Tja, aber auch der Superprofi kann nie alles wissen. Das hast du jetzt - wenngleich du es nicht anerkennen wirst - gelernt. Man muss immer das Gute in den Dingen sehen.
Wir behandeln hier aber keine Spezialthemen, sondern absolute Basics. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte ist das kleine 1 x 1. Dementsprechend hast du ja auch nichts präsentiert, was es dazuzulernen gäbe. Oder hast du vielleicht irgendeinen Aufsatz, irgendein Urteil eines FG, irgendwas aus dem Hut gezaubert?
Ich habe jetzt doch mal die Rechtsprechung durchforstet, es gibt tatsächlich schon Rechtsprechung zu genau diesem Thema, das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 26. 6. 2013, 3 K 56/12 bestätigt meine Auffassung.
In der Begründung findest du auch noch einmal meine Ausführungen zu deinem Gleichheitsgrundsatz bestätigt Tz. 32:
Das ist nicht das Thema. Du machst schon wieder den Fehler, ein Urteil zu präsentieren, und den vorliegenden Sachverhalt auf das Urteil anzupassen, anstatt umgekehrt zu gucken, ob die vorliegende Frage auf das Urteil zutrifft.
Du tust so, als sei nicht von Anfang an klar gewesen, dass der Gesetzgeber die Entfernungspauschale festgelegt habe. Du tust so, als hätten andere keine grundlegenden Entwicklungen mitbekommen, sondern nur du.
Wenn der Transport per Autofähre anerkannt wird, und zwar nicht mit den 30 Cent pro Kilometer für die Überfahrt, sondern die tatsächlichen (!) Kosten (vgl. BMF vom 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376, Tz. 1.4), dann würde ich als findiger Berater den Anspruch erheben, den Autotransport per Aufzug gleich einzuordnen. Denn vergleichbare Sachverhalte sind nicht ohne sachlichen Grund anders zu behandeln. Zumindest besteht die Möglichkeit, dass das FA das anerkennt, und auch ein Einspruch wäre kostenfrei.
Du bist aber kein findiger Berater, weder findig, noch Berater. Die meisten Berater unterlassen es, auf verlorenem Posten Kämpfe für Mandanten auszufechten, denn das wird von den meisten Mandanten (verständlicherweise) nicht honoriert. Du weckst eine Erwartung auf ein steuerliches Ergebnis, die du nicht erfüllen kannst. Zudem kostet das Rechtsbehelfsverfahren die Mandanten ja durchaus Geld, denn den Steuerberater müssen sie auch bei erfolglosem Einspruch bezahlen.
Das manchmal in der Mandantschaft auch so findige Schlaumeier sind, die unbedingt alles mögliche angesetzt haben wollen, kommt durchaus vor, aber diese Mandate sind meistens eher undankbar. Wieweit man da im Einzelfall mitmacht, muss jeder für sich entscheiden. Meine Erfahrung: Viel Mühe, wenig Dank.
Das mit der Fährstrecke ist m.E. nicht mit dem Tunnel zu vergleichen, denn bei den Fährkosten geht es ja darum, dass die Fährstrecke nicht mitgerechnet wird (keine Straße, sondern Fluss oder See), dafür aber die Fährkosten. Die Tunnelstrecke nicht mitzurechnen ist aber erstens widersinnig, da sie ja gefahren wird und zweitens durch Rechtsprechung so entschieden. Die Kosten der Tunnelbenutzung sind dann abgegolten, das ist ganz klare Linie der Rechtsprechung, übrigens auch in dem von mir angeführten Urteil mit ganz ähnlichen Kosten wie beim Elbtunnel.
Der Witz ist ja, dass du etwas aufgreifst, von dem du zum ersten mal in deinem Leben hörst und dich dann sofort zum Top-Experten aufschwingst. Hatten wir das nicht schon mal mit irgendeinem Umsatzsteuerthema?
Ich beende die Diskussion hier, macht ja keinen Sinn mehr.
Doch. Mehrfach benutzt.
Aber was genau hat das mit dem Thema zu tun?
Ein Laie wie du natürlich schon.
Zumindest glaubt er das.
Abgesehen davon, dass es 30 ct sind, stimmt das.
