Steuerklasse 3. Tunnel liegt auf dem Arbeitsweg.
Die 20ct/km beinhalten auch derlei Kosten, hätte ich mal vermutet.
Na, ein bisschen großzügiger ist das Finanzamt schon.
Die Pauschale beträgt 30 Cent /km (einfach Strecke)
Und wenn man dem Finanzamt mal vorrechnet, was es spart wenn der Arbeitnehmer den Alten Elbtunnel statt den großen Umweg über Land nimmt.
Die Jahreskarte kostet m.E. ca. 450 bis knapp 500 €.
bei 230 Arbeitstagen wären das ca. 2 €/Tag : 0,30 € = ca. 7 km einfache Strecke.
Dass ist aber sicherlich bedeutend mehr Umwegstrecke wenn er nicht den Tunnel benutzen würde.
Man kann ja auch ohne Bedenken die Umwegstrecke( die dann ja gar keine ist !) mit der Kostenpauschale von 30 Cent ansetzen und erspart sich so jede Diskussion.
Oder etwa nicht ?
MfG
duck313
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist. Also einfach mehr Kilometer aufschreiben, weil da der Tunnel dazwischen liegt, gilt nicht. Herr Scholz kennt außerdem die Hamburger Verhältnisse persönlich und kontrolliert das ganz genau!
Die Kosten sind mit der Pauschale abgegolten. Extra gibt es also nichts.
Würdest du es „wagen“ die Nutzung des Tunnels als Jobticket anzusetzen? Ich habe gerade diese Gedankengänge. Selbstverständlich nicht als Jahreskarte, sondern als Monatskarte.
Ansonsten funktioniert ein Fahrtkostenzuschuss immer. Oder Sachbezug bis 44,- €, Zuzahlung AG.
Soon
Sicher kennt Herr Scholz den Alten Elbtunnel (St. Pauli Elbtunnel)
Aber ich bezweifele ob man den als kürzeste Straßenverbindung im Sinne des Steuerrechts ansetzen darf.
Und als „Mautstraße“ kann man das auch nicht ansehen.
Das ist keine reguläre Straßenverbindung ( unter anderem nicht 24 h offen) Kosten für PKW fallen für den Aufzug an mit dem Wagen überhaupt von Straßenebene auf Tunnelebene und umgekehrt befördert werden.
Nicht ansetzen darf, sondern muss, solange die Umwegstrecke nicht eine erhebliche Zeitersparnis (ca. eine Stunde) bringt. Bezweifeln kannst du viel, aber das interessiert niemanden. Von Interesse ist die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Auslegung durch die Verwaltung in Gestalt der LStR und der LStH und des BMF-Schreibens zu Fahrtkosten, hier kannst du das gerne nachlesen. Ausnahme aus der Rechtsprechung wäre eine „unzuverlässige Fährverbindung“, der Elbtunnel müsste also auch unzuverlässig sein, damit man ihn rausnimmt.
Das ist egal, denn es gibt die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale. Abgeltung bedeutet, alle nicht außerordentlichen Kosten bleiben ohne Ansatz, Parkticket, Maut, Pkw-Aufzug, egal, Ausnahme aus der Rechtsprechung bislang nur für Fährkosten, das läßt sich wohl kaum auf die Tunnelbenutzungskosten übertragen.
Halte ich für falsch, denn es handelt sich ja um eine Fahrt mit dem Pkw und die Nebenkosten betreffen den Pkw. Wenn du einen kostenpflichtigen Personenaufzug benutzen würdest, wäre ich bei dir.
ich will nicht bestreiten, das es so sein kein. Weil ja das Steuerrecht sehr seltsam und eher „lebensfremd“ ist.
Es kann doch nicht verlangt werden eine Strecke anzusetzen, die nicht ohne weiteres (gemeint Kosten) zu nutzen ist.
Ich wette ,es kann eben nicht verlangt werden eine Mautstraße (falls es bei uns mal so weit wäre) zu benutzen statt die kostenfreie „normale“ Landstraße etwa.
Es wird ja schon gestattet, eine längere Strecke zu fahren, weil man da besser durchkommt als Beispiel.
Und hier soll man eine kostenpflichtige Strecke fahren, die mit allerlei Einschränkungen zu nutzen wäre.
Ich glaube, hier haben nicht alle verstanden, dass das eben nicht ein Straßentunnel als reguläre Straßenverbindung ( wie Neuer Elbtunnel der Autobahn) ist.
Es gibt Wartezeiten an den nur 2 Aufzügen, Tempobeschränkung sowieso und überhaupt eingeschränkte Betriebszeiten (gut ,wenn man tagsüber arbeitet wäre das egal).
