'indirekte' Eigenbedarfskündigung?

Hallo,

angenommen, jemand besitzt zwei vermietete Wohnungen im selben Haus, eine im Erdgeschoss und eine im Stockwerk. Der Mieter im Erdgeschoss bezahlt zuverlässig die Miete; der im Stockewerk bleibt gern mal 1-2 Wochen überfällig und macht auch sonst öfter Probleme.

Nun möchte der Eigentümer selbst in die Erdgeschosswohnung einziehen, würde aber lieber den Mieter aus dem Stockwerk loswerden und den aus dem Erdgeschoss in die andere Wohnung ziehen lassen (der wäre damit auch einverstanden).

Wäre es in diesem Fall rechtlich in Ordnung, wenn der Eigentümer dem Mieter aus dem Stockwerk wegen Eigenbedarfs kündigt, obwohl er selbst nicht in genau diese Wohnung einzieht? (An der Meldeadresse ist nicht erkennbar, um welche Wohnung es sich handelt).

Danke vorab für alle Meinungen zu diesem Thema.

Vergiss das lieber ganz schnell wieder.

das wäre Betrug und damit strafbar, zusätzlich machst du dich dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig, etwa für Umzugskosten und höhere Miete am neuen Wohnort.

Und im Kündigungsschreiben steht doch : Adresse und Lage der Wohnung, also z.B. wie hier 1. Stock.
Damit ist die Wohnung beschrieben und in die ziehst Du ja nicht ein.
Du ziehst nach einem Ringtausch mit dem Mieter der unteren Wohnung unten ein,der untere dann in die gekündigte Wohnung oben.

MfG
duck313

Eigenbedarf kann man - sofern die entsprechenden Voraussetzungen bestehen - nur für die Wohnung anmelden, die man selbst/ein berechtigendes Familienmitglied dann auch tatsächlich nutzen will. Dabei besteht bei einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich die Freiheit des Vermieters sich diese Wohnung auszusuchen, wobei allerdings einige Dinge beachtet werden sollten. Wenn aber eine Wohnung zur Selbstnutzung ins Auge gefasst worden ist, dann muss die auch selbst bewohnt werden, nachdem man den Mieter raus bekommen hat. Sonst muss man dem ggf. Schadenersatz für Umzug, … zahlen.

Insoweit ist dringend von so einem Spiel abzuraten!

Denkbar wäre höchstens ein zweistufiges Vorgehen, das aber natürlich nervig und aufwändig ist. D.h. nachdem man nachweisbar die geräumte Wohnung bezogen und auch eine Weile genutzt hat, könnte man natürlich vollkommen isoliert von der Eigenbedarfskündigung „plötzlich“ gemeinsam mit dem Mieter der anderen Wohnung auf die Idee eines Wohnungstauschs kommen.

ME bessere Alternative wäre es, dem ungewünschten Mieter ein für ihn interessantes Angebot zu machen, „damit man nicht kündigen muss“.

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Moin,

kurz Kino OT

das er nicht ablehnen kann. :grin:

-Don Vito Luno

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Man kündigt beiden, dem einen wegen Eigenbedarf, dem anderen wegen unregelmäßiger Mietzahlungen. Wem man dann die freigewordene Wohnung vermietet, ist doch nun Sache des Vermieters…

Finde den Fehler!

Ganz so einfach ist es mit Kündigungen wegen ausstehender Mietzahlungen nicht! Der BGH verlangt selbst für eine fristgerechte Kündigung einen Rückstand in Höhe von mindestens einer Monatsmiete für mindestens einen Monat! Eine häufigerer Verzug unter dieser Schwelle kann nur in Ausnahmefällen zu einer Kündigung führen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er aufgrund besonderer Gründe auf eine besonders pünktliche Zahlung angewiesen ist. Das wird einem aber bei 1-2 Wochen eher selten gelingen.

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Nun steht im UP allerdings, daß es neben unpünktlichen Mietzahlungen auch weitere Probleme gibt, die allerdings nicht weiter spezifiziert werden. Von daher kann man gegebenenfalls auch mit einer unheilbaren Zerrüttung des Mietverhältnisses argumentieren…

Hast Du Dich mal mit dem beschäftigt, was Gerichte dafür als notwendig erachten?

Klingt nicht wirklich danach, als ob diese Schwelle ansatzweise erreicht sei. Niemand muss seines Vermieters bester Freund sein, jeder Mieter darf auch seine eigenen Rechte vertreten und durchsetzen, man darf über bestimmte Dinge in Bezug auf das Mietverhältnis uneinig sein und ggf. zur Klärung auch anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, … Auch kleinere Nachlässigkeiten und eher lässliche Verstöße gegen eine Hausordnung, … reichen hierfür nicht.

Was ggf. gehen würde, wäre eine Kündigung nach Einzug des Vermieters in die andere Wohnung nach § 573a BGB. Aber das ist keine die Ursprungsfrage beantwortende Lösung.

Weswegen ich ja „gegebenenfalls“ schrub… So wie ich den und jenen Vermieter kenne, haben die aber auch so ihre Möglichkeiten, ihrerseits für eine unheilbare Zerrüttung des Mietverhältnisses zu sorgen.