18 I EStG bei Betriebseröffnung
Servus,
das FA interessiert sich für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit nur dann, wenn der Gewinn aus der Tätigkeit ungefähr 24.000 € und mehr ausmacht, so dass der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € überschreiten könnte.
Solange der Gewinn niedriger ist, hat der Steuerpflichtige keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen, wenn er mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zur ESt veranlagt wird, weil keine Beschwer vorliegt, solange kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird.
Das macht aber auch nichts, weil die Beurteilung im Sinn der Gewerbeordnung, Festsetzung von Kammerbeiträgen usw. nicht zwingend dem Steuerrecht folgen, sondern sich bloß daran anlehnen.
Nebenbei: Unter den vielen Thekenbaronen, die im Brustton der Überzeugung erzählen, dass sie vom Finanzamt schon jahrelang „als Freiberufler anerkannt“ sind, sind nicht wenige, die ihren ESt-Bescheid noch nie richtig angeschaut haben und gar nicht wissen, dass sie mit Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt werden - was bei niedrigen Gewinnen überhaupt keinen Unterschied ausmacht.
Schöne Grüße
Dä Bllumepeder