Du hast es nicht verstanden. Niemand soll irgendeine Strecke fahren, ganz im Gegenteil, es ist völlig egal, welche Strecke der Steuerpflichtige tatsächlich fährt. Er darf fahren wie er will. Aber für den Werbungskostenabzug wird die Entfernung pauschal ermittelt. Die Pauschalierung wird gemäß der kürzesten Straßenverbindung vorgenommen. Dass eine Pauschalierung zu Benachteiligungen Einzelner führt, ist hinzunehmen, so urteilt jedenfalls regelmäßig der BFH.
Wenn der Umweg zu eine Zeitersparnis größer als ca, 1 Stunde führt, beispielsweise weil du die Wartezeit einrechnen musst, dann kannst du die Umwegstrecke ansetzen.
Ok, ich wette dagegen, 5 €.
H 9.10 „Verkehrsgünstigere Strecke“ 2. Spiegelstrich LStH:
Gewonnen!
Wat? Ich sehe das anders. Aus meiner Sicht sind die Kosten für den Alten Elbtunnel zu berücksichtigen.
Siehe auch folgendes Beispiel:
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwa-gen 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation und von dort noch 30 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1 746 Euro.
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen von 3 km ergibt sich eine Ent-fernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 3 km x 0,30 Euro = 198 Euro. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (25 km – 3 km =) 22 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 22 km x 0,30 Euro = 1 452 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt somit 1 650 Euro. Da die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 1 746 Euro höher sind als die für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, kann zusätzlich der die Entfernungspauschale übersteigende Betrag angesetzt werden; insgesamt also 1 746 Euro.
Abziehen muss man also lediglich die Kilometer, die man im Alten Elbtunnel zurücklegt, wobei dabei sowieso der Horizontaltransport das Entscheidende ist, ansonsten dürften das maximal zwei Kilometer sein.
Wobei ich @TE denke, dass vermutlich nur jemand den Alten Elbtunnel nutzen wird, der insgesamt wenig Kilometer Arbeitsweg hat. So in etwa von Finkenwerder zum BSH oder so. Und in solchen Fällen kommt man meist ohnehin nicht über die Werbungskostenpauschale, es sei denn, man hat neben der Fahrtkosten nocht signifikante andere Kosten. Insofern braucht der Steuerpflichtige (ich mache da auch so) einfach nichts bei den Werbungskosten eintragen.
Ähm - seit wann ist der Alte Elbtunnel ein Verkehrsmittel?
Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.
Schön. Bleibt aber trotzdem falsch. Dein Beispiel bezieht sich auf die Nutzung verschiedener Verkehrsmittel, das liegt hier nicht vor.
Sagt der, der den Alten Elbtunnel nicht kennt… Die Kosten für die Durchfahrt dürften sich hauptsächlich auf den Aufzug beziehen, denn der verursacht hohe Betriebskosten. Der PKW wird von oben nach unten und von unten nach oben transportiert. Daher würde ich als Steuerpflichtiger diese Kosten angeben und - im Falle der Nichtanerkennung - einen Einspruch erwägen. Wie du vielleicht weißt, wird im Steuerrecht auch der Gleichheitsgrundsatz bemüht. Ich würde daher den Vergleich zu einer Autofähre ziehen.
Interessant aber, wie schnell ihr nachgeben würdet. Hätte ich euren vorauseilenden Gehorsam, hätte ich eine vierstellige Summe weniger.
Du Kuckheini kennst offenbar den Alten Elbtunnel nicht.
Denn (gilt übrigens auch für RotAlge sein „gewonnen“), selbst wenn die Kosten für den Alten Elbtunnel nicht anerkannt werden, so darf man sicherlich generell den Weg über die A7 oder Elbbrücken ansetzen und hätte mehr Kilometer. Denn der Alte Elbtunnel gilt als Technikdenkmal und Touristenattraktion. Nach eurer Sichtweise dürften etliche Leute beispielsweise im Reiherstiegviertel ihre Kilometer nicht bekommen. Glaube ich weniger.
Du kannst ja gerne angeben, was du willst. Du kannst auch die Kosten für Sänftentransport mit vier Trägern mit Einzelnachweis angeben. Aber durch deine Angaben änderst du nicht das Gesetz, die Richtlinien, das BMF-Schreiben und die (inzwischen ja abgesicherte) höchstrichterliche Rechtsprechung. Wenn du dann einen Einspruch einlegst, wird dir der freundliche Beamte aus der Rechtsbehelfsstelle auch noch einmal die Rechtslage erläutern.
