Wenn ein Demonstrierer, der sich bei einer QUERDENKEN-Demo angesteckt hat, weil er die Hygienevorschriften bewußt nicht beachtet hat, nachweislich mich infiziert hat, erfüllt dies den strafrechtlichen Tatbestand einer Körperverletzung?
Hallo Rainer,
Das zu beweisen dürfte schwierig sein.
Ich würde das auch so sehen. Sollte dir was passieren - was wir nicht hoffen - würde ich sogar „fahrlässige Tötung“ annehmen.
Auf jeden Fall sollten Leute, die die Pandemie leugnen und ohne Maske rumlaufen evtl. medizinische Hilfe selber zahlen müssen.
Gruß und gute Besserung
Michael
Eine solche Ansteckung dürfte kaum zu beweisen sein.
ich wäre aber dafür, daß generell jeder der gegen die jeweils aktuellen Bestimmungen zum Infektionsschutz verstößt (unabhängig ob auf einer Privaten Party, oder Demo oder sonstwo) direkt für minimum 2 Wochen in Häusliche Quarantäne muss. Und zwar Vollquarantäne, also Haus verlassen verboten, egal aus welchem Grund.
Sollte der dann dagegen Verstoßen, stehen darauf minimum 4 Wochen Gefängnis. ohne weitere Diskussion…
1. Objektiver Tatbestand
Mindestvoraussetzung für die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Körperverletzung ist, dass der Infizierte dich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat. Eine Schädigung an der Gesundheit kommt vor allem in Betracht, wenn du nicht nur mit SARS-CoV-2 infiziert wurdest, sondern auch an COVID-19 erkrankt bist. Aber auch die Infektion könnte grundsätzlich genügen:
„In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß auch die Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch und insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der Gesundheit darstellt. In Anbetracht dessen, daß ein HlV-Infizierter mit dem Eintritt des Virus in den Organismus seinerseits infektiös wird und dies für die gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt […], muß dies in gleicher Weise und erst recht für die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch regelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit AIDS gelten […]. Dabei tritt - wie auch bei anderen gefährlichen Infektionen - die Schädigung der Gesundheit und damit die Körperverletzung bereits mit der bloßen Infizierung als solcher ein, da diese - objektiv - den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert.“
BGH, Urteil vom Urteil vom 04.11.1988, Az. 1 StR 262/88
Link: https://kurzelinks.de/ule3
Es ist allerdings ein großer Unterschied, ob man sich in den 80er-Jahren mit HIV oder 2020 mit SARS-CoV-2 ansteckt. Man wird solche Urteile darum mit Vorsicht genießen müssen, will man sie für heute fruchtbar machen.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 223 Abs. 1 StGB ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Täters und deiner Infizierung oder Erkrankung. Du musst dich also wirklich bei ihm angesteckt haben.
Ein strafrechtliches Problem bei der Ansteckung mit Krankheitserregern liegt regelmäßig in der sozialen Adäquanz. Wenn sich jemand trotz starker Erkältung unter Leute begibt, kann dieses Verhalten als sozial adäquat gelten. In diesem Fall gilt der objektive Tatbestand von § 223 Abs. 1 StGB nicht als erfüllt, selbst wenn der Täter andere Leute ansteckt, die sich dann auch eine Erkältung zuziehen.
2. Subjektiver Tatbestand
Voraussetzung für die Bestrafung der Tat als vorsätzliche Körperverletzung ist natürlich auch der Vorsatz. Der setzt hier voraus, dass der Täter zumindest wusste, dass er dich anstecken könnte, und dass er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat. Es würde natürlich erst recht genügen, wenn der Täter sicher wusste, dass er dich anstecken würde, oder wenn es ihm sogar darauf ankam.
3. Beweisbarkeit
Für eine Straftat wird der Täter nur verurteilt, wenn sowohl objektiver als auch subjektiver Tatbestand erwiesenermaßen erfüllt sind. Die Bestrafung nach § 223 Abs. 1 StGB würde darum scheitern, wenn man dem Täter nicht nachweisen kann, dass er selbst infiziert war, oder wenn unklar ist, ob du dich wirklich bei ihm oder vielleicht doch bei einer anderen Person infiziert hast.
4. Fahrlässige Körperverletzung
Ohne Vorsatz käme immerhin noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung aus § 229 StGB in Betracht.
Korrektur! Gemeint ist natürlich:
Die Bestrafung nach § 223 Abs. 1 StGB würde darum scheitern, wenn man dem Täter nicht nachweisen kann, dass er von seiner Infektion wusste …
Noch genauer:
… nicht nachweisen kann, dass er seine Infektion für zumindest möglich hielt …
Das ist Meinungsaeusserung und keine Straftat
Das ist strafbar, Ordnungswidrigkeit, je nach Ort, und Abstand, abhaengig von den grad mal eben geltenden Vorschriften
Wer es nicht wusste, hat es von der Polizei bei der Demo stundenlang hoeren koennen, dass er seine Maske aus der Tasche ziehen muss und aufsetzen, um nicht bestraft zu werden. Zusaetzlich den Abstand einhalten. Und sowieso generell die jeweilige Anordnung der Polizei befolgen.
Das hat juristisch wenig miteinander zu tun, warum wird das immer miteinander verschwurbelt. Nehmt zum Diskutieren den einen Sachverhalt, und wenn das durch ist, DANN erst den anderen Sachverhalt.
Gruss Helmut
Hallo Helmut,
ich schrieb NICHT von Strafe, sondern
selber zahlen
Das ist doch fast eine Strafe, wenn ich zigtausende Euro auf einem Sparbuch fuer eine eventuelle Krankheit vorhalten soll, nur um in falscher Weise zu demonstrieren.
Nochmal fuer was demonstrieren ist egal, die Methode ohne Maske stellt das Problem dar.
auch für solche Leute gilt erst mal das Grundgesetz (das natürlich durch andere Gesetze eingeschränkt werden kann).
Und gerade hier sollten wir immer stark darauf achten, was wir machen, weil wenn das Demonstrationsrecht zu einem Recht verkommt, das sich nur noch Reiche leisten können, dann wir das dem Demokratieverständnis (das eh bei vielen nicht mehr vorhanden ist) noch weiter schaden.
Danke für den ausführlichen und kompetenten Beitrag.