schwere Lasten etc.) nicht konkret beschrieben ist, kann man auch keine sicheren Aussagen treffen.
Liegen hier keine der o.g. Gefahren vor, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die PSA-Sicherheitsschuhe- zu stellen.
Um Ihnen da evl. weitere Auskünfte zu erteilen, muss ich also den Wareneingang genauer kennen.
mit freundlichen Grüßen