Den hast du aber falsch verstanden, der besagt nämlich nicht, dass Fähre und Aufzug gleich zu behandeln sind, sondern das Steuerpflichtige gleich zu behandeln sind. Wenn für einen die Entfernungspauschale gilt, dann gilt die auch für den anderen. Also wirst auch du gleich behandelt und mit der Entfernungspauschale abgespeist, auch wenn es im Einzelfall ungerecht erscheinen mag. Die Benachteiligung im Einzelfall kann bei einer Pauschalierung vorkommen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dies hinzunehmen.
Natürlich kenne ich sowohl den alten Elbtunnel als auch das Steuerrecht.
Du keilst nur unsachlich rum. Das erörtern der Rechtslage hat nichts mit Gehorsam zu tun, sondern mit Kenntnis des Steuerrechts. Der „Fall Elbtunnel“ ist relativ leicht zu lösen, egal ob jemand gehorsam oder auf Krawall gebürstet ist, denn solch eine charakterlicher Ausprägung verändert die Rechtslage ja nicht.
Ist schon gut, beruhig’ dich man erst. Man merkt deutlich in diesem Thread, worum es dir geht. Es geht dir vorrangig ums Rechtbekommen, während - was du in dem Moment wohl vergessen hast - es eigentlich hier um Hilfestellung für Fragesteller geht.
Du machst den typischen Fehler, den viele Leute in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten machen. Sie greifen auf ein vermeintliches Präzedenzurteil zurück und wähnen sich auf der sicheren Seite, vergessen aber, die Übertragbarkeit des Urteils auf den vorliegenden Sachverhalt zu prüfen. Kein Wunder, dass du dann „gewonnen!“ rufst. Du glaubst, es sei jetzt die Aufgabe gewesen, ein Urteil zu finden, und dann sei alles erledigt.
Ein Urteil ist dann übertragbar, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt dem Urteil zugrunde lag. Du „kennst“ ja jetzt auch den Alten Elbtunnel, hast also in Wikipedia geschaut. Dann weißt du auch, dass Urteile, die sich auf mautpflichtige Tunnel beziehen, hier eben nicht rundherum vergleichbar sind. Denn bei jenen Tunneln fährt man vollständig eigenständig mit dem Fahrzeug durch den Tunnel. Beim Alten Elbtunnel wird jedoch das Auto selbst transportiert, nämlich zweimal per Aufzug. Das ist ein sachlicher Unterschied, der einen Vergleich zu einer Autofähre rechtlich durchaus zulässt.
Der Fährbenutzer kann aber eben nicht nur die Wegstrecke der Fähre angeben, sondern die Kosten. Das ist eben der Unterschied.
Und da es ja um Hilfestellung und nicht ums Rechthaben geht, war insoweit deine Hilfestellung etwas kurz geraten. Ob dich das verdrießt oder nicht, ist dann deine Sache.
Du verbeißt dich, und das bei einem Thema, bei dem du keine Sachkunde besitzt. Du laberst irgendwie rum, in der Hoffnung, durch vermeintliche Eloquenz mangelndes Fachwissen zu überdecken. Vor meinem Posting hast du doch noch nie was von der Berücksichtigung von Fährverbindungen gehört. Wahrscheinlich auch nichts von der Abgeltungswirkung der Pauschalierung und vielleicht auch nicht einmal, dass es die LStR und LStH gibt.
Warum eigentlich?
Wenn du sagen würdest, ups, so ist die Rechtslage, die finde ich scheiße, das wäre doch ok. Oder du würdest sagen, pass auf, die Rechtslage ist für dich ungünstig, versuche das anzusetzen, vielleicht hast du Glück und der veranlagende Beamte prüft nicht genau, das wäre auch eine Möglichkeit.
Aber einfach bar jeglichen Sachverstands hier die Threads aufmischen, wenn die Themen bereits fachlich erörtert worden sind, das ist doch eher trollig.
Das Kompliment gebe ich gerne zurück, denn jetzt mittels
eine Art Wettbewerb zu starten, wer die meisten Fachbegriffe kennt, ist wenig sinnvoll. Es geht ja darum die dahinter stehende Systematik zu erkennen. Und ja, wenn einer die Kosten für die Fährverbindung anerkannt bekommt, dann sollte ein findiger Berater zumindest prüfen, ob auch für einen PKW-Transport per Aufzug der gleiche Mechanismus zum Tragen kommen könnte. Dass du dies nicht getan hast, sondern schnell pauschal auf ein (nicht hundertprozentig vergleichbares) Urteil verwiesen hast, habe ich kritisiert und meine Kritik führt zu deiner entsprechenden Reaktion.
Das ist normal und menschlich, Ich finde dich trotzdem gut, hast mir ja auch neulich geholfen. Insofern: Nichts für ungut!
Ich starte mit dir keinen Wettbewerb. Profi gegen Laie wäre ja auch irgendwie unfair.