Naja, es kristallisiert sich jetzt heraus, wie es war. Du bist bei „Alter Elbtunnel“ von einem simplen Straßentunnel ausgegangen, was ja auch deine Ausführungen beweisen, man müsse den Tunnel bei der Berechnung der Kilometer mit einbeziehen. Dann hast du ein Urteil herausgesucht, das sich eben auf reine Straßentunnel bezieht und für dich war die Sache erledigt. Dass hier auch der PKW-Aufzug eine wichtige Rolle spielt, war dir nicht bewusst.
Das ist zwar nicht schlimm, jedoch hättest du diese für dich neue Information natürlich auch nachträglich aufnehmen können und dann hätte man im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erörtern können, inwieweit ein Ansatz doch in Frage kommt. Als Steuerpflichtiger würde man es nämlich sicherlich versuchen und hätte auch gute Gründe, wenngleich das von der Bewertung der Gerichte abhinge. Da aber auch ein Einspruch kostenlos ist, selbst wenn er erfolglos bleibt, hätte man es versuchen sollen. Dass du das auch so siehst, darauf deuten deine krampfhaften, sehr ausführlichen Ausführungen über „findige Schlaumeier“ hin, die alles möglich ansetzen würden.
Ich kann mich nicht erinnern, in letzter Zeit über umsatzsteuerliche Fragen debattiert zu haben. Da du aber findig zu sein scheinst, kannst du gerne zu der von dir gemeinten Diskussion verlinken. Einstweilen gehe ich davon aus, dass du dir das nur ausdenkst oder mich verwechselst.
Ich kenne den Alten Elbtunnel. Ich habe dir lediglich erklärt, warum die Ausnahme für die Fährverbindung gemacht wird und warum das nicht einfach zu übertragen ist. Du willst aber anscheinend nicht davon abrücken, ist ja auch gut. Leute, die bestimmte rechtliche Sachen nicht verstehen, zahlen halt zweimal, nämlich einmal ihre Steuern und ein zweites Mal die Vertretungs- und Beratungskosten im verlorenen Rechtsbehelfsverfahren. Und noch einmal: Das Einspruchsverfahren verursacht natürlich Kosten, denn du musst deinen Steuerberater bezahlen. Es sei denn, irgendein findiger Schlaumeier schreibt irgendwelchen Blödsinn, den er sich ohne Fachkenntnis zusammengereimt hat, das kann er natürlich auch selbst machen. Meine Bemerkung über findige Schlaumeier besagte lediglich, dass ich solchen Leuten auch schon in beruflichen Zusammenhängen begegnet bin.
Meine Bemerrkungen über findige Schlaumeier deuten lediglich an, dass ich
Ach, da braucht man einen Steuerberater für? Ich habe bislang 2/3 Rechtsbehelfen gewonnen und keinen müden Cent für einen unnützen Berater bezahlt (beim verlorenen hatte das FA recht, der Fehler lag aber beim Arbeitgeber).
Isch 'abe gar keinen Steuerberater, Signorina.
Und nun verlierst du den nächsten. Was soll uns das also sagen?
Wat, Kuckheini? Ich bin nicht derjenige, der auf seinem Arbeitsweg durch den Alten Elbtunnel fährt. Das war hier der Fragesteller. Offenbar verstehst du noch nicht einmal diese einfache Konstellation. Da willst du mir doch nicht erzählen, dass du beruflich in der Steuerberatung tätig bist, wenn du solch eine geringe Auffassungsgabe besitzt? Kein Wunder, dass euch die Mandanten weglaufen .
Nö.Ich bin Laie. Aber im Unterschied zu dir ist mir das bewusst.
Und was uns noch unterscheidet: ich kann lesen. Und obendrein sogar verstehen, was ich lese.
und nun zurück in deine kurve, schreihals.
Ehrlich? Dafür, dass du nicht unterscheiden kannst, wer Fragesteller und wer Antwortender ist, ist das eine sehr gewagte Aussage.
Das kann ich guten Gewissens tun, während du dich mal mit den Grundlagen des Steuerrechts befassen solltest.
mach dich nicht noch lächerlicher, du ‚expertchen‘.