Nach §49a (Absatz 1) StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Die Innenraumbeleuchtung ist von den Vorschriften zur StVZO nicht ausdrücklich erfasst, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung.
Aber auch für diese Beleuchtung gelten aber die §§ 19 (Betriebs- bzw. Einbauerlaubnis), und 30 (Beschaffenheit darf niemanden stören) StVZO. http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/
Ob diese beschriebene „Lichtanlage“ einer Einbau- oder Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO bedarf, kann ich von hier aus nicht sagen - nach dem Beschrieb glaube ich jedoch eher nicht-Hersteller fragen.
Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Betriebs der Beleuchtung wohl: Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fussraumbeleuchtung nach aussen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Aber auch eine Behinderung/Ablenkung des Fahrers während der Fahrt durch die Beleuchtung muss ausgeschlossen sein.
Es kommt also wohl nicht darauf an, ob die Lichtquelle direkt oder indirekt zu sehen ist, vielmehr auf die Wirkung des Lichts nach aussen.
Und wenn das coole blaue Licht das Fahrzeug von aussen als Disko erkennbar macht, also zB Aufmerksamkeit (=Ablenkung) für andere Verkehrsteilnehmer erregt, dann dürfte wohl die Polizei einschreiten.
Ist es wirklich eine Fussraumbeleuchtung, dürfte das mit den Schutzzielen der StVZO übereinstimmen, also zulässig und nicht zu beanstanden sein.
Im Ergebnis wird es eine Frage der Einzelfallbeurteilung sein - auffällig?, störend?, ablenkend? - dann nein, sonst o.k.
Gruß in die lichthungrigen, kürzer werdenden Tage, Grebnell.